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Urteil Schätzungskommission nach Baugesetz (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 78: -

Ein Gesuchsteller und Beschwerdeführer hat gegen eine GmbH in Liquidation Beschwerde eingereicht, nachdem ihm Rechtsöffnung für eine Lohnforderung erteilt wurde. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, da sie als unbegründet und unzulässig erachtet wurde. Es wurden keine Kosten oder Entschädigungen zugesprochen. Der Beschluss erging am 19. März 2012 vom Obergericht des Kantons Zürich.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2007 78

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2007 78
Instanz:-
Abteilung:Schätzungskommission nach Baugesetz
- Entscheid AGVE 2007 78 vom 12.12.2006 (AG)
Datum:12.12.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2007 78 S.303 2007 Erschliessungsabgaben 303 [...] 78 Anschlussgebühren; Gebäudegrundfläche Bei weit ausladenden, abgestützten...
Schlagwörter : äche; Gebäude; Gebäudegrundfläche; Fläche; Stützpfosten; Baugesetz; Schutz; Gemeinde; Sachen; Vordach; Verschalung; Erschliessungsabgaben; Vordächern; Gebäude-; Schätzungskommission; Einflüsse; Kantons; Meter; Bruttogeschossfläche; Gebäu-; Baudepartement; Gemeinderat; Augenschein
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Art. 59 OR ZPO, 2016

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2007 78

2007 Erschliessungsabgaben 303

[...]

78 Anschlussgebühren; Gebäudegrundfläche - Bei weit ausladenden, abgestützten Vordächern gilt als Gebäude- grundfläche die überdachte Fläche bis zu den Stützpfosten (Erw. 4.2.1. - 4.2.3.)
Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 12. Dezember 2006 in Sachen K. gegen Einwohnergemeinde E.
2007 Schätzungskommission nach Baugesetz 304

Aus den Erwägungen
4.2.1.
Ein Gebäude ist definiert als eine im Boden eingelassene oder
darauf stehende Anlage, die einen Raum zum Schutz von Menschen
und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse
mehr weniger vollständig abschliesst. Dabei wird der Begriff
des "Gebäudes" ausdehnend interpretiert und umfasst neben gewerb-
lichen und industriellen Gebäuden auch gebäudeähnliche Objekte
wie Buden, Lauben, Schuppen sowie permanente Lager-, Abstell-
und andere Plätze (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau,
Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, N 3 zu § 10 aBauG mit Hin-
weisen; vgl. auch Bundesgerichtsentscheid [BGE] 104 Ib 374 ff.).
4.2.2.
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der grün markierte Teil
der Baute sicher nicht Raum zum atmosphärischen Schutz der
gelagerten Materialien und Steinprodukte schaffe. Die Verschalungen
seien nicht zum Schutz gemacht worden (...).
Die Gemeinde macht geltend, das strittige Vordach sei auf der
Nordund der Südseite auf ungefähr der halben Gebäudehöhe ver-
schalt. Auf der Westseite messe die Verschalung wegen der Kranbahn
nur ca. 1,20 Meter. Ostseitig sei der überdachte Teil durch die
Fassade der Produktionshalle begrenzt. Das grün markierte Dach
diene auch zum atmosphärischen Schutz (...).
Das Gericht konnte anlässlich der Augenscheinsverhandlung
feststellen, dass die grün eingefärbte Fläche durch die zwei bis drei
Meter nach unten gezogene Verschalung des Daches gegen äussere,
auch atmosphärische Einflüsse mehr weniger vollständig abge-
schlossen ist (...).
Es ist zwar richtig, dass gemäss § 19 Abs. 2 RFSA die an-
rechenbare Bruttogeschossfläche nach den Bestimmungen von § 9
Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) für die
Berechnung der Ausnützungsziffer ermittelt wird. Ein Analogie-
schluss zur Gebäudegrundfläche ist deshalb aber nicht zwingend.
Denn mit der Gebäudegrundfläche und der Hartfläche wird die Ge-
samtmenge des anfallenden Meteorwassers berücksichtigt, mit der
2007 Erschliessungsabgaben 305

Bruttogeschossfläche dagegen der Anfall von verschmutztem Ab-
wasser. Es ist daher auch unerheblich, dass im Bereich des über-
deckten Unterstandes nach den Ausführungen der Beschwerdeführer
jeglicher Schmutzwasseranschluss fehle (...).
4.2.3.
Gemäss dem Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] II/63 vom
3. Mai 1994 sind Dachvorsprünge grundsätzlich nicht zur Gebäu-
degrundfläche zu zählen. Die Gemeinde E. hat das von den Be-
schwerdeführern blau skizzierte schmale Vordach nicht der Gebäu-
degrundfläche zugerechnet. Das Baudepartement des Kantons Aar-
gau hat präzisierend dazu entschieden, dass analog zur Praxis, wo-
nach bei weit ausladenden, abgestützten Vordächern die Grenzund
Gebäudeabstände von den Stützen her zu messen sind, als Gebäude-
grundfläche die überdachte Fläche bis zu den Stützpfosten gelte (vgl.
Baudepartementsentscheid [BDE] vom 21. Oktober 1996 in Sachen
P. M. gegen den Gemeinderat M. und BDE vom 3. März 1998 in Sa-
chen P. A. gegen den Gemeinderat S.). Der Augenschein bei der
Streitliegenschaft hat ergeben, dass die Stützpfosten das ganze Vor-
dach tragen bzw. dass das ganze Vordach von den Stützpfosten abge-
stützt wird (...). Demnach ist vorliegend die ganze grün skizzierte
Fläche zur Gebäudegrundfläche zu zählen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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