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Urteil Rekursgericht im Ausländerrecht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 92: -

Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin forderte vor Gericht die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung basierend auf einem früheren Urteil. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Dietikon entschied zugunsten der Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner legte Beschwerde ein, jedoch genügte die Beschwerdeschrift nicht den formellen Anforderungen, weshalb das Obergericht des Kantons Zürich nicht darauf eingetreten ist. Die Verfahrenskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, ohne dass eine Entschädigung für die Gesuchstellerin vorgesehen war. Der Richter, der dieses Urteil gefällt hat, ist Dr. R. Klopfer.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2008 92

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2008 92
Instanz:-
Abteilung:Rekursgericht im Ausländerrecht
- Entscheid AGVE 2008 92 vom 20.08.2007 (AG)
Datum:20.08.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2008 92 S.426 2008 Rekursgericht im Ausländerrecht 426 92 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Härtefall und berufliche...
Schlagwörter : ätig; Ausländer; Aufenthalt; Rekursgericht; Ausländerrecht; Vorinstanz; Schweiz; Aufenthaltsdauer; Aufenthaltsbewilligung; Integration; Beschwerdeführers; Gesuchseinreichung; Praxis; Erwerbstätigkeit; Person; Umstände; Unterbruch; Arbeitslosig-; Arbeitgeber; Anwesenheit; Erteilung; Aufenthaltsbewilligung; Härtefall; Integra-; Beurteilung; Anwesenheitsdauer; Vielmehr
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2008 92

2008 Rekursgericht im Ausländerrecht 426

92 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Härtefall und berufliche Integra- tion Bei der Beurteilung, ob ein Ausländer beruflich integriert ist, darf bei langer Anwesenheitsdauer nicht ausschliesslich auf die vorangehenden zwei Jahre abgestellt werden. Vielmehr sind die beruflichen Aktivitäten während der gesamten Aufenthaltsdauer massgebend (E. II./5.4.1.).
2008
Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts
427

Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 19. Dezember 2008 in Sachen S.F. betreffend Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2008.22).
Aus den Erwägungen
II. 5.4.1. Hinsichtlich der beruflichen Integration des Beschwer-
deführers führt die Vorinstanz aus, die längere Arbeitslosigkeit sowie
das durchlaufene Beschäftigungsprogramm zeuge von einer nicht
besonders starken Verankerung des Beschwerdeführers in der hiesi-
gen Arbeitswelt.
Gemäss weiteren Ausführungen der Vorinstanz geht das Migra-
tionsamt davon aus, dass das Kriterium der beruflichen Integration
erfüllt ist, wenn ein Ausländer bei Gesuchseinreichung während zwei
Jahren ununterbrochen erwerbstätig war. Diese Praxis ist grundsätz-
lich nicht zu beanstanden. Durch den Nachweis einer zweijährigen
ununterbrochenen Erwerbstätigkeit kann sowohl eine gewisse finan-
zielle als auch soziale Sicherheit für die betroffene Person zuhanden
der für die Bewilligungserteilung zuständigen Behörde ausgewiesen
werden. Nichtsdestotrotz kann diese Praxis nicht unbesehen in jedem
Fall gelten, sondern es sind auch besondere Umstände eines Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere bei Personen, die vor
einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit bzw. vor einer Arbeitslosig-
keit bereits mehrere Jahre in der Schweiz weilten und während dieser
Zeit immer erwerbstätig waren, kann diese Regel unter Umständen
nicht strikt zur Anwendung gelangen.
Was den Beschwerdeführer betrifft, ist aus den Akten ersicht-
lich, dass dieser von 2001 bis 2006 ununterbrochen für denselben
Arbeitgeber bzw. dieselbe Firma gearbeitet hatte, bevor er im Ja-
nuar 2006 mit einem kurzen Unterbruch von insgesamt rund einer
Woche für 1 ½ Jahre arbeitslos war. Seit dem 20. August 2007 ist er
wieder fest als Mitarbeiter bei einer Reinigungsfirma angestellt. Ba-
sierend auf der zehnjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in
der Schweiz ergibt sich demnach, dass dieser vor seiner Arbeitslosig-
keit die Hälfte seiner gesamten Aufenthaltsdauer für ein und densel-
ben Arbeitgeber tätig war. Damit hat er entgegen der Ansicht der
2008 Rekursgericht im Ausländerrecht 428

Vorinstanz ausreichend bewiesen, dass er sowohl willens als auch
fähig ist, sich in die hiesige Berufswelt einzugliedern. Nachdem er
zum jetzigen Zeitpunkt zudem seit über einem Jahr wieder erwerbs-
tätig ist und demzufolge zusammengefasst 8 ½ von 10 Jahren
Aufenthalt in der Schweiz gearbeitet hat, geht es vorliegend nicht an,
lediglich auf die letzten zwei Jahre vor der Gesuchseinreichung
abzustellen. [...]

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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