Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 83: -
Die Schuldnerin hat erfolgreich Beschwerde gegen die Konkurseröffnung eingereicht, da sie nachweisen konnte, dass sie die offenen Forderungen vor der Konkurseröffnung beglichen hat. Das Obergericht des Kantons Zürich hat das Urteil des Konkursgerichts aufgehoben und entschieden, dass die Schuldnerin die Kosten tragen muss, da sie durch ihre Verzögerung das Verfahren verursacht hat. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr beträgt 750 CHF und wird mit dem geleisteten Barvorschuss der Schuldnerin verrechnet. Das Konkursamt wird angewiesen, den Restbetrag an die Schuldnerin auszuzahlen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2009 83 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Rekursgericht im Ausländerrecht |
Datum: | 05.11.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2009 RekursgerichtimAusländerrecht 378 [...] 83 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr Kann eine auszuschaffende... |
Schlagwörter : | Person; Zugriffsversuch; Migrationsamt; Ausschaffung; Untertauchens; Untertauchensgefahr; Ausländerrecht; Überraschungszugriff; Gesamtverhalten; Verhalten; Migrationsamtes; Vorgehen; RekursgerichtimAusländerrecht; Ausschaffungshaft; Entscheid; Präsidenten; Rekursgerichts; Sachen; Kantons; Haftüberprüfung; ZwangsmassnahmenimAusländerrecht; Erwägungen; Vertreter; Verhandlung; Vorgehensweise; Rückschaffungen; Datum; Vielmehr |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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