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12 Art. 25 FZG, Art. 73 Abs. 2 BVG, § 112 ZPO Teilung der Freizügigkeitsguthaben im Nachgang zum Scheidungsver- fahren: Verhält sich eine Partei sowohl im Scheidungsverfahren als auch im Verfahren vor Versicherungsgericht passiv, stellt dies eine mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten dar, was mit der Auferlegung von Gerichtskosten und der Verpflichtung zur Zahlung einer Parteient- schädigung an die anwaltlich vertretene Gegenpartei sanktioniert werden kann.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom
18. November 2008 in Sachen M.C. gegen N.C.
Aus den Erwägungen
5.
5.1.
Gemäss Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG ist das
Verfahren in der Regel kostenlos. In Ausnahmefällen, insbesondere
bei leichtsinniger mutwilliger Prozessführung, können jedoch
einer Partei Gerichtskosten auferlegt werden (§ 41 Abs. 2 VRS; BGE
128 V 323 Erw. 1a mit Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vor-
liegenden Fall erfüllt. Der Beklagte verhielt sich nicht nur im vor-
gängigen Scheidungsverfahren wodurch der vorliegende Prozess
überhaupt erst ausgelöst wurde sondern auch im vorliegenden Ver-
fahren passiv. Die Klägerin betrieb einen grossen Aufwand, um dem
Versicherungsgericht die vorsorgerechtlichen Verhältnisse des Be-
klagten darzulegen, was eigentlich seine Aufgabe gewesen wäre.
Dieser reagierte jedoch auf die Aufforderungen des Gerichts, An-
gaben über sämtliche Arbeitgeber und die jeweiligen Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge zu machen, Anträge zu stellen und Ein-
wendungen zu erheben, nicht. Eine solche Prozessführung muss we-
gen der Verletzung der (auch dem Beklagten obliegenden) Mitwir-
kungspflichten als mutwillig bezeichnet werden, zumal sie auch auf
eine Verzögerungstaktik hinausläuft, welche durch Auferlegung der
Gerichtskosten sanktioniert werden darf (vgl. BGE 124 V 289 f.
Erw. 4b). Dementsprechend sind dem Beklagten wegen mutwilliger
Prozessführung im Sinne von § 41 Abs. 2 VRS die Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
5.2.
Im Gegensatz zu den Gerichtskosten regelt das BVG den
Anspruch auf eine Parteientschädigung nicht. Diesbezüglich gilt
(ebenfalls) das kantonale Prozessrecht (Hans-Ulrich Stauffer, Die
berufliche Vorsorge, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1996, S. 106).
In § 30 VRS wird bezüglich der Parteikosten auf die Bestimmungen
der Zivilprozessordnung verwiesen. Da die Ausgangslage aufgrund
des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts klar war, kann keine Partei
als obsiegend im Sinne von § 112 ZPO betrachtet werden. Die
Parteikosten sind jedoch nicht wettzuschlagen, da das Verhalten des
Beklagten, wie in den vorstehenden Erwägungen (Ziff. 5.1. hievor)
ausgeführt, als mutwillig zu qualifizieren ist. Es rechtfertigt sich
daher, den Beklagten zum Ersatz der Hälfte der Parteikosten der
anwaltlich vertretenen Klägerin zu verpflichten, da diese nicht nur
ihre eigenen, sondern auch die vorsorgerechtlichen Verhältnisse des
Beklagten dem Gericht in vorbildlicher Weise zur Kenntnis brachte
und damit einen grossen, auch vom Beklagten zu entschädigenden
Aufwand betrieb.