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87 Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG bei Notfällen im Sinne von Art. 6 EntsV I.c. hat die Beschwerdeführerin trotz Vorliegens eines Notfalles gegen die Meldepflicht von Art. 6 EntsG verstossen (E. II./2.3.).
Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. Mai
2008 in Sachen Z.A. betreffend Meldepflichtverstoss (1-BE.2007.15).
Bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 4. September 2008 (6B_567/2008).
Aus den Erwägungen
II. 2.3. Die Beschwerdeführerin meldete am 25. Januar 2007
dem Migrationsamt die Entsendung ihres Arbeitnehmers L. zum
Verlegen von Gipsplatten vom 31. Januar bis am 20. Februar 2007 in
W. Da die achttägige Meldefrist nicht eingehalten worden war, ver-
weigerte das Migrationsamt am 26. Januar 2007 die bewilligungs-
freie Erwerbstätigkeit. Auf Anfrage der Beschwerdeführerin erklärte
ihr das Migrationsamt, zwar erfordere die reine Materialanlieferung
keine Meldung; das Verteilen des Materials gelte jedoch bereits als
Arbeitsaufnahme und sei folglich meldepflichtig. Auf die Mitteilung
der Beschwerdeführerin, sie wolle rein vorsorglich einen Notfall an-
melden, da sie ihr Auftraggeber darüber unterrichtet habe, dass das
Material bereits am 29. Januar 2007 an die Baustelle gebracht werde,
anstatt, wie vereinbart am 3. Februar 2007, wies sie das Migrations-
amt darauf hin, dass auch Notfälle mit einem kurzen Beschrieb auf
Seite 6 im Feld Kommentar des Meldeformulars online gemeldet
2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts
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werden müssten. Anlässlich der am 29. Januar 2007 in W. durchge-
führten Kontrolle wurden die zur Entsendung gemeldeten Arbeitneh-
mer der Beschwerdeführerin vor Ort angetroffen und befragt.
Gemäss Angaben der Inspektoren hätten sie anlässlich der Bau-
stellenkontrolle am 29. Januar 2007 in W. zwei Arbeitnehmer der
Beschwerdeführerin beim Arbeiten angetroffen. Diese hätten U-Pro-
file für Leichtbauwände montiert und erklärt, sie würden die Raum-
einteilung, die frisch angezeichnet gewesen sei, mittels Trennwänden
vornehmen.
Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, ihre Monteure
hätten die im Vorfeld am Boden eingebauten Profile beim Material-
transport beschädigt. Es treffe zu, dass die beiden anlässlich der Kon-
trolle beim Zuschneiden eines Profils angetroffen worden seien. Sie
seien jedoch im Begriff gewesen, den Schaden, den sie verursacht
hatten, zu beheben. Dies hätten sie aufgrund der Androhung des Auf-
traggebers, den Schaden andernfalls auf Kosten der Beschwerdefüh-
rerin instand stellen zu lassen, sofort tun müssen. Es habe sich mithin
um einen unvorhergesehenen Notfall gehandelt.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 EntsV kann die Arbeit in Notfällen wie
Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen anderen nicht vorher-
sehbaren Ereignissen ausnahmsweise vor Ablauf der achttägigen
Frist nach Art. 6 Abs. 3 EntsG beginnen, frühestens jedoch am Tag
der Meldung. Die Beschwerdeführerin hätte somit dem Migrations-
amt am 29. Januar 2007 den Notfall melden müssen. Dies hat sie
nicht getan. Weshalb sie die Meldung des Notfalls unterlassen hat, ist
umso weniger nachvollziehbar, als sie doch am gleichen Tag durch
das Migrationsamt darauf hingewiesen worden war, wie im Falle von
Notfällen vorzugehen ist. Damit steht fest, dass die Beschwerdefüh-
rerin gegen die Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG verstossen hat.
Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob das Vertei-
len des Materials noch zur Lieferung gehört bereits eine melde-
pflichtige Arbeitsaufnahme darstellt, wie das Migrationsamt ausführt.
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin u.a. ihren Arbeitnehmer L. am 29. Januar 2008 einen Schaden
beheben liess ohne diese Arbeiten dem Migrationsamt zu melden.
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