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Urteil Rekursgericht im Ausländerrecht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 79: -

Die Klägerin und Beschwerdeführerin forderte in einem Rechtsöffnungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich einen Gesamtbetrag von Fr. 13'881.70 ein, der aus ausstehenden Löhnen und einem Entgelt für ein Zeugnis bestand. Die Vorinstanz gewährte jedoch nur einen Teilbetrag von Fr. 8'161.35. Die Klägerin legte Beschwerde ein, jedoch wurde diese als unbegründet abgewiesen, da sie keine neuen Anträge oder Beweismittel vorbringen durfte. Die Klägerin kritisierte die Berechnung der Sozialabzüge und das Arbeitspensum, jedoch wurden diese Rügen nicht akzeptiert. Das Obergericht entschied, dass die Beschwerde abzuweisen sei, und setzte die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- fest.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2008 79

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2008 79
Instanz:-
Abteilung:Rekursgericht im Ausländerrecht
- Entscheid AGVE 2008 79 vom 29.08.2008 (AG)
Datum:29.08.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2008 79 S.393 2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 393 79 Ausschaffungshaft; Vollzugsperspektiven; Anordnung einer...
Schlagwörter : Ausschaffung; Ausschaffungshaft; Ersatzreisedokument; Gesuchsgegner; Konsulin; Staatsangehörige; Migration; Migrationsamt; Vollzug; Vollzugs; Laissez-Passer; Ausländerrecht; Verlängerung; Person; Vollzugsperspektive; Delegation; Botschaft; Zuführung; Anordnung; Durchsetzungshaft; Urteil; Staatsangehörigen; Heimatvertretung; Zwangsmassnahmen; Wahrscheinlichkeit; Voraussetzungen; Rekursgericht; Anerkennung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2008 79

