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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 8: Obergericht

Der Text handelt von einem Fall vor dem Obergericht/Handelsgericht im Jahr 2007, bei dem es um die Disziplinarhaftung eines Anwalts ging, der eine Frist versehentlich verpasst hatte. Laut Art. 12 lit. a BGFA muss ein Anwalt seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben, um die Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Das Versäumen einer Frist wird normalerweise nicht als disziplinarisch relevant angesehen, es sei denn, es liegen erschwerende Umstände vor. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Anwalt grob fahrlässig gehandelt hatte, indem er eine Frist falsch in seiner Agenda eingetragen hatte. Der Anwalt wurde für sein Verhalten disziplinarisch belangt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2007 8

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2007 8
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2007 8 vom 07.12.2007 (AG)
Datum:07.12.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2007 8 S.44 2007 Obergericht/Handelsgericht 44 8 Art. 12 lit. a BGFA Verpasste Rechtsmittelfrist ist, wenn sie auf unsorgfältige...
Schlagwörter : Anwalt; Frist; Beruf; Pflicht; Interessen; Verpasst; Umstände; Berufsausübung; ELLMANN; Kommentar; Vorsichtsmassnahmen; Fehlleistung; Obergericht/Handelsgericht; Verpasste; Rechtsmittelfrist; Geschäftsfüh-; Entscheid; Anwaltskommission; Erwägungen; Auftraggebers; Kräften; Disziplinarrechtlich
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2007 8

2007 Obergericht/Handelsgericht 44

8 Art. 12 lit. a BGFA
Verpasste Rechtsmittelfrist ist, wenn sie auf unsorgfältige Geschäftsfüh-
rung zurückzuführen ist, disziplinarrechtlich relevant

Entscheid der Anwaltskommission vom 7. Dezember 2007 i.S. M. S.
Aus den Erwägungen
2.2. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA übt der Anwalt seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Diese Pflicht gebietet ihm, die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte. Disziplinarrechtlich relevant sind aber nur grobe Verstösse gegen diese mandatsrechtliche Treuepflicht. Das Berufsrecht soll sicherstellen, dass der Anwalt seine Aufgabe nicht wissentlich unrichtig grobfahrlässig fehlerhaft erfüllt. Verpasst ein Anwalt versehentlich eine Frist, ist dies disziplinarrechtlich grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Aufsichtsbehörde hat hierbei nur einzuschreiten, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen (FELLMANN in: WALTER FELLMANN / GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 26 zur Art. 12 [zit. NAME, BGFA-Kommentar]). Das versehentliche Ver- passen einer Frist kann auch einem gewissenhaften Anwalt gelegentlich einmal unterlaufen. Von einer disziplinarisch relevanten Verletzung der Berufspflicht kann erst dann gesprochen werden, wenn ein Anwalt die üblichen Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung solcher Fehlleistungen unterlässt. Ohne weiteres dürfte ein Disziplinartatbestand sodann auch dann vorliegen, wenn ein Anwalt eine Fristeinhaltung aus böswilliger Absicht zum Nachteil seines Mandanten unterlässt. Eine Fristversäumnis fällt beispielsweise disziplinarisch dann nicht ins Gewicht, wenn in Bezug auf die Postaufgabe die Sekretärin irrtümlicherweise annahm, der Anwalt selbst habe das fristgerecht niedergeschriebene Fristerstreckungsgesuch auf die nahe Post gebracht, was er aber krankheitsbedingt nicht tat (GIOVANNI ANDREA
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TESTA, Die zivilund standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwal- tes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 87 ff.; vgl. auch ZR 1995, Bd. 94, Nr. 33, 105ff.). 2.3. 2.3.1. [...] 2.3.2. Die Eintragung einer Frist in der internen Kontrolle im falschen Monat stellt ein grobes Fehlverhalten seitens des beanzeigten Anwaltes dar. Es ist von einem Anwalt zu erwarten, dass er eine Frist sorgfältig und mit Bedacht richtig in seiner Agenda einträgt. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den beanzeigten Anwalt im Sinne des unter Ziffer 2.2. angeführten Beispieles entlasten könnten. Solche werden vom beanzeigten Anwalt auch nicht vorgebracht. Schliesslich lässt nichts darauf schliessen, dass der beanzeigte Anwalt entsprechende Vorsichtsmassnahmen vorgenommen hat, die eine solche Fehlleistung verhindern könnten. Das Verpassen der Frist ist somit grobfahrlässig und unverantwortlich und lässt auf eine unsorgfältige Geschäftsführung schliessen, welche mit dem Erfordernis einer gewissenhaften Berufsausübung nicht zu vereinbaren ist. Das Verschulden liegt voll und ganz beim beanzeigten Anwalt. Es liegen demnach erschwerende Umstände vor, weshalb der beanzeigte Anwalt mit seinem Verhalten die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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