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Urteil Rekursgericht im Ausländerrecht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 83: -

Die Schuldnerin hat erfolgreich Beschwerde gegen die Konkurseröffnung eingereicht, da sie nachweisen konnte, dass sie die offenen Forderungen vor der Konkurseröffnung beglichen hat. Das Obergericht des Kantons Zürich hat das Urteil des Konkursgerichts aufgehoben und entschieden, dass die Schuldnerin die Kosten tragen muss, da sie durch ihre Verzögerung das Verfahren verursacht hat. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr beträgt 750 CHF und wird mit dem geleisteten Barvorschuss der Schuldnerin verrechnet. Das Konkursamt wird angewiesen, den Restbetrag an die Schuldnerin auszuzahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2009 83

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2009 83
Instanz:-
Abteilung:Rekursgericht im Ausländerrecht
- Entscheid AGVE 2009 83 vom 05.11.2009 (AG)
Datum:05.11.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2009 RekursgerichtimAusländerrecht 378 [...] 83 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr Kann eine auszuschaffende...
Schlagwörter : Person; Zugriffsversuch; Migrationsamt; Ausschaffung; Untertauchens; Untertauchensgefahr; Ausländerrecht; Überraschungszugriff; Gesamtverhalten; Verhalten; Migrationsamtes; Vorgehen; RekursgerichtimAusländerrecht; Ausschaffungshaft; Entscheid; Präsidenten; Rekursgerichts; Sachen; Kantons; Haftüberprüfung; ZwangsmassnahmenimAusländerrecht; Erwägungen; Vertreter; Verhandlung; Vorgehensweise; Rückschaffungen; Datum; Vielmehr
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2009 83

2009 RekursgerichtimAusländerrecht 378

[...]

83 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr Kann eine auszuschaffende Person bei einem Überraschungszugriff nicht angetroffen werden, ist nicht bereits deswegen eine Untertauchensgefahr erstellt. Massgebend ist immer das Gesamtverhalten, insbesondere das Verhalten der betreffenden Person, nachdem sie vom Zugriffsversuch Kenntnis erhalten hat (E. II./3.2.).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
5. November 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen P.O.
betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.132).
2009 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 379

Aus den Erwägungen
II. 3.2. (...) Der Vertreter des Migrationsamtes gab an der heutigen Verhandlung an, man verfolge künftig insofern eine neue Vorgehensweise bei gewissen Rückschaffungen, als der betreffenden Person das Datum der Ausschaffung nicht mehr in jedem Fall mitgeteilt werde. Vielmehr werde die Person im Sinne eines Überraschungseffektes in der jeweiligen Unterkunft zwecks Zuführung an den Flughafen polizeilich angehalten, womit das Risiko des Untertauchens verkleinert werde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorgehen bei einer Ausschaffung grundsätzlich Sache des Migrationsamtes ist, solange man sich an die gesetzlichen Vorgaben hält. Kann eine auszuschaffende Person aber bei einem Überraschungszugriff nicht angetroffen werden, bedeutet dies nicht, dass damit bereits eine Untertauchensgefahr erstellt wäre. Dies jedenfalls dann nicht, wenn dem Betroffenen nicht gesetzeskonform die Auflage gemacht wurde, sich während der Zeit des erfolgten Zugriffsversuches am Zugriffsort aufzuhalten. Asylsuchende sind nach den aktuellen gesetzlichen Grundlagen nicht verpflichtet, sich während vierundzwanzig Stunden am Tag in der Asylunterkunft aufzuhalten. Das Nichtantreffen eines Betroffenen stellt damit für sich allein lediglich ein mögliches Anzeichen dafür dar, dass dieser sich der Ausschaffung entziehen will. Massgebend ist immer das Gesamtverhalten, insbesondere das Verhalten des Betroffenen, nachdem er vom Zugriffsversuch Kenntnis erhalten hat. (...) (Anmerkung: I.c. wurde die Haft bestätigt, da sich der Gesuchsgegner trotz Kenntnis vom Zugriffsversuch nicht beim Migrationsamt gemeldet und sich zudem geweigert hatte, die Adresse seiner Freundin in Basel, bei der er angeblich gewohnt hatte, anzugeben.)

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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