2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 393

79 Ausschaffungshaft; Vollzugsperspektiven; Anordnung einer Durchset-
zungshaft
I.c. ist nicht ersichtlich, ob - und wenn ja, unter welchen Voraussetzun-
gen ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird, solange sich der Gesuchs-
gegner gegenüber der Vertretung seines Heimatlandes nicht rückkehr-
willig zeigt. Unter diesen Umständen ist nicht mehr mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bis zum Ablauf der maximal
zulässigen Dauer der Ausschaffungshaft ohne die Mitwirkung des Ge-
suchsgegners ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden kann, weshalb
die Anordnung einer Durchsetzungshaft zu prüfen ist (E. II./1.-2.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 29. August 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen P.O. betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft / Anordnung Durchsetzungshaft (1-HA.2008.82).
Aus den Erwägungen
II. 1.1. Gemäss Art. 76 AuG kann die zuständige Behörde eine Person unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegoder Ausweisung in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in Ausschaffungshaft belassen. Die Ausschaffungshaft ist jedoch unter anderem zu beenden, wenn der Haftgrund entfällt sich erweist, dass der Vollzug der Wegoder Ausweisung aus rechtlichen tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Mit anderen Worten ist eine Verlängerung der Ausschaffungshaft dann zu verweigern, wenn keine Vollzugsperspektive mehr besteht. 1.2. Bereits mit Urteil vom 30. April 2008 (1-HA.2008.44) und vom 13. Juni 2008 (1-HA.2008.61) wurde die Vollzugsperspektive bezüglich zweier nigerianischer Staatsangehörigen verneint. In jenen Fällen verhielten sich die Betroffenen derart unkooperativ, dass sie nicht als nigerianische Staatsangehörige anerkannt wurden. Mit Urteil vom 13. Juni 2008 (1-HA.2008.61, E. II/1.2.) wurde ausgeführt:
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"Auch wenn die nigerianische Expertendelegation in der Vergangen-
heit auch schon unkooperative Personen als nigerianische Staatsangehörige
anerkannt hat und eine Anerkennung offenbar von der Zusammensetzung
der Delegation abhängt, ist die Wahrscheinlichkeit einer Anerkennung nach
zweimaliger Ablehnung derart gering, dass nicht mehr von einer konkreten
Vollzugsperspektive im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG ausgegangen
werden kann. Eine Fortsetzung der Ausschaffungshaft ist damit nicht zuläs-
sig."
Mit Urteil vom 18. August 2008 wurde die Ausschaffungshaft eines weiteren nigerianischen Staatsangehörigen verlängert, obschon dieser bereits drei Mal der nigerianischen Botschaft zugeführt worden war, ohne dass ein Ersatzreisedokument ausgestellt worden wäre. Zur Vollzugsperspektive wurde Folgendes ausgeführt (1 HA.2008.79, E. II/2.2.): "Nachdem der Gesuchsgegner bereits mehrfach seiner Heimatvertre-
tung zugeführt wurde, ohne dass diese ein Ersatzreisedokument ausgestellt
hätte, ist fraglich, ob überhaupt noch Aussicht besteht, ein Laissez-Passer zu
erhalten und ob der Gesuchsgegner noch ausgeschafft werden kann. Der
Vertreter des Migrationsamtes führt diesbezüglich aus, aufgrund der Erfah-
rungen des Bundesamtes für Migration bestehe nach wie vor eine gute
Chance, ein Laissez-Passer zu erhalten. Es sei in der Vergangenheit schon
mehrfach vorgekommen, dass für einen Betroffenen, der sich nicht rück-
kehrwillig gezeigt hatte, erst nach mehrfacher Zuführung ein Ersatzreisedo-
kument ausgestellt worden sei. Damit ist aktuell nach wie vor von einer
wenn auch eher vagen - Ausschaffungsmöglichkeit auszugehen. Da nicht
ersichtlich ist, aus welchem Grund die Botschaftsvertreterin nicht bereit ist,
ein Laissez-Passer auszustellen, hat das Migrationsamt unverzüglich allen-
falls via BFM bei der Heimatvertretung einen entsprechenden Bericht ein-
zuholen und dem Gericht sowie dem Rechtsvertreter zuzustellen. Sollte
keine Antwort der Heimatvertretung eingehen diese in Bezug auf die
Ausstellung eines Laissez-Passer negativ lauten, und damit klar werden,
dass die Ausschaffung wegen fehlendem Laissez-Passer nicht möglich ist,
wären die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.
Sollte das Migrationsamt zudem nach erneut erfolgloser Zuführung
zur Heimatvertretung eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft be-
antragen, ist ein schriftlicher Bericht der Heimatvertretung beizubringen,
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aus dem hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen und bis wann ein
Laissez-Passer ausgestellt wird. Inskünftig ist überdies ein entsprechender
Bericht bereits nach der zweiten erfolglosen Zuführung einzuholen. Andern-
falls kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass innert nützlicher
Frist ein Ersatzreisedokument vorliegen wird, womit sich nur noch die
Frage der Anordnung einer Durchsetzungshaft stellen würde."
