Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 70: -
Die Steuerkommission A. hat im Veranlagungsverfahren einen Vermögensvergleich erstellt, bei dem ein Finanzierungsmanko von CHF 21'641.00 festgestellt wurde. Die Rekurrenten behaupteten, dass ein zinsloses Darlehen von CHF 11.500.- ein Geschenk der Schwester des Rekurrenten war, um das Manko zu erklären. Die Steuerkommission erkannte dies jedoch nicht an und rechnete CHF 15'000.00 zum steuerbaren Einkommen hinzu. Die Rekurrenten konnten die Schenkung nicht ausreichend nachweisen, da sie nur eine handschriftliche Bestätigung vorlegen konnten. Das Steuerrekursgericht bestätigte die Entscheidung der Steuerkommission und wies die Klage ab.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2008 70 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Steuerrekursgericht |
Datum: | 24.07.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2008 70 S.349 2008 Kantonale Steuern 349 70 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG). Eine behauptete... |
Schlagwörter : | Rekurrent; Rekurrenten; Schenkung; Schwester; Vermögensvergleich; Steuerkommission; Sachen; Finanzierung; Bestätigung; Bruder; Darlehen; Ermessen; Rücksicht; Wechselkurs; Gunsten; Kantonale; Steuern; Ermessensveranlagung; Bargeld; Finanzierungs-; Vermögensvergleiches; Hinweise; Erwägungen; Veranlagungsverfahren; Finanzierungsmanko; Österreich; Höhe; Betrag |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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