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Urteil Schätzungskommission nach Baugesetz (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 75: -

Die Beschwerde der Beklagten gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Horgen wurde nicht zugelassen, da die Beklagte nach Konkurseröffnung nicht mehr prozessführungsberechtigt war und die Beschwerdeschrift formelle Mängel aufwies. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden auf CHF 1'200.- festgelegt und der Beklagten auferlegt. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Richter war Dr. R. Klopfer.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2008 75

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2008 75
Instanz:-
Abteilung:Schätzungskommission nach Baugesetz
- Entscheid AGVE 2008 75 vom 16.09.2008 (AG)
Datum:16.09.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2008 75 S.379 2008 Gebäudeversicherungsrecht 379 75 Entschädigung: Sturmschaden Konstruktive Mängel eines Gebäudes,...
Schlagwörter : Schaden; Gebäude; Sturm; Gebäudeversicherung; GebVG; Beweis; Konstruktion; Sturms; Schäden; Windgeschwindigkeit; Ausschluss; Ursache; Gebäudeversicherungsrecht; Gebäudes; Schadens; Schätzungskommission; Baugesetz; Tatsache; Eintritt; Basel; Wahrscheinlichkeit; Versicherung; Erfolg
Rechtsnorm:Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:123 III 112;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2008 75

2008 Gebäudeversicherungsrecht 379

75 Entschädigung: Sturmschaden - Konstruktive Mängel eines Gebäudes, die adäquat kausal für die Entstehung eines Schadens während eines Sturms waren, führen zum Ausschluss der Schadendeckung (Erw. 3.4. - 3.4.5.). - Nur wenn der Nachweis gelingt, dass auch eine normkonforme Kon- struktion den Wetterereignissen nicht standgehalten hätte, ist der Schaden dennoch von der Gebäudeversicherung zu übernehmen (Erw. 3.4.6. - 3.4.8.).
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 16. September 2008 in Sachen R.V. et al. gegen AGV.
Aus den Erwägungen

