Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 5: Obergericht
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hat in einem Fall zur Konkurseröffnung entschieden. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin, eine GmbH, wurde vom Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster für eine Forderung von Fr. 2'901.- in Konkurs erklärt. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein und konnte glaubhaft machen, dass die Forderung bereits beglichen wurde. Zudem konnte sie ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen, da sie keine weiteren Schulden hatte und eine Geschäftstätigkeit im Aufbau hatte. Das Gericht hob den Konkurs auf und legte die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zahlungssäumnis auf.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2009 5 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 16.12.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2009 Zivilprozessrecht 35 [...] 5 Art. 68 SchKG. § 125 ZPO Im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ist... |
Schlagwörter : | Beklagten; Rechtspflege; Schuldner; Gericht; SchKG; Gerichtsgebühr; Zahlungen; Befreiung; Kostenvorschuss; Vorinstanz; Kostenspruch; Verfahrenskosten; Gläubiger; Betreibungskosten; Kommentar; Obergericht; Hinweisen; Anspruch; Minimalanspruch; Bezahlung; Zivilprozessrecht; Rechtsöffnungsverfahren; Klägers; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Erwägungen; Kläge-; Kostenvor-; Konsequenz |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 68 KG ; |
Referenz BGE: | 122 I 322; |
Kommentar: | Bühler, Frank, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 1998 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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