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Urteil Rekursgericht im Ausländerrecht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 85: -

Es geht um einen Fall vor dem Obergericht des Kantons Zürich, bei dem es um die Pfändung des Einkommens eines Beschwerdeführers durch das Betreibungsamt ging. Die Beschwerdegegnerin beanstandete die Berechnung der Pfändungsquote und forderte die Pfändung einer Versicherungspolice. Das Bezirksgericht erhöhte teilweise die Pfändungsquote und wies die Frage der Pfändbarkeit der Versicherung an das Betreibungsamt zurück. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, die vom Obergericht behandelt wurde. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Einkommenspfändung dar und setzte das Existenzminimum fest. Der Beschwerdeführer kritisierte die Berechnung des Existenzminimums, jedoch wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es wurden keine Kosten erhoben, und die Parteien wurden über den Entscheid informiert.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2009 85

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2009 85
Instanz:-
Abteilung:Rekursgericht im Ausländerrecht
- Entscheid AGVE 2009 85 vom 27.11.2009 (AG)
Datum:27.11.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2009 BeschwerdengegenEinspracheentscheidedesM... 383 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts...
Schlagwörter : Wohnsitznahme; Zusatzeinkommen; Übersiedelnden; Entwicklung; Garanten; Leistungsfähigkeit; Schwiegertochter; Beschwerden; Einspracheentscheide; Erteilung; Aufenthaltsbewilligung; Mitwirkung; Hauptbedingung; Ausländerrecht; Betreuung; Recht; Zusatzeinkom-; Schweiz; BeschwerdengegenEinspracheentscheidedesM; Migrationsamts; Wohnsitznah-; Mittel; Unterstützung; Künftige
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:122 II 1;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2009 85

2009 BeschwerdengegenEinspracheentscheidedesM... 383

II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des
Migrationsamts



85 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznah- me; ausreichende finanzielle Mittel; Unterstützung durch Dritte Künftige Einnahmen Dritter, die den Übersiedelnden unterstützen, sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Kann ein Zusatzeinkommen jedoch nur unter Mitwirkung des Übersiedelnden erzielt werden, wird die Hauptbedingung der erwerbslosen Wohnsitznahme (ausreichende finan- zielle Mittel) umgangen (E. II./7.3.).
Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
27. November 2009 in Sachen I.K. betreffend Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme (1-BE.2008.37).
Aus den Erwägungen
II. 7.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei der Berech-
nung der finanziellen Mittel zwar auf die aktuellen Verhältnisse ab-
zustellen, eine wahrscheinliche finanzielle Entwicklung jedoch eben-
falls zu berücksichtigen sei. Sie werde im Falle einer Wohnsitznahme
die Betreuung ihres Enkelkindes übernehmen, weshalb ihre Schwie-
gertochter einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen könne und zudem
keine Betreuungskosten für ihr Kind mehr anfallen würden. (...)
7.3. (...) Die Beschwerdeführerin macht zwar zu Recht geltend,
dass eine wahrscheinliche finanzielle Entwicklung grundsätzlich zu
berücksichtigen ist (vgl. BGE 122 II 1, E. 3c). Von einer solchen ist
aber in Bezug auf die hier zu beurteilende Konstellation nur dann
auszugehen, wenn sie unabhängig von der Bewilligung des Gesuchs
um erwerbslose Wohnsitznahme eintritt (wie beispielsweise eine
Lohnerhöhung der konkret bevorstehende Beginn eines neuen
Arbeitsverhältnisses eines Garanten). Vorliegend geht es somit nicht
2009 RekursgerichtimAusländerrecht 384

um eine wahrscheinliche finanzielle Entwicklung im Sinne der zitier-
ten Rechtsprechung, sondern um die Erzielung eines Zusatzeinkom-
mens durch eine Drittperson unter Mitwirkung des Übersiedelnden,
womit die Hauptbedingung für die Erteilung einer erwerbslosen
Wohnsitznahme umgangen würde. Bei genauer Betrachtung wider-
spricht es dem Sinn und Zweck einer erwerbslosen Wohnsitznahme,
wenn diese einem Garanten indirekt erweiterte Arbeitsmöglichkeiten
verschafft und erst durch das erzielte Zusatzeinkommen die erforder-
liche Leistungsfähigkeit des Garanten erreicht werden kann. Die
notwendigen finanziellen Mittel zur erwerbslosen Wohnsitznahme
müssen unabhängig von der Übersiedlung in die Schweiz vorhanden
sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die notwendigen finanziel-
len Mittel nur dann erarbeitet werden können, wenn die Beschwerde-
führerin in die Schweiz übersiedelt und die Kindesbetreuung über-
nimmt. Die so erreichte Leistungsfähigkeit steht zudem unter dem
Vorbehalt, dass die Schwiegertochter effektiv ein Zusatzeinkommen
erzielen kann. Abgesehen davon, dass dies aufgrund der aktuellen
Arbeitsmarktlage keinesfalls garantiert ist, steht auch nicht fest, dass
die Familienplanung der 27-jährigen Schwiegertochter definitiv ab-
geschlossen ist. Selbst wenn die Schwiegertochter ein Zusatzeinkom-
men erzielen könnte, wäre noch zu klären, ob dieses Einkommen mit
Blick auf die Sicherheit der Leistungsfähigkeit überhaupt berück-
sichtigt werden könnte.
Das in Aussicht gestellte Zusatzeinkommen der Schwiegertoch-
ter kann somit nicht berücksichtigt werden.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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