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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 5: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hat in einem Fall zur Konkurseröffnung entschieden. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin, eine GmbH, wurde vom Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster für eine Forderung von Fr. 2'901.- in Konkurs erklärt. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein und konnte glaubhaft machen, dass die Forderung bereits beglichen wurde. Zudem konnte sie ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen, da sie keine weiteren Schulden hatte und eine Geschäftstätigkeit im Aufbau hatte. Das Gericht hob den Konkurs auf und legte die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zahlungssäumnis auf.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2009 5

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2009 5
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2009 5 vom 16.12.2008 (AG)
Datum:16.12.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2009 Zivilprozessrecht 35 [...] 5 Art. 68 SchKG. § 125 ZPO Im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ist...
Schlagwörter : Beklagten; Rechtspflege; Schuldner; Gericht; SchKG; Gerichtsgebühr; Zahlungen; Befreiung; Kostenvorschuss; Vorinstanz; Kostenspruch; Verfahrenskosten; Gläubiger; Betreibungskosten; Kommentar; Obergericht; Hinweisen; Anspruch; Minimalanspruch; Bezahlung; Zivilprozessrecht; Rechtsöffnungsverfahren; Klägers; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Erwägungen; Kläge-; Kostenvor-; Konsequenz
Rechtsnorm:Art. 29 BV ;Art. 68 KG ;
Referenz BGE:122 I 322;
Kommentar:
Bühler, Frank, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 1998
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2009 5

2009 Zivilprozessrecht 35

[...]

5 Art. 68 SchKG. § 125 ZPO Im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ist die Gerichtsgebühr dem in der unentgeltlichen Rechtspflege prozessierenden Beklagten nicht vorzumerken, sondern mit dem Kostenvorschuss des Klägers zu verrech- nen und diesem vom Beklagten zu ersetzen bzw. vom Kläger von den Zahlungen des Beklagten vorab zu erheben.
Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2008 i.S.
S.B. GmbH gegen F.S.
Aus den Erwägungen
3.2.
Die Vorinstanz bewilligte dem Beklagten die unentgeltliche
Rechtspflege. Gestützt darauf merkte sie ihm im Kostenspruch die
Verfahrenskosten vor, verpflichtete ihn aber gleichzeitig, der Kläge-
rin die von ihr vorgeschossene Gerichtsgebühr von Fr. 500.-zu er-
setzen, was sich widerspricht. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist
dem Beklagten nicht vorzumerken, sondern mit dem Kostenvor-
schuss der Klägerin zu verrechnen und dieser vom Beklagten zu
ersetzen bzw. von dieser von den Zahlungen des Beklagten vorab zu
erheben. Das ist die Konsequenz von Art. 68 SchKG, wonach der
Gläubiger das Risiko, dass die Betreibungskosten vom Schuldner
nicht ersetzt werden, trägt (Emmel, Kommentar zum Bundesgesetz
2009 Obergericht 36

über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998,
Art. 68 N. 4 mit Hinweisen). Dies verletzt den Anspruch des Beklag-
ten auf unentgeltliche Rechtspflege nicht, da der Minimalanspruch
gestützt auf die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) einzig den
Zugang zum Gericht, d.h. die Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht, nicht aber die Übernahme der Verfahrenskosten im Endent-
scheid durch den Staat, d.h. die Befreiung von der Kostenauflage im
Endentscheid, garantiert (BGE 122 I 322 ff.; Bühler/Edelmann/Kil-
ler, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frank-
furt am Main/Salzburg 1998, Vorbem. §§ 124-134 N. 3 und § 126 N.
2 mit Hinweisen). Der weiter gehende Anspruch gemäss § 126 lit. a
ZPO, welcher die (vorläufige) Befreiung von der Bezahlung der
durch Urteil auferlegten Kosten vorsieht, wird durch Art. 68 SchKG
ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung trägt der Schuldner die
Betreibungskosten, welche vom Gläubiger vorzuschiessen sind und
von ihm von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben werden
können, was nicht möglich ist, wenn sie dem Schuldner in der
unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt werden. Der
Kostenspruch der Vorinstanz ist daher von Amtes wegen zu korri-
gieren, weil er widersprüchlich ist und der Offizialmaxime untersteht
(Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 121 N. 1). Der Minimalanspruch
nach Art. 29 Abs. 3 BV (ebenso wie § 126 lit. b Ziff. 2 ZPO) befreit
im Übrigen auch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung
an die Gegenpartei (BGE 122 I 322 ff.).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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