Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 19: -
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich betreffend Rechtsöffnung. Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde jedoch verspätet ein, weshalb das Obergericht des Kantons Zürich nicht darauf eingetreten ist. Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden wäre, hätte das Gericht darauf nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer aufgrund des Nichteintretens auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht beschwert war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, während der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zugesprochen wurde. Der Entscheid wurde schriftlich mitgeteilt und es wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innert 30 Tagen möglich ist.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2009 19 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 20.09.2005 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2009 Versicherungsgericht 89 19 Art. 85 Abs. 3 VAG Die obsiegende, anwaltlich vertretene Versicherungsgesellschaft... |
Schlagwörter : | Sozialversicherung; Krankentaggeldversicherung; Parteientschädigung; Versicherungsgericht; Grundsatz; Kostenfreiheit; Privatversicherer; Zusatzversicherung; Versicherungsgesellschaft; Anspruch; Entscheid; Sozialversicherungszweigen; Zusatzversicherungen; Krankenversicherung; Verfahren; Sozialversicherungsträger; Zweigen; Klageverfahren; Versicherungsgerichts; Kammer; Sachen; Erwägungen; Privatversichererin; Sozialversicherungsträgerin; Obsiegen; Recht; Prinzip; Sozialversicherungsprozesses; Gesetzgeber |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 126 V 143; |
Kommentar: | - |
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