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60 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Bilanzberichtigung; Ein- bringung Geschäftsaktiven (§ 27 Abs. 1 StG; § 48 StG) - Die Einbringung von Geschäftsaktiven zu einem übersetzten Wert führt zu einer Bilanzberichtigung und nicht zu einer Aufrechnung zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
24. September 2009 in Sachen J.Sch., 3-RV.2007.13.
Aus den Erwägungen
8.
8.1.
Die Rekurrentin hat per 1. Januar 2003 ein Klavier für
CHF 15'000.00 und Büromobiliar von CHF 3'000.00 eingebucht. Per
31. Dezember 2003, nach der Aktivierung von im Jahr 2003 erwor-
benen Gegenständen, erfolgten Abschreibungen von 30 % bzw. 25 %
auf dem Buchwert.
Die Steuerkommission Z. führt aus, dass es sich einerseits um
Gegenstände einer privaten Wohnungseinrichtung handle, anderer-
seits um ein bereits 1989 gekauftes Klavier. Der Buchwert würde da-
her nur noch CHF 1.00 betragen. Die ebenfalls aktivierten Kosten für
Notenmaterial, Fachbücher und CDs seien im Jahr der Anschaffung
als Aufwand geltend zu machen, und nicht zu aktivieren. Die Wert-
haltigkeit der CHF 18'000.00 sei daher nicht nachgewiesen. Die
übersetzte Einbringung von Aktiven werde im Jahr der Einbilanzie-
rung aufgerechnet. Entsprechend rechnete die Steuerkommission Z.
CHF 18'000.00 auf und anerkannte auf der anderen Seite die Ab-
schreibungen.
Die Rekurrentin bestätigt, dass die Aktiven zu einem übersetz-
ten Wert eingebracht worden sind. Um diesen Fehler zu korrigieren,
seien die Aktivierungen per 1. Januar 2003 zu stornieren und ledig-
lich die darauf erfolgten Abschreibungen aufzurechnen.
Das Kantonale Steueramt ist der Ansicht, die Aktivierung des
Klaviers mit CHF 10'000.00 sei, da die Rekurrentin das Klavier ge-
schenkt bekommen habe, erfolgswirksam vorzunehmen. Eine Stor-
nierung der Aktivierung sei als Bilanzänderung nicht mehr möglich.
Dagegen sei beim Büromaterial davon auszugehen, dass die Kosten
in den Vorjahren als Aufwand verbucht worden seien. Die Aktivie-
rung sei daher zu korrigieren und ebenso die Aufrechnung. Damit
betrage die Aufrechnung neu CHF 10'000.00.
8.2.
8.2.1.
Wenn eine steuerpflichtige Person Bücher führt, ist steuerrecht-
lich auf ihre Buchhaltung abzustellen, sofern sie formell und ma-
teriell einwandfrei ist (AGVE 1996 S. 231, mit Hinweisen; RGE
vom 21. Juni 2007 in Sachen M.M.). Korrekturen sind nur erlaubt,
wenn sie sich auf handelsoder steuerrechtliche Vorschriften ab-
stützen. Umgekehrt ist auch der Steuerpflichtige an seine Buchhal-
tung gebunden.
8.2.2. - 8.2.4.
(Theoretische Ausführungen zu Bilanzkorrekturen; vgl. dazu
AGVE 1997 S. 206 ff.)
8.3.
Die bei der ordnungsgemässen Buchführung zu beachtenden
handelsrechtlichen Vorschriften ergeben sich insbesondere aus
Art. 957 ff. OR.
Schon das allgemeine Buchführungsrecht hält fest, dass in der
Bilanz alle Aktiven höchstens nach dem Wert anzusetzen sind, der
ihnen im Zeitpunkt, auf welchen die Bilanz errichtet wird, für das
Geschäft zukommt (Art. 960 Abs. 2 OR). Das allgemeine Vor-
sichtsprinzip wird durch das Imparitätsprinzip ergänzt und präzisiert.
Danach dürfen Gewinne nur dann ausgewiesen werden, wenn sie
effektiv realisiert worden sind (Realisationsprinzip), während
umgekehrt Verluste bilanzmässig zu berücksichtigen sind, sobald sie
(genügend klar) befürchtet werden müssen, auch vor ihrer Realisie-
rung (zum Ganzen: VGE vom 24. Februar 2005 in Sachen F. + A.C.
[BE.2004.00107]).
8.4.
Es ist unbestritten, dass die Aktivierung des Büromaterials per
1. Januar 2003 handelsrechtswidrig und damit zu korrigieren war.
Entgegen der Ansicht des Kantonalen Steueramtes, aber mit der
Steuerkommission Z. und der Rekurrentin ist jedoch offensichtlich
auch die Aktivierung des Klaviers, das die Eltern der Rekurrentin im
Jahr 1989 für CHF 8'235.00 gekauft haben, mit einem Wert von
CHF 10'000.00 übersetzt. Die Rekurrentin beantragt, die Aktivierung
sei zu stornieren, und anerkennt damit, dass dem Klavier im Jahr
2003 kein Wert mehr zukam. Es ist kein Grund ersichtlich, davon ab-
zuweichen.
Die Steuerkommission Z. hat jedoch zu Unrecht den Betrag
zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet
und die Buchwerte anerkannt. Korrekterweise ist aber eine Bilanzbe-
richtigung vorzunehmen und der Eröffnungswert per 1. Januar 2003
des Kontos 1400 auf CHF 0.00 herabzusetzen.