II. Bundessteuern
A. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990
72 Gewinnsteuer; Zahlung einer Provision ins Ausland (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG) - An den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit von ins Aus- land bezahlten Vermittlungsprovisionen sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Nachweis einer Zahlung genügt nicht, um zu beweisen, dass eine Mäklertätigkeit vorliegt.
22. Oktober 2009 in Sachen D. AG, 3-BB.2008.10.
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin deklarierte mit der Steuererklärung
2004 einen für die Direkte Bundessteuer 2004 massgeblichen Rein-
gewinn von CHF 18'155.00. Dabei wurden gestützt auf die Vereinba-
rung zwischen der M. Ltd., Nassau, und der Beschwerdeführerin
vom 2. März 2004 geleistete Provisionszahlungen von
CHF 45'800.00 (Vermittlungsprovisionen) als Aufwand verbucht.
(...)
3.3.
3.3.1.
Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im
Jahr 2004 Zahlungen von CHF 45'800.00 an die M. Ltd. mit Sitz auf
den Bahamas geleistet hat. Die entsprechenden Belastungen sind mit
Auszügen des CHF-Geschäftskontos bei der A.bank ausgewiesen.
Die Überweisungen erfolgten dabei auf das Konto der M. Ltd. bei
der V.bank in Vaduz.
3.3.2.
Die Beschwerdeführerin stützt sich bei der Verpflichtung zur
Bezahlung von Provisionen auf eine vertragliche Grundlage. Nach
den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergän-
zung vom 10. Juli 2008 und dem der Replik angefügten "Memoran-
dum" kommen dabei ein im Jahr 2003 abgeschlossener Geschäftsbe-
sorgungs-/Vermittlungsvertrag sowie der zwischen der M. Ltd. und
der Beschwerdeführerin abgeschlossene Geschäftsbesorgungsbzw.
Unterstützungsvertrag ("Agency/Assistance Agreement") vom
2. März 2004 (mit Anhang 1 über die Höhe der Vermittlungsprovi-
sionen) in Frage. Ein Zusammenarbeitsvertrag aus dem Jahr 2003
wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Die Provisi-
onszahlungen lassen sich daher nur auf die Vereinbarung vom
2. März 2004 abstützen.
3.3.3.
Vorab ist festzustellen, dass sich die Zahlung von
CHF 10'000.00 gemäss Rechnung der M. Ltd. vom 1. Juli 2004 für
"Geschäfte 2003" nicht auf die Vereinbarung vom 2. März 2004 be-
ziehen kann. Insofern ist keine Verpflichtung zu einer Bezahlung von
Vermittlungsprovisionen nachgewiesen. In diesem Umfang ist die
Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen.
3.3.4.
Das KStA hat in seiner Vernehmlassung zu Recht ausgeführt,
dass sich dem Jahresabschluss 2004 der M. Ltd. keine Personalauf-
wendungen entnehmen lassen. Mit dem Memorandum zur Replik der
Beschwerdeführerin wird bestätigt, dass die M. Ltd. kein eigenes
Personal beschäftigt. Die Vermittlung der Einkaufsmöglichkeiten
wird angeblich durch von der C. Ltd., Dubai, bezahltes Personal aus-
geführt. Zudem wird angegeben, dass von Drittgesellschaften ange-
stelltes Personal die Vermittlungstätigkeit ausübe. Insofern ist die M.
Ltd. gar nicht in der Lage, eine mit Provisionen abzugeltende
Vermittlungstätigkeit auszuüben. Den Leistungen an die M. Ltd.
steht somit keine entgeltliche Gegenleistung zu Gunsten der Be-
schwerdeführerin gegenüber. Ein entsprechender Aufwand kann sich
somit nicht auf die Vereinbarung vom 2. März 2004 abstützen. Auch
insofern ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
3.3.5.
Das KStA hat sich damit zu Recht auf den Entscheid des Ver-
waltungsgerichtes des Kanton Graubünden vom 10. Juni 2005
(StE 2006 B 92.3 Nr. 15) gestützt, wonach dann strenge Anforderun-
gen an den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit eines
Aufwandes zu stellen sind, wenn internationale Rechtsbeziehungen
in Frage stehen. Wenn sich die Verhältnisse des ausländischen Leis-
tungsempfängers der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehör-
den entziehen, darf ein Nachweis darüber verlangt werden, dass die
Zahlungen dem Empfänger tatsächlich zugeflossen sind. Vorliegend
kann mit der Argumentation der Vorinstanz im Einspracheentscheid
und der Vernehmlassung nicht ausgeschlossen werden, dass der für
die M. Ltd. zeichnende S.G. auch an der Beschwerdeführerin betei-
ligt ist. In Anwendung der Grundsätze des oben zitierten Urteils des
Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden sind an den Nach-
weis die dort genannten strengen Anforderungen zu stellen. Dieser
Nachweis ist nicht gelungen. Auch deshalb ist die Beschwerde ab-
zuweisen.