3.
3.1. Gemäss § 2 lit. b Ziff. 5 des alten Gebäudeversicherungsge-
setzes vom 15. Januar 1934 [aGebVG; AGS Bd. 2, S. 509 ff.]) ersetzt
die Gebäudeversicherung Schäden, die an versicherten Gebäuden
durch Sturm entstehen. Durch Sturm verursachte Schäden gelten ge-
mäss § 2 Abs. 2 der alten Gebäudeversicherungsverordnung
(aGebVV) vom 4. Dezember 1996 (AGS 1996, S. 413 ff.) als Ele-
mentarschäden, wenn die Windgeschwindigkeit mindestens 75 km/h
betrug und in der Umgebung des versicherten Gebäudes Bäume um-
geworfen Gebäude abgedeckt wurden.
Gemäss § 3 lit. c aGebVG werden Schäden, die nicht die di-
rekte Folge einer der in § 2 lit. b Ziff. 5 aGebVG genannten Scha-
densursachen sind, insbesondere Schäden infolge schlechten Bau-
grundes, ungenügender Fundamente, fehlerhafter Arbeit Kon-
struktion etc. nicht als Schäden im Sinne des aGebVG betrachtet und
daher nicht vergütet (Ausschlussgründe).
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3.2. Auf Verlangen der Gebäudeversicherung hat die Gebäude-
eigentümerin zu beweisen, dass der eingetretene Schaden die direkte
Folge eines Naturereignisses ist (§ 41 Abs. 4 aGebVG). Der Gebäu-
deversicherung obliegt es umgekehrt nachzuweisen, dass ein Kür-
zungsoder Ausschlussgrund vorliegt, will sie diesen geltend ma-
chen. Denn gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige die Beweislast, d.h. die
Folgen der Beweislosigkeit, zu tragen, der aus der unbewiesen ge-
bliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Die versicherte
Person hat den Eintritt eines versicherten Ereignisses nachzuweisen.
Der Versicherer, der seine Leistung verweigern herabsetzen
will, muss eine die Leistungspflicht ausschliessende herabset-
zende Tatsache beweisen (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatver-
sicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 356). Art. 8 ZGB findet
analog Anwendung im öffentlichen Prozess (vgl. § 22 VRPG; René
Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht
und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 910; Hans
Schmid in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-359 ZGB,
3. Auflage, Basel 2006, Art. 8 N 27 mit Hinweisen; AGVE 2001,
S. 451 f. mit Hinweisen; AGVE 2000, S. 514 und 516).
Das Beweismass bestimmt, ob der Richter für das Vorhanden-
sein einer bestimmten Tatsache einen strikten Beweis verlangt, oder
ob er sich mit einem minderen Grad an Sicherheit begnügt. Das Be-
weismass ergibt sich nicht aus Art. 8 ZGB, sondern aus der konkret
zur Anwendung gelangenden materiellen Norm (Schmid, a.a.O.,
Art. 8 N 15 f.). In Versicherungsfällen kann oft nicht ein absoluter,
strikter Beweis verlangt werden. Immer dann, wenn nach der Natur
der Sache ein solcher nicht möglich ist, etwa beim Nachweis eines
bestimmten Kausalzusammenhangs, darf der Richter seine Überzeu-
gung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder, wo
auch dies objektiv nicht möglich ist, mit einer auf der Lebenser-
fahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen
(vgl. Maurer, a.a.O., S. 333 f.; Pierre Widmer, in: Peter Münch/Tho-
mas Geiser [Hrsg.], Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999,
S. 60). Überwiegend wahrscheinlich ist eine Sachverhaltsdarstellung,
wenn für die Verwirklichung anderer Sachverhaltsversionen kein
ernst zu nehmender Raum verbleibt. Nach Isabelle Berger hat der
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Beweisgrad der überwiegenden hohen Wahrscheinlichkeit in
Zahlen ausgedrückt einen Schwellenwert von 75 % zu erreichen
(Isabelle Berger-Steiner, Beweismass und Privatrecht, in: Zeitschrift
des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 2008, S. 293 ff.).
3.3. [Das Vorliegen eines Sturmschadens war unstreitig aner-
kannt.]
3.4. Unter den Parteien ist hingegen strittig, ob der Schaden auf
eine fehlerhafte Konstruktion Arbeit zurückzuführen ist. Dies-
falls wäre er gemäss § 3 lit. c aGebVG nicht als Schaden im Rechts-
sinne zu betrachten und entsprechend nicht zu vergüten.
3.4.1. - 3.4.3.2. [Untersuchung des vorliegend strittigen Kon-
struktionsmangels]
3.4.4. (...)
Die Verankerung des Daches entsprach einer sachgerechten Be-
festigung offensichtlich nicht, das steht für das Gericht zweifellos
fest. Das gilt im Besonderen für das hier betroffene Gebäude mit