Unmittelbar vor der heutigen Verhandlung wurde zudem in einem vermeintlich gleich gelagerten Fall - die Verlängerung der Ausschaffungshaft bezüglich eines nigerianischen Staatsangehörigen bewilligt (1-HA.2008.83). In jenem Fall verhielt es sich so, dass der Betroffene ebenfalls im April 2008 durch die NIS-Delegation (Nigerian Immigration Services) provisorisch anerkannt wurde. Da der Betroffene jedoch nicht zusätzlich der Botschaftsvertreterin zugeführt werden musste, konnte davon ausgegangen werden, dass ein Ersatzreisedokument im Rahmen des üblichen Verfahrens ausgestellt wird. Jener Fall lässt sich somit nicht mit dem vorliegenden vergleichen. 1.3. Der Gesuchsgegner wurde am 3. Dezember 2007 in Ausschaffungshaft genommen. Seit seiner Einreise in die Schweiz gab er immer an, er sei nigerianischer Staatsangehöriger. Da er sich weigerte, ein Formular auszufüllen, wonach er bereit sei, freiwillig nach Nigeria zurückzukehren, wurde er am 29. Januar 2008 der nigerianischen Konsulin vorgeführt. Diese anerkannte ihn gemäss Schreiben des BFM vom 31. Januar 2008 zwar offenbar als nigerianischen Staatsangehörigen, stellte jedoch kein Ersatzreisedokument aus, weil der Gesuchsgegner nicht freiwillig nach Nigeria zurückkehren wollte. Vielmehr verlangte die Konsulin die erneute Zuführung zur Botschaft in drei Monaten. Nachdem die Verlängerung der Ausschaffungshaft mit Urteil vom 22. Februar 2008 um weitere sechs Monate bis zum 2. September 2008 bewilligt worden war (1-HA.2008.21), wurde der Gesuchsgegner am 23. April 2008 der NIS-Delegation zugeführt und gemäss Schreiben des BFM vom 8. Mai 2008 provisorisch als nigerianischer Staatsangehöriger anerkannt. Weshalb der Gesuchsgegner der NISDelegation zugeführt wurde, ist nicht ersichtlich. Immerhin gab er seit seiner Einreise an, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und
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wurde bereits durch die nigerianische Konsulin anerkannt. Dem Newsletter Nr. 18/08 der Abteilung Rückkehr des BFM ist sodann zu entnehmen, dass die NIS-Delegation primär die Aufgabe hat, Herkunftsabklärungen durchzuführen und nicht bereits anerkannte nigerianische Staatsangehörige erneut zu anerkennen. Am 15. Juli 2008 wurde der Gesuchsgegner ein weiteres Mal durch die nigerianische Konsulin angehört. Einem Schreiben des BFM an das Migrationsamt vom 16. Juli 2008 ist zu entnehmen, dass die nigerianische Konsulin den Gesuchsgegner in drei bis vier Monaten erneut zu sehen wünsche, da dieser noch immer nicht reisewillig sei. Eine weitere Anhörung sei auf den 14. Oktober 2008 geplant. In einem ähnlich gelagerten Fall betreffend Ausstellung eines Ersatzreisedokuments liess sich das BFM am 18. August 2008 wie folgt vernehmen: "Wir gehen nach wie vor davon aus, dass wir für die oben genannte
Person ein Reisedokument seitens der nigerianischen Botschaft erhalten
werden. Erfahrungsgemäss sind wiederholte Termine mit der nigerianischen
Konsulin durchaus keine Seltenheit. Es kommt praktisch nicht vor, dass wir
für eine Person, die nicht rückkehrwillig ist, schon anlässlich der ersten Be-
fragung die Zusicherung auf Ausstellung eines Laissez-Passer erhalten.
Meistens braucht es mehrere Termine, bis die Konsulin sich bereit erklärt,
für die Person ein Ersatzreisedokument auszustellen.
Zu wiederholten Terminen kommt es meistens, wenn eine Person
nicht rückkehrwillig und/oder nicht kooperativ ist."
Einer Aktennotiz des Migrationsamtes vom 28. August 2008 kann in Bezug auf den vorliegenden Fall entnommen werden, dass die Länderkoordinatorin Zentralund Ostafrika des BFM gemäss telefonischer Auskunft die Frage, ob - und wenn ja, wann ein Ersatzreisepapier auch gegen den Willen des Gesuchsgegners ausgestellt werde, nicht beantworten konnte. Es könne sein, dass die Konsulin am 14. Oktober 2008 wiederum kein Reisepapier ausstellen werde und den Gesuchsgegner erneut sehen wolle. Anlässlich der heutigen Verhandlung teilte der Vertreter des Migrationsamtes mit, man erhalte von den nigerianischen Behörden keine Auskunft darüber, weshalb für einen Betroffenen kein Ersatzreisedokument ausgestellt und dieser erneut angehört werde.
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1.4. Zusammenfassend weigert sich der Gesuchsgegner, in sein Heimatland zurückzukehren und äussert dies offensichtlich jeweils auch anlässlich seiner Vorsprachen gegenüber der nigerianischen Konsulin mit dem Resultat, dass trotz Anerkennung kein Ersatzreisedokument ausgestellt wird. Vielmehr verlangt die Konsulin ohne ersichtlichen Grund eine erneute Zuführung in drei bis vier Monaten. Da nicht ersichtlich ist, ob - und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird, solange sich der Gesuchsgegner gegenüber der Konsulin nicht rückkehrwillig zeigt, ist nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bis zum Ablauf der maximal zulässigen Dauer der Ausschaffungshaft ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird. Die Verlängerung der Ausschaffungshaft ist deshalb mangels Vollzugsperspektiven gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG unzulässig. 2. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die durch das Migrationsamt eventualiter beantragte Durchsetzungshaft zu bewilligen ist. [...]

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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