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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 66: -

Die Gläubigerin hat Beschwerde gegen die Konkurseröffnung der Schuldnerin eingereicht, da sie behauptet, dass ein Versehen vorlag und die Schuld noch nicht fällig war. Im Beschwerdeverfahren konnte sie nachweisen, dass sie der Schuldnerin Stundung gewährt hatte, was zur Aufhebung der Konkurseröffnung führte. Die Beschwerde wurde somit als begründet erachtet und die Konkurseröffnung aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens wurden der Schuldnerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2009 66

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2009 66
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2009 66 vom 17.12.2009 (AG)
Datum:17.12.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2009 Steuerrekursgericht 312 [...] 66 Verlustvortrag (§ 38 Abs. 1 StG) Der verrechenbare Verlustvortrag entspricht...
Schlagwörter : Verlust; Verlustvortrag; Steuerjahr; Reineinkommen; Sachen; Verluste; Kantonale; Steueramt; Steuerrekursgericht; Erwerbstätigkeit; Steuerperiode; Rekurrenten; Einkommen; Total; Einkünfte; Abzug; Betrag; Praxis; Rein-; Vorjahres; Erwägungen; Berechnung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-, Berner Kommentar 407-424 OR, Art. 412 OR mi, 1964

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2009 66

2009 Steuerrekursgericht 312

[...]

66 Verlustvortrag (§ 38 Abs. 1 StG) - Der verrechenbare Verlustvortrag entspricht dem negativen Rein- einkommen des Vorjahres, jedoch maximal dem damals erzielten Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
17. Dezember 2009 in Sachen R. + E.E., 3-RV.2008.270.
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
Gemäss § 38 Abs. 1 StG können Verluste aus selbständiger Er-
werbstätigkeit aus den 7 der Steuerperiode vorangegangenen Ge-
schäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des
steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden
konnten.
3.2.
Für das Steuerjahr 2005 wurden die Rekurrenten zu einem steu-
erbaren Einkommen von null Franken veranlagt. Dabei wurde in den
"Details zur Steuerveranlagung" das "Total der Einkünfte" mit
CHF - 45'688.00 ermittelt, das Reineinkommen mit CHF - 91'076.00.
Vorliegend stellt sich die Frage, wie hoch der Verlustvortrag aus
dem Steuerjahr 2005 ist, der im Steuerjahr 2006 in Abzug gebracht
werden kann. Die Steuerkommission R. ist der Ansicht, der abzieh-
bare Verlustvortrag betrage entsprechend dem "Total der Einkünfte"
CHF 45'688.00. Dagegen führen die Rekurrenten aus, das negative
2009 KantonaleSteuern 313

Reineinkommen 2005 von CHF 91'076.00 sei als Verlustvortrag im
Jahr 2006 zum Abzug zuzulassen.
Das Kantonale Steueramt hält fest, die Verluste aus selbständi-
ger Hauptund Nebenerwerbstätigkeit hätten im Jahr 2005 insgesamt
CHF 204'403.00 betragen. Diese Verluste hätten im Umfang von
CHF 113'327.00 im Jahr 2005 verrechnet werden können, was zu
einem Reineinkommen von CHF - 91'076.00 geführt habe. Dieser
Betrag entspreche somit dem Verlust, der in der Steuerperiode 2005
nicht vollständig habe verrechnet werden und im Jahr 2006 als
Verlustvortrag abgezogen werden könne. Das Kantonale Steueramt
beantragt die Gutheissung des Rekurses.
3.2.
Verwaltungsgericht und Steuerrekursgericht betrachten es in
langjähriger konstanter Praxis auch vor dem Hintergrund der Offi-
zialmaxime als zulässig, übereinstimmenden Anträgen der Betei-
ligten zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese -
nach einer summarischen Prüfung als gesetzmässig erweisen und
allfällige Zugeständnisse der Beteiligten innerhalb des Spielraumes
bleiben, den das Gesetz ohnehin gewährt (VGE vom 20. Februar
2004 in Sachen B. + M.D [BE.2003.00301]; AGVE 1991, S. 383 mit
Hinweisen; RGE vom 20. August 2009 in Sachen U.U.).
Das ist hier der Fall. Gemäss dem "Protokoll Sektion natürliche
Personen vom 1. Juli 2002" entspricht es der Praxis des Kantonalen
Steueramtes, dass das negative Reineinkommen eines Steuerjahres
der Betrag ist, der in den folgenden Steuerjahren verrechnet werden
kann, jedoch maximal der Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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