Pultdach an exponierter Lage und mit der offenen Seite dem Tal zu-
gewandt. Die Exponiertheit der Baute erfordert keine ausserordentli-
che Betrachtungsweise bei Eintritt eines Schadens, sondern eine der
besonderen Lage entsprechende Konstruktion. Das Vorliegen eines
Konstruktionsmangels ist zu bejahen, was zum Ausschluss der Haf-
tung durch die AGV führt, sofern der Fehler adäquat kausal für den
Schaden war. Das ist im nächsten Schritt zu prüfen.
3.4.5. Rechtserheblich, adäquat kausal ist eine Ursache, wenn
sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le-
benserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken,
der Eintritt des Erfolgs durch die fragliche Ursache also als begün-
stigt erscheint (Bundesgerichtsentscheid 1C.61/2004 Erw. 5.4;
BGE 123 III 112; Widmer, a.a.O., S. 46).
Die Kausalität zwischen ungenügender Verankerung des Daches
und Schaden ist aufgrund des Schadenbildes offensichtlich. Ein
sachgerecht befestigtes Dach wäre nicht am Stück abgehoben wor-
den. Es hätten sich allenfalls einzelne Teile der Eindeckung gelöst,
wie in zahlreichen anderen Schadenfällen in R. am selben Datum
(...). Die ungenügende Befestigung war geeignet, den Erfolgseintritt
herbeizuführen. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Kon-
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struktionsmangel und Schaden ist daher zu bejahen; der Schaden ist
keine direkte Folge des Sturms (§ 3 lit. c aGebVG).
3.4.6.
3.4.6.1. - 3.4.7.4. [Untersuchung der Sturmstärke bzw. der
Möglichkeit, ob die aufgetretenen Windkräfte auch eine normkon-
forme Konstruktion geschädigt hätte.]
3.4.7.5. Die wiedergegebenen Expertenaussagen geben einer-
seits bloss Windgeschwindigkeiten an, die unter der "sinnbildlichen
Normwindgeschwindigkeit" von 133 km/h bzw. der "Bemessungs-
windgeschwindigkeit" vom 169 km/h liegen, welche das Dach scha-
denfrei hätte überstehen müssen (...), andererseits sind sie aus-
nahmslos vage ("es kann nicht ausgeschlossen werden"). Auf die
bloss theoretische Möglichkeit des Auftretens höherer Windge-
schwindigkeiten kann nicht abgestellt werden. Sichere Aussagen
können nicht gemacht werden, weil es keine Messdaten gibt. Die
vorhandenen Angaben sind kein rechtsgenügender Nachweis für das
Auftreten von Windgeschwindigkeiten über dem Normwert der SIA
(...).
Aufgrund der Unsicherheit und Ungenauigkeit der erhältlichen
Expertenauskünfte verzichtet das Gericht auf die Einholung eines
weiteren Gutachtens zur Frage der Windgeschwindigkeit.
3.4.8. Der Nachweis eines besonderen, kleinräumigen Wetter-
ereignisses könnte auch indirekt erbracht werden (vgl. den Entscheid
des Obergerichts Schaffhausen vom 19. November 2004 [ABSH
2004, S. 150 f.]). Das versuchen die Beschwerdeführer, indem sie auf
zahlreiche andere Gebäudeschäden in R. vom 18. August 2006 hin-
weisen. An einem Nachbarhaus seien die Storen beschädigt worden
(...).
Die AGV hat gemäss eigenen Angaben nach dem Sturm vom
18. August 2006 29 Schadenmeldungen erhalten bei insgesamt 2'692
versicherten Gebäuden in der Gemeinde. Dabei soll es sich aber mit
Ausnahme des vorliegenden sowie eines weiteren Dachschadens, bei
denen die Konstruktion betroffen ist - um Beschädigungen der Ein-
deckung (Ziegel, Eternitplatten etc.) gehandelt haben (...). Der
zweite Dachschadenfall passierte nicht in unmittelbarer Nachbar-
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schaft. Zudem macht die AGV dort ebenfalls Baumängel geltend.
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Andere Indizien, die auf ein besonderes kleinräumiges Wet-
terereignis hindeuten würden, liegen nicht vor. Auf die bloss theore-
tische Möglichkeit eines solchen Ereignisses darf wie gesagt - nicht
abgestellt werden, sonst könnte dieser Einwand der Versicherung
stets entgegen gehalten werden. Der Beweis, dass weit höhere als die
gemessenen Windgeschwindigkeiten geherrscht haben, denen auch
eine normgemässe Konstruktion nicht standgehalten hätte, wurde
nicht erbracht.
Somit bleibt es beim Ergebnis, dass der Konstruktionsfehler die
adäquat kausale Ursache des Schadens am Garagendach ist. Der
Sturm wird von Gesetzes wegen als Ursache ausgeschlossen (vgl. § 3
aGebVG). Die Beschwerdeführer haben den Schaden selber zu tra-
gen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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