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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 6: Obergericht

Im Jahr 2008 entschied das Obergericht, dass auf das genehmigte Honorar eines unentgeltlichen Rechtsvertreters kein Anspruch auf Verzugszins besteht. Der Fall betraf eine Auseinandersetzung zwischen Y. und dem Gerichtspräsidium B. Die Inspektionskommission entschied zugunsten des Gerichtspräsidiums B. Im selben Jahr im Anwaltsrecht wurde entschieden, dass ein unentgeltlicher Rechtsvertreter nur bedingt Anspruch auf Entschädigung hat und dass kein Verzug vorliegt, da ein Verzugszins gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2008 6

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2008 6
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2008 6 vom 08.07.2008 (AG)
Datum:08.07.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2008 1 S.38 2008 Obergericht 38 [...] 6 § 94 GOG: Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Verzugszins Auf das...
Schlagwörter : Verzug; Honorar; Verzugszins; Verfügung; Entschädigung; Rechtsvertreter; Rechtsvertreters; Entscheid; Auszahlung; Gerichtskasse; Rechtskraft; Obergericht; Anspruch; Inspektionskommission; Gerichtspräsidium; Anwaltsrecht; Erwägungen; Übersicht; Übrigen; Aufwand; Mahnschreiben; Eingabe; Kostennote; Instanz
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2008 6

2008 Obergericht 38

[...]

6 § 94 GOG: Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Verzugszins Auf das genehmigte Honorar eines unentgeltlichen Rechtsvertreters be- steht kein Anspruch auf Verzugszins
Entscheid der Inspektionskommission vom 8. Juli 2008 i.S. Y. gegen
Gerichtspräsidium B. (IVV.2007.24)
2008 Anwaltsrecht 39

Aus den Erwägungen

2.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, wie
seine chronologische Übersicht (vgl. Beschwerde S. 5) verdeutliche,
habe es zweier, im Übrigen nachvollziehbar zusätzlichen Aufwand
wie zusätzliche Kosten bewirkender Mahnschreiben seinerseits be-
durft, bis immerhin neun Monate nach Eingabe der Kostennote die
angefochtene Verfügung doch noch ergangen sei. Die Auszahlung sei
bis jetzt noch nicht erfolgt. [...] Jedenfalls müsse es unter allen Vor-
gaben zulässig sein, die eine Entschädigung festzusetzende Instanz
wie erfolgt zu mahnen, dies mit dem Ergebnis, dass ab Zeitpunkt der
Mahnung zusätzlich zur Entschädigung ein Verzugszins von 5 % p.a.
geschuldet und so vom Staat zusätzlich zu entschädigen sei.
[...]
2.1.
[...]
2.2.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat nur einen bedingten An-
spruch auf Entschädigung durch die Gerichtskasse. Die Forderung
wird erst mit ihrer Festsetzung begründet (RIES, a.a.O., S. 244). Mit ihrer Verfügung vom 4. April 2007 hat die Beschwerdegegnerin das
Honorar des Beschwerdeführers festgesetzt. Gleichzeitig wurde die
Gerichtskasse angewiesen, das Honorar erst nach Rechtskraft des
Entscheides auszubezahlen. Nachdem der Beschwerdeführer Kosten-
beschwerde erhoben hat, ist die Verfügung vom 4. April 2007 der
Beschwerdegegnerin noch nicht in Rechtskraft erwachsen und die
Auszahlung musste demnach noch nicht erfolgen.
Es liegt kein Verzug vor. Zudem ist kein Zins geschuldet, da ein
solcher gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Antrag auf Verzugszins
ist somit abzuweisen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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