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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 70: -

Die Steuerkommission A. hat im Veranlagungsverfahren einen Vermögensvergleich erstellt, bei dem ein Finanzierungsmanko von CHF 21'641.00 festgestellt wurde. Die Rekurrenten behaupteten, dass ein zinsloses Darlehen von CHF 11.500.- ein Geschenk der Schwester des Rekurrenten war, um das Manko zu erklären. Die Steuerkommission erkannte dies jedoch nicht an und rechnete CHF 15'000.00 zum steuerbaren Einkommen hinzu. Die Rekurrenten konnten die Schenkung nicht ausreichend nachweisen, da sie nur eine handschriftliche Bestätigung vorlegen konnten. Das Steuerrekursgericht bestätigte die Entscheidung der Steuerkommission und wies die Klage ab.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2008 70

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2008 70
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2008 70 vom 24.07.2008 (AG)
Datum:24.07.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2008 70 S.349 2008 Kantonale Steuern 349 70 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG). Eine behauptete...
Schlagwörter : Rekurrent; Rekurrenten; Schenkung; Schwester; Vermögensvergleich; Steuerkommission; Sachen; Finanzierung; Bestätigung; Bruder; Darlehen; Ermessen; Rücksicht; Wechselkurs; Gunsten; Kantonale; Steuern; Ermessensveranlagung; Bargeld; Finanzierungs-; Vermögensvergleiches; Hinweise; Erwägungen; Veranlagungsverfahren; Finanzierungsmanko; Österreich; Höhe; Betrag
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2008 70

2008 Kantonale Steuern 349

70 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG). - Eine behauptete Schenkung von Bargeld vermag das Finanzierungs- manko des Vermögensvergleiches nicht zu begründen, wenn keine weiteren Hinweise die Schenkung glaubhaft machen.
24. Juli 2008 in Sachen J. + U.M., 3-RV.2007.241
Aus den Erwägungen

2.3. Die Steuerkommission A. erstellte im Veranlagungsverfahren einen Vermögensvergleich. Da sich ein Finanzierungsmanko von CHF 21'641.00 ergab, wurden die Rekurrenten aufgefordert, sich dazu zu äussern. Die Rekurrenten reichten folgende Bestätigung der in Österreich lebenden Schwester des Rekurrenten ein: "Ich, M.V. geb. M., habe am 5.1.2004 meinem Bruder, H.M., ein zins-
loses Darlehen in der Höhe von 11.500.gegeben.
Dieser Betrag war ein Geschenk von mir an meinen Bruder."
Die Steuerkommission A. anerkannte die Barzahlung aus dem Ausland nicht und rechnete nach Ermessen CHF 15'000.00 zum steuerbaren Einkommen hinzu. 2.4. Die Rekurrenten belegen die behauptete Schenkung der Schwester des Rekurrenten lediglich mit deren handschriftlichen Bestätigung. Dies reicht nicht aus, um die Schenkung genügend nachzuweisen (vgl. den bereits von der Steuerkommission zitierten RGE vom 21. Oktober 2004 in Sachen B. + E.K. betreffend die behauptete Gewährung von Darlehen). Daran ändert die "Eidesstättige Erklärung" der Schwester des Rekurrenten vom 19. Mai 2008 nichts, da der Notar lediglich die Echtheit der Unterschrift belegt (und belegen kann), und nicht die Schenkung an sich (RGE vom 26. Juni 2008 in
2008 Steuerrekursgericht 350

Sachen D.D. + M.M.D.). Ein Zahlungsnachweis kann, da die Schenkung in bar erfolgt sein soll, nicht erbracht werden. Auch der behauptete Bezug der 11'500.00 von der Postbank durch die Schwester des Rekurrenten kann von der Bank nicht rekonstruiert werden (Schreiben vom 15. Mai 2008). Der Rekurrent, der selbständig erwerbstätig ist, hat die behauptete Schenkung in der Buchhaltung als Privateinlagen erfasst (mit Buchungen vom 30. Januar [CHF 4'623.00], vom 23. März [CHF 6'120.00] und vom 26. April [CHF 6'144.00]). Die gestaffelte Einzahlung aus dem Bankkonto sei unter Rücksicht auf den Wechselkurs und die persönlichen Bedürfnisse der Rekurrenten erfolgt. Aus der Verbuchung der Schenkung können die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie spricht im Gegenteil eher gegen die Darstellung der Rekurrenten. Die Behauptung, der Geldbetrag sei mit Rücksicht auf den Wechselkurs gestaffelt gewechselt worden, wirkt nicht glaubwürdig. Die Rekurrenten konnten nicht wissen, wie sich der Kurs entwickelt und ob sich ein Abwarten zu ihren Gunsten auswirkt. Die Steuerkommission A. hat daher die behauptete Schenkung der Schwester des Rekurrenten zu Recht nicht als Begründung für die Finanzierung des Mankos aus dem Vermögensvergleich anerkannt.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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