83 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Zelleneinschluss aus betrieblichen
Gründen
Sofern es aus betrieblichen Gründen unmöglich ist, die Zellen tagsüber
zu öffnen, müssen die betroffenen Ausschaffungshäftlinge verlegt werden.
Ist eine Verlegung nicht möglich, sind sie zu entlassen (E. II./4.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 5. Dezember 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen B.A. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.125).