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61 Berufskosten; Umzugskosten (§ 35 Abs. 1 lit. c StG) - Umzugskosten stellen beim Fehlen einer Residenzpflicht grundsätz- lich nicht abziehbare Lebenshaltungskosten dar.
22. Oktober 2009 in Sachen U. + B.K., 3-RV.2008.273.
Aus den Erwägungen
5.2.
5.2.1.
Das Steuerrekursgericht hat in einem früheren Entscheid fest-
gehalten, dass Umzugskosten grundsätzlich keine unmittelbaren Ge-
winnungskosten, sondern nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten
darstellen (AGVE 1982 S. 363 ff.).
Im von den Rekurrenten angeführten Entscheid hat das Ver-
waltungsgericht des Kantons Zürich in dieser Frage nach dem Grund
des Wohnsitzwechsels differenziert und ausgeführt, dass bei
Bestehen einer Residenzpflicht des Steuerpflichtigen ausnahmsweise
die Umzugskosten als Berufsauslagen zu anerkennen seien (StE 1986
B 22.3 Nr. 12).
5.2.2.
Dazu ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Kantons Zü-
rich für die aargauischen Steuerbehörden keine Bindungswirkung zu
begründen vermag, was auch die Rekurrenten anerkennen. Ob im
Kanton Aargau Umzugskosten im Zusammenhang mit einer Resi-
denzpflicht des Steuerpflichtigen ebenfalls ausnahmsweise als Be-
rufsauslagen zum Abzug gebracht werden können, braucht vorlie-
gend wie sich zeigen wird (Erw. 5.3 ff.) - nicht beurteilt zu werden.
5.3.
5.3.1.
Die Rekurrenten bringen vor, der Umzug von B. nach W. sei
"einzig erfolgt, weil die Ehefrau Residenzpflicht hat". Die Wohnsitz-
pflicht für Pfarrerinnen/Pfarrer sei nicht lokal, sondern kantonal im
Dienstund Lohnreglement für die ordinierten Dienste der Synode
der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau ge-
regelt. Sie hätten sich der Verpflichtung gefügt und den Umzug nach
W. vorgenommen.
5.3.1.
Das von den Rekurrenten angerufene Dienstund Lohnregle-
ment für die ordinierten Dienste vom 16. November 2005 (DLD;
SRLA 371.300) hält in § 30 fest, dass die Pfarrerin der Pfarrer
im Pfarrhaus der Pfarrwohnung wohnen (Abs. 1). Die Kirch-
gemeinden stellen den hauptamtlichen Pfarrerinnen Pfarrern ein
Pfarrhaus eine entsprechende Wohnung zur Verfügung. Verfügt
die Kirchgemeinde über kein Pfarrhaus keine Pfarrwohnung, ist
die Pfarrerin der Pfarrer ab einem Pensum von 50% gleichwohl
verpflichtet, in der Kirchgemeinde Wohnsitz zu nehmen (Abs. 3). In
begründeten Fällen sind die Kirchgemeinden befugt, Ausnahmen zu
gestatten (Abs. 5).
§ 30 DLD regelt somit zum einen die Pflicht der Pfarrerin oder
des Pfarrers, das Pfarrhaus zu bewohnen und zum anderen bei feh-
lendem Pfarrhaus die Wohnsitzpflicht für Pfarrerinnen und Pfarrer
mit einem Pensum von mindestens 50 %.
5.4.
5.4.1.
Die von den Rekurrenten vorgebrachte Residenzpflicht ist folg-
lich (bei einem Hauptpensum bzw. ab einem Pensum von 50%) zwar
erstellt, doch ist zu beachten, dass das DLD erst am 1. Januar 2007 in
Kraft getreten ist (§ 66). Für die vorliegend zu beurteilende
Steuerperiode 2006 ist es damit von vornherein nicht anwendbar.
5.4.2.
Die bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Richtlinien für die
Teilzeitanstellung von Theologinnen und Theologen vom 13. De-
zember 1989 (SRLA 373.700) hielten in § 10 Folgendes fest:
"Nur Pfarrer mit voller Anstellung und Ehepaare, die zusammen min-
destens eine 100%-Stelle versehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Be-
nützung des Pfarrhauses nach § 76 Abs. 1 Kirchenordnung. Steht ein Pfarr-
haus zur Verfügung, so kann es auch an Inhaber einer Teilzeitstelle abgege-
ben werden. [...] Für Teilzeitanstellungen ist die Kirchenpflege entgegen
§ 76 Abs. 2 Kirchenordnung nicht verpflichtet, eine Wohnung, wohl aber
einen Amtsraum zur Verfügung zu stellen. Die selber gesuchte Wohnung
muss sich aber auch nicht am Ort der Anstellung befinden."
Daraus erhellt, dass für die Rekurrentin mit ihrem 80 %-Pen-
sum pro 2006 weder ein Recht noch eine Pflicht bestand, in einem
Pfarrhaus einer Pfarrwohnung in W. zu wohnen. Auch eine ge-
nerelle Residenzpflicht am Arbeitsort lag nicht vor.
5.5.
Es ergibt sich, dass der von den Rekurrenten im Jahr 2006 voll-
zogene Umzug von B. nach W. nicht auf einer Verpflichtung der Re-
kurrentin gegenüber ihrer Arbeitgeberin beruhte. Die diesbezügli-
chen Ausführungen der Rekurrenten gehen ins Leere. Unter diesen
Umständen kann den geltend gemachten Umzugskosten kein Gewin-
nungskostencharakter zukommen und sie wurden von der Vorinstanz
zu Recht nicht zum Abzug zugelassen.