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Urteil Versicherungsgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 16: -

In dem vorliegenden Fall geht es um eine Beschwerde gegen einen Arresteinsprache-Entscheid des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich. Die Beklagte, eine S.A. aus Kolumbien, hatte Vermögenswerte einer Person aus dem gleichen Land verarrestieren lassen. Es gab verschiedene Probleme bei der Zustellung der Gerichtsdokumente an die Beklagte, die zu rechtlichen Auseinandersetzungen führten. Letztendlich wurde die Beschwerde der Beklagten abgewiesen, da die Arrestforderungen glaubhaft gemacht wurden. Die Beklagte wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2009 16

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2009 16
Instanz:-
Abteilung:Versicherungsgericht
- Entscheid AGVE 2009 16 vom 18.08.2009 (AG)
Datum:18.08.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2009 Versicherungsgericht 79 [...] 16 § 17 Abs. 4 und 6 EG KVG Prämienverbilligung: Neubeurteilung des Anspruches...
Schlagwörter : Einkommen; Steuerveranlagung; Veränderung; Versicherungsgericht; Einkommenssituation; Studienbeginn; Prämienverbilligungsanspruch; Entscheid; Gesuch; Erwerbssituation; Einkommensreduktion; Erwerbstätigkeit; Vergleich; Verhältnisse; Beurteilung; Prämienverbilligung:; Neubeurteilung; Anspruches; Einkom-; Beurteilungsperiode; Beantwortung; Einkommens-; Versicherungsgerichts; Kammer; Sachen; Erwägungen; Ausrichtung; Prä-
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2009 16

2009 Versicherungsgericht 79

[...]

16 § 17 Abs. 4 und 6 EG KVG Prämienverbilligung: Neubeurteilung des Anspruches infolge Einkom- mensminderung. Bei mehreren Änderungen der Einkommenssituation in-
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nerhalb einer Beurteilungsperiode ist zur Beantwortung der Frage, ob eine für den Prämienverbilligungsanspruch massgebliche Einkommens- minderung von mindestens 20 % vorliegt, das tatsächlich erzielte Ein- kommen nach der letzten Veränderung mit demjenigen der rechtskräf- tigen Steuerveranlagung zu vergleichen.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. August 2009 in Sachen I.M. gegen SVA Aargau (VBE.2009.268).
Aus den Erwägungen
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung von Prä-
mienverbilligungsbeiträgen für das Jahr 2009. Ihr Gesuch reichte sie
am 30. Mai 2008 bei der Gemeindezweigstelle der SVA Aargau in W.
ein. Die letzte bis zum 31. Mai 2008 rechtskräftig eröffnete definitive
Steuerveranlagung ist im vorliegenden Fall die Steuerveranlagung
2005.
(...)
3.2.2.
Eine weitere Veränderung der Erwerbssituation ergab sich durch
den Studienbeginn der Beschwerdeführerin am 15. September 2007.
Ab diesem Zeitpunkt war sie nurmehr teilzeitlich erwerbstätig. Da
die vorgenannte Einkommensreduktion vom November 2006 bis
Juni 2007 im Rahmen des Prämienverbilligungsgesuches nicht zu be-
achten ist (da nicht innerhalb der 12monatigen Frist gemäss § 17
Abs. 5 EG KVG gemeldet), handelt es sich beim Studienbeginn und
der Einschränkung der Erwerbstätigkeit per 15. September 2007 um
einen normalen, erstmaligen Änderungstatbestand i.S.v. § 17 Abs. 4
EG KVG. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie lange die vorherige
Veränderung zurückliegt, stellt sich daher gar nicht bzw. ist irrele-
vant.
Sodann ist zu beachten, dass eine wesentliche Veränderung der
Erwerbssituation i.S.v. § 17 Abs. 4 und 5 EG KVG dann vorliegt,
wenn im Vergleich zur massgeblichen definitiven Steuerveranlagung
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eine Einkommensminderung von mindestens 20 % eintritt (§ 17
Abs. 6 EG KVG). Zu vergleichen ist somit nicht das Einkommen der
Beschwerdeführerin ab 15. September 2007 mit dem Verdienst der
Vormonate, sondern mit dem Einkommmen gemäss der Steuerver-
anlagung 2005. Die Möglichkeit, durch einen Antrag nach § 17 Abs.
4 EG KVG den Prämienverbilligungsanspruch aufgrund der aktuel-
len Verhältnisse abklären zu lassen, wurde geschaffen, um Verände-
rungen der Einkommenssituation zwischen der Eröffnung der mass-
geblichen Steuerveranlagung und dem Gesuchsjahr berücksichtigen
zu können und unsachgemässe Entscheide, welche sich dadurch er-
geben, dass auf eine möglicherweise mehrere Jahre zurückliegende
Steuerveranlagung abgestellt werden muss, zu verhindern. Aus dem
Sinn der Norm heraus ist daher abzuleiten, dass zur Beurteilung der
Frage, ob veränderte Verhältnisse im Sinne von § 17 Abs. 4 und 5
EG KVG vorliegen, die aktuelle Einkommenssituation mit dem Ein-
kommen der massgebenden Steuerveranlagung zu vergleichen ist
und nicht mit dem Einkommen einer beliebigen Vorperiode bzw. der
Monate vor der Veränderung. Damit ist es auch unerheblich, dass im
vorliegenden Fall zwei Veränderungen kurz nacheinander eintraten
(Reise ab November 2006 / Studienbeginn 15. September 2007).
Jeder dieser Gründe erfüllt die Voraussetzungen der mindestens
20 %igen Einkommensreduktion im Vergleich zur Steuerveranla-
gung 2005 - über eine Dauer von mindestens sechs Monaten. Da das
verminderte Einkommen mit dem Einkommen gemäss massgebender
Steuerveranlagung zu vergleichen ist, kann dem Einwand der
Beschwerdegegnerin, zwischen zwei Veränderungsgründen müsse
eine Dauer uneingeschränkter Erwerbstätigkeit von mindestens sechs
Monaten liegen, nicht gefolgt werden.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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