Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 8: Obergericht
Der Text handelt von einem Fall vor dem Obergericht/Handelsgericht im Jahr 2007, bei dem es um die Disziplinarhaftung eines Anwalts ging, der eine Frist versehentlich verpasst hatte. Laut Art. 12 lit. a BGFA muss ein Anwalt seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben, um die Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Das Versäumen einer Frist wird normalerweise nicht als disziplinarisch relevant angesehen, es sei denn, es liegen erschwerende Umstände vor. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Anwalt grob fahrlässig gehandelt hatte, indem er eine Frist falsch in seiner Agenda eingetragen hatte. Der Anwalt wurde für sein Verhalten disziplinarisch belangt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2007 8 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 07.12.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2007 8 S.44 2007 Obergericht/Handelsgericht 44 8 Art. 12 lit. a BGFA Verpasste Rechtsmittelfrist ist, wenn sie auf unsorgfältige... |
Schlagwörter : | Anwalt; Frist; Beruf; Pflicht; Interessen; Verpasst; Umstände; Berufsausübung; ELLMANN; Kommentar; Vorsichtsmassnahmen; Fehlleistung; Obergericht/Handelsgericht; Verpasste; Rechtsmittelfrist; Geschäftsfüh-; Entscheid; Anwaltskommission; Erwägungen; Auftraggebers; Kräften; Disziplinarrechtlich |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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