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87 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen Das Migrationsamt hat dafür besorgt zu sein, dass Disziplinarstrafen, welche im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut in Basel angeordnet wor- den sind, in den Akten vollständig dokumentiert sind (Erw. II./4.).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
13. Dezember 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen J.D. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2007.138).
Aus den Erwägungen
II. 4. Bezüglich der Haftbedingungen [im Ausschaffungsge-
fängnis Bässlergut in Basel] macht der Gesuchsgegner geltend, er
habe am 5. Oktober 2007 Besuch von seiner Freundin gehabt. Da-
nach sei ihm vorgeworfen worden, er hätte mit ihr im Besucherraum
Geschlechtsverkehr gehabt und sei zur Bestrafung für fünf Tage in
Disziplinararrest gekommen. Die Vorwürfe seien jedoch klar unbe-
gründet. Aus den Akten ist ein Rapport des Vorfalls zwar ersichtlich,
eine Verfügung bezüglich Anordnung des Disziplinararrests geht in-
des nicht daraus hervor. Vielmehr ist nur eine "Bemerkung Kader"
ersichtlich und es wird lediglich in einer Randnotiz vermerkt, dass
der Gesuchsgegner in "Forte E 50" verlegt worden sei. Dies ist für
die Aktentransparenz ungenügend, weshalb das Migrationsamt dafür
besorgt zu sein hat, dass Anordnungen wie die hier vorliegende künf-
tig klar aus den Akten hervorgehen.