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Urteil Schätzungskommission nach Baugesetz (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 77: -

Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hat am 19. März 2012 in einem Fall von `Fahren trotz Entzug des Führerausweises` entschieden. Der Beschuldigte wurde freigesprochen, da er aufgrund eines Sachverhaltsirrtums handelte und davon ausging, dass er das Fahrzeug rechtmässig lenken durfte. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen, und dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'300.- zugesprochen. Der Beschuldigte wurde durch einen Anwalt verteidigt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2007 77

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2007 77
Instanz:-
Abteilung:Schätzungskommission nach Baugesetz
- Entscheid AGVE 2007 77 vom 23.10.2007 (AG)
Datum:23.10.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2007 77 S.300 2007 Schätzungskommission nach Baugesetz 300 [...] 77 Kumulative Erhebung von Anschlussgebühren und Perimeterbeiträgen...
Schlagwörter : Gemeinde; Erschliessung; Anschlussgebühren; Gemeinden; Regel; Perimeterbeiträge; Recht; Bezahlung; Bauland; Regelung; Preis; Erschliessungsbeiträge; Schätzungskommission; Baugesetz; Reduktion; Parzelle; Landpreis; Erhebung; Perimeterbeiträgen; Verletzung; Erschliessungsabgaben; Reglementen; önne
Rechtsnorm:Art. 8 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2007 77

2007 Schätzungskommission nach Baugesetz 300

[...]

77 Kumulative Erhebung von Anschlussgebühren und Perimeterbeiträgen - Eine Reduktion der Anschlussgebühren bei gleichzeitiger Erhebung von Perimeterbeiträgen ist weder nach kantonalem Recht noch nach Bundesrecht vorgesehen und liegt im Ermessen der Gemeinde (Erw. 6.3.) - Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gegenüber Eigen- tümern, welche nur Anschlussgebühren zu leisten haben (Erw. 6.4.)
Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 23. Oktober 2007 in Sachen H. und G. S. gegen Einwohnergemeinde H.

Aus den Erwägungen
6.1.1.
Die Beschwerdeführer sehen die Verletzung des Gleich-
behandlungsgebots darin, dass die Gemeinde ihnen neben den An-
schlussgebühren auch Perimeterbeiträge in Rechnung stellte. Dies sei
ungerecht, denn Eigentümer, die an einer erschlossenen Gemein-
destrasse eine Baute erstellten, würden nicht zur Bezahlung von Er-
schliessungsbeiträgen verpflichtet, sondern müssten lediglich An-
schlussgebühren bezahlen. Bei der Erstellung eines Bauwerks seien
die Anschlussgebühren bei Bezahlung der Perimeterbeiträge deshalb
entsprechend zu reduzieren. Dies sei in anderen Gemeinden auch
üblich.
2007 Erschliessungsabgaben 301

6.1.2.
Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, nach den
Reglementen der Gemeinde H. seien die Anschlussgebühren an die
Wasserversorgung und an die Kanalisation auch dann geschuldet,
wenn Perimeterbeiträge für die Erschliessung geleistet werden. So-
weit andere Gemeinden in ihren Reglementen eine Vergünstigung
vorsehen würden, könne diese Praxis in der Gemeinde H. nicht an-
gewendet werden, da jede Gemeinde individuell ihre eigenen Re-
glemente erlasse.
Das Gebiet ,,T." sei im Bauzonenplan als erschliessungspflich-
tig bezeichnet worden. Es handle sich um bisher unerschlossenes
Land, welches demzufolge auch zu einem günstigeren Baulandpreis
erworben worden sei. Den Beschwerdeführern sei bekannt gewesen,
dass sie mit Erschliessungsbeiträgen zu rechnen hatten, und sie hät-
ten diesen auch zugestimmt.
Der Preis, zu welchem die Beschwerdeführer das unerschlos-
sene Bauland auf der Parzelle 311 erworben hätten, entspreche
Fr. 183.30/m². Die Erschliessungskosten würden umgerechnet eine
Belastung von 39.60/m² ausmachen, was einen Preis von
Fr. 222.90/m² für erschlossenes Bauland ergebe und für die schöne
Lage sehr günstig sei. Ein Vergleich mit dem Bauland der Gemeinde
H. im ,,Gebiet S.", wo der erschlossene Boden Fr. 250-275/m² koste
und beim Bau ebenfalls die ordentlichen Anschlussgebühren ge-
schuldet werden, zeige, dass die Beschwerdeführer korrekt und kei-
neswegs ungleich behandelt worden seien.
6.2.
Der in Art. 8 Abs. 1 BV gewährleistete Grundsatz der Rechts-
gleichheit besagt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit
gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich
zu behandeln ist. Einerseits verbietet das Gleichheitsprinzip unter-
schiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unter-
scheidungen zu Grunde liegen. Anderseits untersagt es aber auch die
rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher
Hinsicht wesentlich unterscheiden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 495).
2007 Schätzungskommission nach Baugesetz 302

