Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 66: -
Die Gläubigerin hat Beschwerde gegen die Konkurseröffnung der Schuldnerin eingereicht, da sie behauptet, dass ein Versehen vorlag und die Schuld noch nicht fällig war. Im Beschwerdeverfahren konnte sie nachweisen, dass sie der Schuldnerin Stundung gewährt hatte, was zur Aufhebung der Konkurseröffnung führte. Die Beschwerde wurde somit als begründet erachtet und die Konkurseröffnung aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens wurden der Schuldnerin auferlegt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2009 66 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Steuerrekursgericht |
Datum: | 17.12.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2009 Steuerrekursgericht 312 [...] 66 Verlustvortrag (§ 38 Abs. 1 StG) Der verrechenbare Verlustvortrag entspricht... |
Schlagwörter : | Verlust; Verlustvortrag; Steuerjahr; Reineinkommen; Sachen; Verluste; Kantonale; Steueramt; Steuerrekursgericht; Erwerbstätigkeit; Steuerperiode; Rekurrenten; Einkommen; Total; Einkünfte; Abzug; Betrag; Praxis; Rein-; Vorjahres; Erwägungen; Berechnung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | -, Berner Kommentar 407-424 OR, Art. 412 OR mi, 1964 |
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