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91 Eingrenzung; Verhältnismässigkeit Erweiterung des Anwendungsbereichs von Einund Ausgrenzung (Erw. II./3.3.). Die Eingrenzung eines Betroffenen auf den Bezirk Rheinfelden, weil die- ser nicht aus der Schweiz ausgereist ist, obwohl er seit Jahren dazu ver- pflichtet gewesen wäre, ist i.c. verhältnismässig (Erw. II./4.).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
24. September 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.M. betreffend Eingrenzung (1-GB.2007.1).
Aus den Erwägungen
II. 3.3. Den vorliegenden Materialien ist zu entnehmen, dass die
Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Einoder Ausgrenzung
ein zusätzliches Instrument darstellen soll, den Vollzug von Weg-
und Ausweisungen sicher zu stellen. Mit der Eingrenzung soll unter
anderem die Erreichbarkeit und Kontrolle des Aufenthaltsortes der
Betroffenen verbessert und die Arbeit der Migrationsbehörden
erleichtert werden. Zudem soll die Eingrenzung im Sinne einer Kas-
kadierung dann als mildere Massnahme zur Anwendung gelangen,
wenn die Inhaftierung eines Betroffenen unzulässig wäre. Mit ande-
ren Worten soll eine ausreisepflichtige Person durch Einschränkung
ihrer Bewegungsfreiheit gleich wie bei der Anordnung einer Durch-
setzungshaft dazu angehalten werden, mit den Behörden zu koope-
rieren bzw. freiwillig auszureisen.
4.
4.1. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht aus
der Schweiz ausgereist, obschon er dazu seit Jahren verpflichtet
wäre. Zwar wurde die Anordnung einer Ausschaffungshaft mit Urteil
des Präsidenten Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. Juli 2007
primär deshalb verweigert, weil dem Beschwerdeführer nicht vorge-
worfen werden konnte, er habe erkennbar widersprüchliche Angaben
bezüglich seiner Herkunft gemacht und habe zudem seine Mitwir-
kungspflicht verletzt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwer-
deführer inskünftig untätig bleiben dürfte. Das gesamte Verhalten des
Beschwerdeführers zeigt, dass er offensichtlich bestrebt ist, mög-
lichst lange in der Schweiz verweilen zu können. Unter diesen Um-
ständen ist die Anordnung einer Eingrenzung durchaus geeignet, den
Druck auf den Beschwerdeführer zu erhöhen, um ihn anzuhalten, mit
den Migrationsbehörden zusammenzuarbeiten und letztlich die
Schweiz zu verlassen.
4.2. Nachdem nicht ersichtlich ist, mit welcher milderen Mass-
nahme der angestrebte Zweck erreichbar wäre, muss die angeordnete
Eingrenzung auch als erforderlich bezeichnet werden.
4.3. Zu prüfen bleibt, ob die Eingrenzung im engeren Sinne
verhältnismässig ist, d.h. ob ein überwiegendes öffentliches Interesse
die Eingrenzung rechtfertigt.
Bezüglich des öffentlichen Interesses hat der Gesetzgeber mit
der Einführung des neuen Art. 13e Abs. 1 lit. b ANAG bereits eine
grundsätzliche Wertung vorgenommen, indem er die Anordnung ei-
ner Rayonauflage neu lediglich an die Voraussetzung knüpfte, dass
ein rechtskräftiger Wegoder Ausweisungsentscheid vorliegen muss
und die betroffene Person die ihr angesetzte Ausreisfrist nicht einge-
halten hat. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, ist deshalb
grundsätzlich von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der
Anordnung einer Rayonauflage auszugehen. Diese wäre nur dann
unverhältnismässig, wenn sie zu gravierenden, nicht hinzunehmen-
den persönlichen Einschränkungen des Betroffenen führen würde,
wobei bei einer Eingrenzung insbesondere der Grösse des zugewie-
senen Rayons Beachtung zu schenken ist. Einschränkungen, die
zwangsläufig mit einer Rayonauflage verbunden sind und alle mit
einer Rayonauflage belegten Personen treffen, erhöhen das private
Interesse eines Betroffenen in der Regel jedoch nicht, da die Erhö-
hung des Drucks auf den Betroffenen gewollt und zwangsläufig mit
Einschränkungen verbunden ist. Nicht weiter zu beachten sind unter
anderem die generelle Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die
Beschränkung der Pflege sozialer Kontakte, insbesondere wenn diese
auch innerhalb des auferlegten Rayons möglich sind und die Ein-
schränkung der Einkaufsmöglichkeiten, sofern es sich nicht um le-
bensnotwendige Güter handelt. Massgebend ist aber immer der kon-
krete Einzelfall unter Beachtung des Umstandes, dass die betroffene
Person die Schweiz bereits hätte verlassen müssen.
4.31. Wie soeben ausgeführt ist im vorliegenden Fall von einem
gewichtigen öffentlichen Interesse an der Einschränkung der Bewe-
gungsfreiheit des Beschwerdeführers auszugehen. Weitere Aspekte,
die das öffentliche Interesse an einer Rayonauflage zusätzlich erhö-
hen würden, sind jedoch nicht ersichtlich.
4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde le-
diglich vor, die Eingrenzung sei aufzuheben, weil er seine Kollegen
in Sissach und seine Freundin in Liestal besuchen sowie in Pratteln
Telefonkarten und Lebensmittel kaufen wolle.
Zwar ist verständlich, dass der Beschwerdeführer die mit der
Rayonauflage verbundenen Einschränkungen stört. Bei objektiver
Betrachtung erweisen sich diese jedoch nicht als sonderlich gravie-
rend. Sowohl die Freundin als auch die Kollegen des Beschwerde-
führers können ihn im Bezirk Rheinfelden besuchen. Überdies ist
nicht ersichtlich, weshalb er seine Telefonkarten und Lebensmittel
nicht auch im Bezirk Rheinfelden erwerben könnte. Weitere Ein-
schränkungen sind weder aus den Akten ersichtlich noch werden sol-
che vom Beschwerdeführer dargetan. Nachdem dieser auch nichts im
Hinblick auf die Grösse des auferlegten Rayons vorbringt, erübrigen
sich weitere Ausführungen hierzu. Dies umso mehr, als die Eingren-
zung auf einen ganzen Bezirk einem Betroffenen ohnehin eine relativ
grosse Bewegungsfreiheit belässt.
Insgesamt ist im vorliegenden Fall nicht von einem erhöhten
privaten Interesse an der Aufhebung der Rayonauflage auszugehen.
Dem Beschwerdeführer steht es zudem jederzeit frei, auszureisen
und seine volle Bewegungsfreiheit wieder zu erlangen.
4.3.3. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche In-
teresse an der Eingrenzung die privaten Interessen des Beschwerde-
führers klar, womit sich die angeordnete Rayonauflage als verhält-
nismässig erweist.