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Urteil Rekursgericht im Ausländerrecht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 88: -

Der Text handelt von einem Gerichtsentscheid im Ausländerrecht aus dem Jahr 2009 bezüglich des Erlöschens einer Niederlassungsbewilligung und Wegweisung von M.C., H.C., H.C. und E.A.C. Es wird erklärt, dass der Aufenthalt einer ausländischen Person aus migrationsrechtlicher Sicht regelmässig kontrolliert und neu geregelt werden muss. Das Migrationsamt kann Informationen erhalten, die relevant für migrationsrechtliche Massnahmen sind, und entsprechende Abklärungen treffen. Das Verfahren wurde offiziell erst eingeleitet, als den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör gewährt wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2009 88

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2009 88
Instanz:-
Abteilung:Rekursgericht im Ausländerrecht
- Entscheid AGVE 2009 88 vom 09.07.2009 (AG)
Datum:09.07.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2009 BeschwerdengegenEinspracheentscheidedesM... 387 [...] 88 Verfahren; Verfahrensbeginn bei von Amtes wegen...
Schlagwörter : Verfahren; Migrationsamt; Person; Gehör; Amtes; Ausländer; Massnahme; Verfahrens; Regel; Zeitpunkt; Ausländerrecht; Aufenthalt; Mitteilungen; Hinweise; Hinblick; Umstände; BeschwerdengegenEinspracheentscheidedesM; Verfahren; Verfahrensbeginn; Verfah-; Entscheid; Rekursgerichts; Sachen; Erlöschen; Niederlassungsbewilligung; Wegweisung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE: BGE 2C_745/2008;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2009 88

2009 BeschwerdengegenEinspracheentscheidedesM... 387

[...]

88 Verfahren; Verfahrensbeginn bei von Amtes wegen eingeleiteten Verfah-
ren
Bei von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren wird hinsichtlich des Ver-
fahrensbeginns in der Regel frühestens auf den Zeitpunkt abgestellt, in
welchem der ausländischen Person das rechtliche Gehör gewährt wurde
(E. II./1.4.).

Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Juli 2009 in Sachen M.C., H.C., H.C. und E.A.C. betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2009.9).
Aus den Erwägungen
II. 1.4. [...] Der Aufenthalt einer ausländischen Person stellt aus migrationsrechtlicher Sicht einen Dauersachverhalt dar und muss somit immer wieder kontrolliert bzw. neu geregelt werden. Dem Migrationsamt können durch andere Amtsstellen (oder auch Private) laufend Mitteilungen zugehen, welche in migrationsrechtlicher Hinsicht von Relevanz sein können (beispielsweise Mitteilungen betreffend Wohnsitzwechsel, Trennung Scheidung, strafrechtliche Vorfälle sowie Hinweise auf den tatsächlichen Aufenthalt einer Person). Bei Eingang solcher Informationen muss das Migrationsamt
2009 RekursgerichtimAusländerrecht 388

unter Umständen weitere Abklärungen treffen. Allenfalls werden dabei die betroffenen Ausländer aufgefordert, Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zu beantworten, aber das Migrationsamt holt selbständig ergänzende Auskünfte bei anderen Amtstellen ein. Kommt das Migrationsamt im Zuge dieser Nachforschungen zum Schluss, dass eine migrationsrechtliche Massnahme angezeigt erscheint, wird der betroffenen Person diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Vor diesem Hintergrund kann auch aus Gründen der Rechtssicherheit - nicht bereits dann von der Einleitung eines migrationsrechtlichen Verfahrens von Amtes wegen ausgegangen werden, wenn das Migrationsamt erste Schritte zur Klärung offener Sachverhaltsfragen unternimmt. Vielmehr bedarf es konkreter Hinweise auf die Verfahrenseinleitung, weshalb in der Regel frühestens auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem der ausländischen Person das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine beabsichtigte migrationsrechtliche Massnahme gewährt wurde (vgl. auch BGE 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009, E. 1.2.4). Nach dem Gesagten wurde das vorliegende Verfahren erst mit Schreiben des Migrationsamtes vom 7. Februar 2008 eingeleitet, mit welchem den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör im Hinblick auf die beabsichtigte migrationsrechtliche Massnahme gewährt wurde. Besondere Umstände, welche den Schluss nahelegen würden, das Verfahren sei bereits vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeleitet worden, sind in casu nicht ersichtlich.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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