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2 Art. 176 ZGB Prozesserledigung im Eheschutzverfahren aufgrund einer von den Partei- en getroffenen Vereinbarung.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 24. August 2009
i.S. A.S.-Z. gegen G.S.
Aus den Erwägungen
Die von der Vorinstanz gewählte Verfahrenserledigung in den
von den Parteien durch Vergleich erledigten Punkten (darunter Un-
terhalt) ist problematisch. Anders als im Scheidungsrecht bedürfen in
einem Eheschutzverfahren geschlossene Vereinbarungen keiner rich-
terlichen Genehmigung. Folglich hat der Eheschutzrichter dem kan-
tonalen Prozessrecht entsprechend das Verfahren insoweit, als es um
der Parteidisposition unterliegende Ansprüche geht (so der Anspruch
auf persönlichen Unterhalt eines Ehegatten), als durch Vergleich erle-
digt von der Kontrolle abzuschreiben, was in einem ein Urteilssurro-
gat darstellenden Abschreibungsentscheid geschieht (während die
Genehmigung einer Konvention in Urteilsform erfolgt). Hinsichtlich
der der Offizialmaxime unterliegenden Ansprüche (so der Anspruch
auf Kinderunterhalt und andere Kinderbelange) hat der Eheschutz-
richter dagegen - nicht anders als der Scheidungsrichter eine autori-
tative Anordnung in Urteilsform zu treffen (die materiell dem von
den Eltern in der Vereinbarung gestellten gemeinsamen Antrag ent-
sprechen kann).