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Urteil Rekursgericht im Ausländerrecht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 79: -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall bezüglich Konkurseröffnung entschieden. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie die Konkursforderung vor der Konkurseröffnung bezahlt habe. Trotzdem wurde der Konkurs eröffnet. Die Beschwerdeführerin bat um Wiederherstellung der Frist, da sie zu ihren kranken Eltern reisen musste. Nach ihrer Rückkehr wurden die Kosten geleistet und die Forderung der Gläubigerin beglichen. Das Obergericht hob den Konkurs auf und entschied, dass die Beschwerdeführerin die Kosten tragen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2009 79

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2009 79
Instanz:-
Abteilung:Rekursgericht im Ausländerrecht
- Entscheid AGVE 2009 79 vom 30.07.2009 (AG)
Datum:30.07.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2009 RekursgerichtimAusländerrecht 366 [...] 79 Ausschaffungshaft; Inhaftierung im Hinblick auf die Anordnung...
Schlagwörter : Ausschaffungshaft; Festhaltung; Anhaltung; Inhaftierung; Hinblick; Anordnung; Zeitraum; Gehörs; Grundlage; Sinne; Verbindung; Haftüberprüfung; RekursgerichtimAusländerrecht; Ausschaffungshaft; Berechtigung; Person; Gewährung; Entscheid; Präsidenten; Rekursgerichts; Auslän-; Sachen; Migrationsamt; Kantons; ZwangsmassnahmenimAusländerrecht; Erwägungen; Inhaftierungen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2009 79

2009 RekursgerichtimAusländerrecht 366

[...]

79 Ausschaffungshaft; Inhaftierung im Hinblick auf die Anordnung einer Ausschaffungshaft Die Berechtigung zur Festhaltung einer betroffenen Person im Zeitraum zwischen der polizeilichen Anhaltung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat ihre rechtliche Grundlage in Art. 76 AuG. Unter diesen Um- ständen besteht für eine kurzfristige Festhaltung im Sinne von § 11 EGAR in Verbindung mit Art. 73 AuG kein Raum mehr (E. II./8.2.-8.3.).
Entscheid des stellvertretenden Präsidenten des Rekursgerichts im Auslän-
derrecht vom 30. Juli 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen T.T. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.96).
2009 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 367

Aus den Erwägungen
II. 8.2. (...) Für Inhaftierungen im Hinblick auf die Anordnung
einer Ausschaffungshaft nach Art. 76 AuG muss sich das Migrati-
onsamt auf keine zusätzliche rechtliche Grundlage stützen. Dies lässt
sich auch daran erkennen, dass die Frist von 96 Stunden zur richterli-
chen Haftüberprüfung nicht erst ab dem Moment zu laufen beginnt,
in dem die Haft formell angeordnet wird, sondern bereits mit der
ausländerrechtlich motivierten Anhaltung (...).
(...)
8.3. Nach dem Gesagten beruhte die ausländerrechtlich moti-
vierte Freiheitsentziehung der Gesuchsgegnerin mit Art. 76 AuG be-
reits im Zeitraum zwischen der polizeilichen Anhaltung und der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs bzw. der Eröffnung der Haftanord-
nung auf einer genügenden Rechtsgrundlage. Aus diesem Grund be-
stand für eine kurzfristige Festhaltung im Sinne von § 11 EGAR in
Verbindung mit Art. 73 AuG gar kein Raum mehr. (...)

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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