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Urteil Versicherungsgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 19: -

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich betreffend Rechtsöffnung. Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde jedoch verspätet ein, weshalb das Obergericht des Kantons Zürich nicht darauf eingetreten ist. Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden wäre, hätte das Gericht darauf nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer aufgrund des Nichteintretens auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht beschwert war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, während der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zugesprochen wurde. Der Entscheid wurde schriftlich mitgeteilt und es wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innert 30 Tagen möglich ist.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2009 19

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2009 19
Instanz:-
Abteilung:Versicherungsgericht
- Entscheid AGVE 2009 19 vom 20.09.2005 (AG)
Datum:20.09.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2009 Versicherungsgericht 89 19 Art. 85 Abs. 3 VAG Die obsiegende, anwaltlich vertretene Versicherungsgesellschaft...
Schlagwörter : Sozialversicherung; Krankentaggeldversicherung; Parteientschädigung; Versicherungsgericht; Grundsatz; Kostenfreiheit; Privatversicherer; Zusatzversicherung; Versicherungsgesellschaft; Anspruch; Entscheid; Sozialversicherungszweigen; Zusatzversicherungen; Krankenversicherung; Verfahren; Sozialversicherungsträger; Zweigen; Klageverfahren; Versicherungsgerichts; Kammer; Sachen; Erwägungen; Privatversichererin; Sozialversicherungsträgerin; Obsiegen; Recht; Prinzip; Sozialversicherungsprozesses; Gesetzgeber
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:126 V 143;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2009 19

2009 Versicherungsgericht 89

19 Art. 85 Abs. 3 VAG
Die obsiegende, anwaltlich vertretene Versicherungsgesellschaft hat wie
in allen Zweigen der Sozialversicherung auch bei den Klageverfahren
betreffend Krankentaggeldversicherung nach VVG keinen Anspruch auf
Parteientschädigung.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. September 2009 in Sachen A.D. gegen Versicherungsgesellschaft A. (VKL.2009.13).
Aus den Erwägungen
3.2. Die Beklagte ist im Rahmen der Krankentaggeldversicherung nach VVG Privatversichererin (nicht Sozialversicherungsträgerin) und als solche bei Obsiegen grundsätzlich berechtigt, eine Parteientschädigung geltend zu machen. Dem steht der nach geltendem Recht in allen Sozialversicherungszweigen gesetzlich festgeschriebene Grundsatz der Kostenfreiheit als tragendes Prinzip des Sozialversicherungsprozesses gegen- über. Mit Art. 85 Abs. 3 VAG hat der Gesetzgeber, dem gleichen Gedanken folgend, auch bezüglich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein einfaches, rasches und grundsätzlich kostenloses Verfahren vorgesehen; dem Versicherten sollen in diesem Bereich gegenüber dem Privatversicherer die gleichen prozessualen Erleichterungen zuteil werden wie gegenüber dem Sozialversicherer. Die in Art. 85 Abs. 3 VAG angeordnete Kostenfreiheit würde weitgehend ihres Gehalts entleert, wenn die versicherte Person im Unterliegensfall damit rechnen muss, zwar keine Gerichtskosten, hingegen eine wie im vorliegenden Fall hohe Parteientschädigung an den obsiegenden Privatversicherer zu bezahlen. Es rechtfertigt sich daher, den in allen Sozialversicherungszweigen geltenden Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Versicherten hat, ausser bei mutwilliger und leichtsinniger Prozessführung (vgl. BGE 126 V 143), in allen Verfahren betreffend Zusatzversicherungen zur sozia-
2009 Versicherungsgericht 90

len Krankenversicherung und auch der Krankentaggeldversicherung nach VVG anzuwenden. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 20. September 2005 (VKL.2005.48) die Krankentaggeldversicherung nach VVG als Zusatzversicherung zum KVG gewertet (und damit seine sachliche Zuständigkeit bejaht) hat. Der Grundsatz der Kostenfreiheit hat daher auch bei der Krankentaggeldversicherung nach VVG zu gelten. Der Beklagten ist damit keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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