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Urteil Rekursgericht im Ausländerrecht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 90: -

Die Beschwerdeführer A. und B. haben gegen die Pfändung ihres Einkommens Beschwerde eingereicht. Das Betreibungsamt hatte ihre Wohnkosten herabgesetzt, was sie als unzumutbar empfanden. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde ab, woraufhin die Beschwerdeführer vor dem Obergericht des Kantons Zürich Berufung einlegten. Das Obergericht entschied teilweise zugunsten der Beschwerdeführer und wies das Betreibungsamt an, das Existenzminimum unter Berücksichtigung der Wohnkosten von Fr. 1'690.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2007 90

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2007 90
Instanz:-
Abteilung:Rekursgericht im Ausländerrecht
- Entscheid AGVE 2007 90 vom 28.09.2007 (AG)
Datum:28.09.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2007 90 S.322 2007 Rekursgericht im Ausländerrecht 322 [...] 90 Durchsetzungshaft; Subsidiarität der Durchsetzungshaft...
Schlagwörter : Durchsetzungshaft; Ausschaffungshaft; Rekursgericht; Ausländer; Ausländerrecht; Anerkennung; Anordnung; Rekursgerichts; Gesuchsgegner; Befragung; Voraussetzungen; Verhältnis; Entscheid; Migrationsamt; Vollzug; Wegweisung; Präsident; Behörden; Durchsetzungshaft; Subsidiarität; Zwangsmassnahmen; Präsidenten; Sachen; Kantons; Haftüberprüfung; Erwägungen; Frist
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2007 90

2007 Rekursgericht im Ausländerrecht 322

[...]

90 Durchsetzungshaft; Subsidiarität der Durchsetzungshaft
Wenn alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft
gegeben sind, ist die angeordnete Durchsetzungshaft abzulehnen, da diese
im Verhältnis zur Ausschaffungshaft immer nur subsidiär anzuordnen ist
(Erw. II./1.).
2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 323

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 28. September 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.I. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.96).
Aus den Erwägungen
II. 1. Gemäss Artikel 13g Abs. 1 ANAG kann gegen einen Ausländer eine Durchsetzungshaft angeordnet werden, wenn er nicht innert der gesetzten Frist aus der Schweiz ausgereist ist, die rechtskräftige Wegoder Ausweisung auf Grund seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden kann, anstelle der Durchsetzungshaft keine Ausschaffungshaft angeordnet werden kann und keine mildere Massnahme zum Ziel führt. Vorliegend ging das Migrationsamt davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung derzeit aus tatsächlichen Gründen undurchführbar sei und somit eine Ausschaffungshaft nicht angeordnet werden könne (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG), weshalb die Anordnung einer Durchsetzungshaft geboten sei. Anlässlich des Telefonats vom 27. September 2007 zwischen dem Präsident des Rekursgerichts und dem Chef der Abteilung Rückkehr Zentralund Ostafrika des BFM, teilte dieser mit, man beabsichtige, den Gesuchsgegner aufgrund der Empfehlung der NIS den sudanesischen Behörden zwecks Befragung bzw. Anerkennung vorzuführen. Im Falle einer Anerkennung würde der Gesuchsgegner mit einem entsprechenden Laissez-passer in den Sudan ausgeschafft. Falls es die sudanesischen Behörden ablehnten, den Gesuchsgegner zu befragen bzw. ihn anzuerkennen, beabsichtige das BFM dessen erneute Vorführung zu Handen der NIS. Diesbezüglich führte das BFM aus, dass eine Anerkennung als nigerianischer Staatsangehöriger anlässlich einer zweiten Befragung durchaus denkbar sei, zumal die Anerkennungsquote anlässlich der letzten Befragung vom 20. September 2007 eher niedrig gewesen sei. Unter diesen Umständen bestehen sehr wohl Vollzugsperspektiven, um die Wegweisung tatsächlich zu vollziehen. Falls die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft eben-
2007 Rekursgericht im Ausländerrecht 324

falls gegeben sind, wäre die angeordnete Durchsetzungshaft abzulehnen, da diese im Verhältnis zur Ausschaffungshaft immer nur subsidiär anzuordnen ist (vgl. Entscheid des Rekursgerichts vom 8. Juni 2007, 1-HA.2007.49). [...]

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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