Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 59: -
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 22. August 2012 in einem Fall von Ehrverletzung entschieden. Der Beschuldigte wurde freigesprochen, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass er das inkriminierte Schreiben verfasst hatte. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Privatkläger auferlegt. Die Gerichtsgebühr wurde auf CHF 2'000.00 festgesetzt, zusätzliche Kosten betrugen CHF 3'390.00. Der Beschuldigte erhielt keine Prozessentschädigung. Der Privatkläger unterlag im Berufungsverfahren, weshalb ihm die Kosten auferlegt wurden. Der Beschuldigte wurde nicht anwaltlich vertreten und erhielt keine Entschädigung. Der Richter war Oberrichter lic. iur. S. Volken. Die Gerichtsschreiberin war lic. iur. N. Burri.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2009 59 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Steuerrekursgericht |
Datum: | 15.12.1998 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2009 KantonaleSteuern 301 I. Kantonale Steuern A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 59 Naturaleinkünfte... |
Schlagwörter : | Kantonale; Steuern; Arbeitnehmer; KantonaleSteuern; Steuergesetz; Naturaleinkünfte; Überlassung; Geschäftsfahrzeuges; Arbeitgeberin; Arbeitsweg; Zwecke; Naturaleinkommen; Arbeit-; Servicewagen; Caddy; Verfügung; Ehefrau; Fahrzeuge; Verzicht; Ausscheidung; Privatanteils; Sachen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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