7 Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGFA, § 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2
AnwV; Frage der hinreichenden rechtspraktischen Tätigkeit für die
Zulassung zur Anwaltsprüfung:
- Keine Anrechenbarkeit absolvierter beruflicher Tätigkeiten irgend- welcher Art, welche vor Abschluss eines juristischen Studiums mit
dem Bachelor in Rechtswissenschaften absolviert wurden.
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Keine Gleichstellung der Tätigkeiten in einem (eigenen) privaten Un- ternehmen (Leitung von Projekten für Gemeindeverwaltungen in
den Bereichen Finanzverwaltung, Steuerund Betreibungsämter) mit
der Tätigkeit in einer Gemeindeverwaltung.
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Keine Anrechnung von Tätigkeiten als "Wirtschaftsjurist" bei einer Treuhandund Beratungsfirma.
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Keine Anrechnung einer Tätigkeit als Fachrichter am Handelsge- richt; die Fachrichter unterstützen vor allem mit ihrem Fachwissen
in bestimmten Bereichen die juristisch geschulten Richter und Rich-
terinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
und erhalten weder eine ausgeprägte juristische Ausbildung, noch
sind sie selber ausgeprägt rechtspraktisch tätig. Zudem ist das ent-
sprechende "Pensum" im Nebenamt in den meisten Fällen sehr
klein. Eine erst dreijährige Fachrichtertätigkeit, wie es beim Gesuch-
steller der Fall ist, kommt in jedem Fall noch nicht in Frage für eine
Anrechnung an die gemäss Prüfungsvoraussetzungen notwendige
Praktikumsdauer.

Entscheid der Anwaltskommission vom 19. August 2008 i.S. M.B. (AVV.2008.23)