Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 6: Obergericht
Im Jahr 2008 entschied das Obergericht, dass auf das genehmigte Honorar eines unentgeltlichen Rechtsvertreters kein Anspruch auf Verzugszins besteht. Der Fall betraf eine Auseinandersetzung zwischen Y. und dem Gerichtspräsidium B. Die Inspektionskommission entschied zugunsten des Gerichtspräsidiums B. Im selben Jahr im Anwaltsrecht wurde entschieden, dass ein unentgeltlicher Rechtsvertreter nur bedingt Anspruch auf Entschädigung hat und dass kein Verzug vorliegt, da ein Verzugszins gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2008 6 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 08.07.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2008 1 S.38 2008 Obergericht 38 [...] 6 § 94 GOG: Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Verzugszins Auf das... |
Schlagwörter : | Verzug; Honorar; Verzugszins; Verfügung; Entschädigung; Rechtsvertreter; Rechtsvertreters; Entscheid; Auszahlung; Gerichtskasse; Rechtskraft; Obergericht; Anspruch; Inspektionskommission; Gerichtspräsidium; Anwaltsrecht; Erwägungen; Übersicht; Übrigen; Aufwand; Mahnschreiben; Eingabe; Kostennote; Instanz |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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