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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 65: -

Die Klägerin, die A. AG, hat Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur erhoben, in dem es um die Rechtsöffnung für ausstehende Mietzinsen ging. Die Klägerin argumentierte, dass die Gutschrift von Fr. 1'446.15 nicht den Mietzins für den Monat Mai 2011 betraf. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde als unbegründet ab und setzte die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 300.- fest. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Klägerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2009 65

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2009 65
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2009 65 vom 25.06.2009 (AG)
Datum:25.06.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2009 KantonaleSteuern 311 [...] 65 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Rückstellung (§ 36 Abs. 2...
Schlagwörter : Rückstellung; Rückstellungen; Liegenschaft; Reserven; Grossreparaturen; Liegenschaften; Geschäftsvermögens; Buchwertes; Kanton; KantonaleSteuern; Gewinnungskosten; Erwerbenden; Pauschale; Sachen; Erwägungen; Rekurrenten; Geschäftsabschluss; Rück-; Erneuerung; Immob; Bemessung; Gesamthöhe; Renovationen; Zürcher; Praxis
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2009 65

2009 KantonaleSteuern 311

[...]

65 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Rückstellung (§ 36 Abs. 2 lit. b StG) - Pauschale Rückstellungen für Grossreparaturen an Liegenschaften des Geschäftsvermögens sind nicht zulässig und als Reserven zu qua- lifizieren.
25. Juni 2009 in Sachen W. + V.L.
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
Die Rekurrenten haben im Geschäftsabschluss 2003 die "Rück-
stellung Erneuerung Immob." um CHF 5'000.00 auf CHF 23'200.00
erhöht. Sie haben sich dabei auf eine pauschalierte Bemessung dieser
Rückstellung berufen, wonach jährlich bis zu 0.5 % des Buchwertes
der Liegenschaft bis zu einer Gesamthöhe von 3 % des Buchwertes
der Liegenschaft für Renovationen zurückgestellt werden könnten.
Insbesondere wurde auf (...) die Zürcher Praxis verwiesen.
(...)
3.4.2.
Das KStA hat in seiner Vernehmlassung im Rekursverfahren
zum Ausdruck gebracht, dass eine Rückstellungspraxis mit einem
pauschalen Rückstellungssatz im Kanton Aargau nicht bestehe und
von den Steuerbehörden abgelehnt werde. Zur Stützung des Stand-
punktes wird auch auf ein Kursprotokoll der Gruppenkonferenz (der
Steuerkommissäre) vom 9. September 2005 verwiesen. Aus diesem
Protokoll geht insbesondere hervor, dass die (nur) gemäss der Zür-
cher Steuerpraxis zulässigen Rückstellungen für Grossreparaturen an
2009 Steuerrekursgericht 312

Liegenschaften des Geschäftsvermögens aufgrund der Pauscha-
lierung als Reserven zu qualifizieren wären.
Diese Einschätzung ist, werden die Rückstellungen nicht ge-
stützt auf bestimmte Projekte (und dabei eingegangene Verpflich-
tungen) konkrete Risiken gebildet, zutreffend. Ein Anspruch auf
Bildung von einkommensmindernden Reserven besteht nicht und
entsprechende Rückstellungen können aufgerechnet werden.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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