Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 81: -
Die Beschwerdeführerin, eine geschiedene Frau mit einer vierjährigen Tochter, hat gegen eine Einkommenspfändung von rund Fr. 8'500.- bzw. Fr. 7'000.- Beschwerde eingelegt. Das Bezirksgericht Pfäffikon hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das Existenzminimum auf Fr. 3'480.- festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin erneut Beschwerde eingereicht, um das Existenzminimum auf Fr. 5'081.- festzusetzen. Es wurde festgestellt, dass die Kinderbetreuungskosten in der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt werden müssen, was zu einer Erhöhung des Existenzminimums auf Fr. 4'025.- führt. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und das Betreibungsamt wurde angewiesen, das Existenzminimum entsprechend anzupassen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2007 81 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Rekursgericht im Ausländerrecht |
Datum: | 30.08.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2007 81 S.313 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 313 [...] 81 Ausschaffungshaft; Haftdauer Wurde aufgrund des Einverständnisses... |
Schlagwörter : | Ausländerrecht; Verhandlung; Haftanordnung; Zwangsmassnahmen; Ausschaffungshaft; Haftdauer; Einverständnisses; Inhaftierten; Durch-; Umständen; Entscheid; Präsidenten; Rekursgerichts; Sachen; Migrationsamt; Kantons; Haftüberprüfung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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