Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 65: -
Die Klägerin, die A. AG, hat Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur erhoben, in dem es um die Rechtsöffnung für ausstehende Mietzinsen ging. Die Klägerin argumentierte, dass die Gutschrift von Fr. 1'446.15 nicht den Mietzins für den Monat Mai 2011 betraf. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde als unbegründet ab und setzte die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 300.- fest. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Klägerin auferlegt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2009 65 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Steuerrekursgericht |
Datum: | 25.06.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2009 KantonaleSteuern 311 [...] 65 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Rückstellung (§ 36 Abs. 2... |
Schlagwörter : | Rückstellung; Rückstellungen; Liegenschaft; Reserven; Grossreparaturen; Liegenschaften; Geschäftsvermögens; Buchwertes; Kanton; KantonaleSteuern; Gewinnungskosten; Erwerbenden; Pauschale; Sachen; Erwägungen; Rekurrenten; Geschäftsabschluss; Rück-; Erneuerung; Immob; Bemessung; Gesamthöhe; Renovationen; Zürcher; Praxis |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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