Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 9: Obergericht
Der Beschuldigte A. wurde schuldig gesprochen, am 29. Mai 2009 trotz Entzugs des Führerausweises ein Motorrad gefahren zu haben und eine Amtshandlung behindert zu haben. Er wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. Die Probezeit seiner früheren bedingten Freiheitsstrafe wurde um 1,5 Jahre verlängert. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, die vorerst von der Gerichtskasse übernommen werden. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2009 wurde nicht widerrufen. Das Urteil wurde mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt. Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen eine bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne einzureichen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat diesen Entscheid am 3. Mai gefällt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2008 9 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 23.09.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2008 9 S.44 2008 Obergericht 44 [...] 9 Art. 12 lit. c BGFA: Interessenkollision Die anwaltliche Vertretung der Eltern... |
Schlagwörter : | Anwalt; Obergericht; BGFA:; Interessenkollision; Vertretung; Eltern; Sportunter-; Volksschule; Schülers; Verfahren; Lehrer; Rechtsanwalt; Schulratspräsi-; Bezirks; Schule; Anwaltsrecht; Funktion; Schulratspräsident; Sportunterricht; Fragen; Entscheid; Anwaltskommission |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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