88 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot
Offenbart ein Inhaftierter eine neue Identität, muss das Migrationsamt
diesbezüglich Parallelabklärungen tätigen (Erw. II./5.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 20. Juli 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.C. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2007.66).
Aus den Erwägungen
II. 5. Momentan liegen keine Anzeichen dafür vor, dass das Migrationsamt dem Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass Parallelabklärungen betreffend die behauptete sudanesische Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners bereits heute angezeigt sind. Sollte sich die nigerianische Staatsangehörigkeit nicht bestätigen, würde einer weiteren Inhaftierung mit dem primären Ziel, festzustellen, ob der Gesuchsgegner nicht doch sudanesischer Staatsangehöriger sei, wohl das Beschleunigungsgebot entgegen stehen. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers zielt eine derartige Parallelabklärung keineswegs darauf ab, einen Negativbeweis zu erbringen. Es geht vielmehr darum, die Ausschaffung des Gesuchsgegners beförderlich an die Hand zu nehmen. Behauptet ein Betroffener wie hier seit seiner Einreise in die Schweiz konstant, er stamme aus einem bestimmten Land, sind diesbezügliche Herkunftsabklärungen auch dann vorzunehmen, wenn aufgrund von Befragungen davon auszugehen ist, der Betroffene stamme kaum aus dem behaupteten Land. Nur so könnte sich das Migrationsamt dem Vorwurf entziehen, man habe nicht alles Zumutbare unternommen, um den Gesuchsgegner beförderlich auszuschaffen.