87 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; längerfristige Freiheitsstrafe
Für die Frage, ob eine längerfristige Freiheitsstrafe vorliegt nicht, ist
unbeachtlich, ob diese bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen worden
sind. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG stellt explizit
auf die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und nicht auf
den Vollzug einer solchen ab (E. II./3.5.).

Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Juli 2009 in Sachen A.A. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2008.32). Bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Februar 2010 (2C_589/2009).