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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 69: -

Der Beschuldigte wurde im abgekürzten Verfahren wegen mehrfacher Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er legte Berufung ein, jedoch wurde diese abgewiesen, da er der Anklageschrift zugestimmt hatte und diese Zustimmung nicht widerrufen hatte. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich wurde rechtskräftig.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2009 69

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2009 69
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2009 69 vom 24.09.2009 (AG)
Datum:24.09.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2009 Steuerrekursgericht 316 [...] 69 Gewinnsteuer; Bürgschaftskommission (§ 68 Abs. 1 lit. b StG) Die geschäftsmässig...
Schlagwörter : Bürgschaft; Bürgschaftskommission; Schuldzins; Rekurrentin; Hypothek; Person; Grundpfand; Verpfändung; Wertschriften; Zinssatz; Angemessenheit; Zusammenarbeitsvertrag; Betrag; Sicherheiten; Quartal; Kredite; Steuerrekursgericht; Gewinnsteuer; Dritt-; Sicher-; Sachen; Erwägungen; Aktionär; Gunsten; ürgten
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2009 69

2009 Steuerrekursgericht 316

[...]

69 Gewinnsteuer; Bürgschaftskommission (§ 68 Abs. 1 lit. b StG)
- Die geschäftsmässig begründete Bürgschaftskommission einer ju- ristischen Person an eine nahestehende Person ist gestützt auf Dritt-
marktverhältnisse, insbesondere gestützt auf bestellte weitere Sicher-
heiten wie Grundpfand und Verpfändung von Wertschriften, festzu-
setzen.

24. September 2009 in Sachen D. AG, 3-RV.2007.256.
Aus den Erwägungen

2. 2.1. Es ist vorliegend unbestritten, dass H. als Aktionär zu Gunsten der Rekurrentin eine Bürgschaft von CHF 2.35 Mio. leistete. Die Rekurrentin bezahlte dafür an H. eine Bürgschaftskommission von CHF 94'000.00, was 4 % des verbürgten Betrages entspricht. Umstritten ist die geschäftsmässige Begründetheit der Bürgschaftskommission. (...) 4.3.3. Nach dem Wortlaut des Zusammenarbeitsvertrages war die Finanzierung ohne dass eine zusätzliche Bürgschaft berücksichtigt wurde an einen Zinssatz von 3.25 % gebunden. Auf diesen Massstab ist daher zur Beurteilung der Angemessenheit der Bürgschaftskommission abzustellen, zumal die Rekurrentin geltend gemacht hat, nur dank der Bürgschaft sei von der Bank X. ein (noch) günstigerer Zinssatz gewährt worden. Eine angemessene Bürgschaftskommission
2009 KantonaleSteuern 317

kann daher maximal der Zinsersparnis zwischen einer Hypothek ohne Bürgschaft und einer Hypothek mit Bürgschaft entsprechen. In diesem Umfang besteht ein direkter Zusammenhang zwischen Hypothekarzinssatz und Bürgschaftskommission. Ohne Verletzung des Massgeblichkeitsprinzipes es wird lediglich die Angemessenheit der bezahlten Bürgschaftskommission geprüft kann insofern eine Gesamtbetrachtung Platz greifen. 4.3.4. Geht man von einem angemessenen Schuldzinssatz von 3.25 % gemäss Zusammenarbeitsvertrag aus, ergibt sich auf CHF 3.7 Mio. ein Schuldzins von CHF 120'250.00. Werden von diesem Betrag die verbuchten Schuldzinsen von CHF 53'093.95 abgezogen, bleibt eine aufgrund der Sicherheiten erzielte "Schuldzinsersparnis" von CHF 67'156.05 übrig. Bezogen auf die Bürgschaft von CHF 2'350'000.00 ergäbe sich damit eine maximale Bürgschaftskommission von rund 2.858 %. Wird berücksichtigt, dass weitere Sicherheiten wie Grundpfand und Verpfändung von Wertschriften bestanden, muss der Satz für eine Bürgschaftskommission deutlich tiefer liegen. Eine Bürgschaftskommission von 1.5 % erscheint unter diesen Umständen gerade noch als angemessen. Dieses Resultat deckt sich mit den von Banken verlangten Kommissionen. Bei Kreditbesicherungen werden zwischen 0.20 % pro Quartal (bei kurant gedeckten Krediten) und 0.35 % pro Quartal (für übrige Kredite) verrechnet. Der Maximalsatz beträgt somit 1.4 % p.a. Auch daraus ist das Missverhältnis zwischen Leistung (Bürgschaft) und Gegenleistung (Bürgschaftskommission) leicht erkennbar. Die angemessene (geschäftsmässig begründete) Bürgschaftskommission ist auf CHF 35'250.00 (1.5 % von CHF 2'350'000.00) festzusetzen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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