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Urteil Rekursgericht im Ausländerrecht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 77: -

Im Jahr 2008 wurde im Ausländerrecht über Zwangsmassnahmen entschieden, speziell bezüglich der Ausschaffungshaft und des Haftgrunds. Der Präsident des Rekursgerichts entschied, dass der Haftgrund gemäss Artikel 76 Absatz 1 lit. b Ziff. 2 des Ausländergesetzes nicht erfüllt war, da sich der Nichteintretensentscheid als falsch erwiesen hatte. Der Fall betraf das Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.K. in Bezug auf die Haftüberprüfung. Der Gesuchsgegner argumentierte, dass die Haft nicht auf den Nichteintretensentscheid gestützt werden sollte, da er mittlerweile als malischer Staatsangehöriger anerkannt wurde. Schlussendlich wurde festgestellt, dass der Haftgrund nicht gegeben war.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2008 77

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2008 77
Instanz:-
Abteilung:Rekursgericht im Ausländerrecht
- Entscheid AGVE 2008 77 vom 17.10.2008 (AG)
Datum:17.10.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2008 77 S.389 2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 389 [...] 77 Ausschaffungshaft; Haftgrund; Nichteintretensentscheid...
Schlagwörter : Nichteintretensentscheid; Ausländerrecht; Haftgr; Gesuchsgegner; Zwischenzeit; Entscheid; Migrationsamt; Rekursgericht; Staatsangehöriger; Ausschaffungshaft; Zwangsmassnahmen; Ausschaffungshaft; Haftgrund; Präsidenten; Rekursgerichts; Sachen; Kantons; Haftüberprüfung; Erwägungen; Haftanordnung; Person; Sicherstellung; Vollzugs; Wegweisung; Ausschaf-; Nichteintretens-; Asylgesetzes
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2008 77

2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 389

[...]

77 Ausschaffungshaft; Haftgrund; Nichteintretensentscheid Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist nicht erfüllt, wenn er sich auf einen Nichteintretensentscheid abstützt, der sich in der Zwischenzeit als inhaltlich falsch erwiesen hat (E. II./3.2.).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
17. Oktober 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.K. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.101).
Aus den Erwägungen
II. 3.2. Das Migrationsamt stützt seine Haftanordnung weiter
auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG. Danach kann eine betroffene
Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaf-
fungshaft genommen werden, wenn das BFM einen Nichteintretens-
entscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a-c des Asylgesetzes (AsylG)
vom 26. Juni 1998 getroffen hat.
2008 Rekursgericht im Ausländerrecht 390

Der Gesuchsgegner vertritt demgegenüber die Auffassung, man
dürfe nicht auf den Nichteintretensentscheid abstellen, da die Behör-
den heute davon ausgingen, er sei malischer Staatsangehöriger.
In der Tat wird der Nichteintretensentscheid des BFM vom
29. März 2007 einzig damit begründet, der Gesuchsgegner sei entge-
gen seiner Angaben nicht malischer Staatsangehöriger. Nachdem der
Gesuchsgegner in der Zwischenzeit effektiv als malischer Staatsan-
gehöriger anerkannt wurde und nach Mali ausgeschafft werden soll,
wäre es stossend, die Ausschaffungshaft auf einen Entscheid abzu-
stützen, der sich inhaltlich als falsch erwiesen hat.
Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist damit
nicht erfüllt.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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