6.3.
Vorerst ist festzuhalten, dass weder im Abwasserreglement der
Gemeinde H. vom 29. November 2001 (AR) noch im Wasser-
reglement der Gemeinde H. vom 27. November 2003 (WR) eine Re-
duktion der Anschlussgebühren bei gleichzeitiger Bezahlung der Pe-
rimeterbeiträge vorgesehen ist und die Nichtgewährung einer Re-
duktion in vorliegendem Fall reglementskonform erfolgte. Eine bun-
desrechtliche kantonale Regelung, wonach eine Reduktion
zwingend zu gewähren ist, liegt nicht vor.
Soweit nun die Beschwerdeführer vorbringen, der Verstoss der
Rechtsgleichheit liege in der ungleichen Behandlung gegenüber Ei-
gentümern anderer Gemeinden, welchen eine Reduktion der An-
schlussgebühren bei zusätzlicher Bezahlung der Erschliessungsge-
bühren gewährt werden, gehen sie mit ihrer Rüge fehl. Eine allfällig
unterschiedliche Regelung der zu entrichtenden Abgaben in ver-
schiedenen Gemeinden verletzt das Rechtsgleichheitsgebot nicht
(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 501, mit Verweisen auf die Bun-
desgerichtspraxis). § 34 Abs. 3 BauG hält ausdrücklich fest, dass die
Regelung der Beitragsund Gebührenerhebung den Gemeinden
überlassen ist, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen. Die
unterschiedliche Regelung in den einzelnen Gemeinden ist somit
Konsequenz der Gemeindeautonomie, und es liegt folglich im Er-
messen der Gemeinden, ob ein "Rabatt" bei gleichzeitiger Bezahlung
von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren zu gewähren
ist.
6.4.
Es ist somit nur zu beurteilen, ob die Beschwerdeführer ge-
genüber anderen Grundeigentümern in der Gemeinde H. rechtun-
gleich behandelt wurden, welche nur Anschlussgebühren und keine
Erschliessungsbeiträge zu leisten haben.
6.4.1.
Auf den ersten Blick könnte eine ungleiche Behandlung darin
gesehen werden, dass von einem bauwilligen Grundeigentümer an
einer bereits erschlossenen Lage nur Anschlussgebühren erhoben
werden und eine Beitragserhebung mangels einer neu zu erstellenden
Erschliessungsanlage nicht in Betracht fällt. Effektiv unterscheidet
2007 Erschliessungsabgaben 303

sich aber deren Ausgangslage grundsätzlich von der Situation der
Beschwerdeführer: dort, wo die Erschliessung bereits vorhanden ist,
wurde schon früher der notwendige Aufwand betrieben und die ent-
sprechenden Kosten haben sich nach allen ökonomischen Gepflo-
genheiten direkt indirekt im Landpreis niedergeschlagen. Einen
Erschliessungsbeitrag als solchen muss dann der Bauwillige nicht
entrichten, die vorhandene Erschliessung wurde jedoch in der Regel
indirekt über den höheren Preis für erschlossenes Bauland überwälzt,
so dass letztlich die Anschlussgebührenerhebung ökonomisch in bei-
den Varianten auf demselben Niveau ansetzt einmal mit ausdrückli-
chem Baubeitrag, einmal mit im Landpreis eingerechnetem Baubei-
trag (vgl. auch Preisunterschiede für erschlossenes unerschlos-
senes Land).
Mit anderen Worten sind die Parzellen derjenigen Grundeigen-
tümer, welche keine Perimeterbeiträge bezahlen müssen, bereits er-
schlossen und die entsprechenden (Grob-) Erschliessungsbeiträge
wurden bereits wenn auch möglicherweise nicht vom bauenden Ei-
gentümer erhoben. Bei der Parzelle 311 handelt es sich dagegen um
bisher unerschlossenes Land, was sich wie die Gemeinde H. in der
Duplik vom 11. September 2006 zu Recht anfügt in der Regel auch
auf den Landpreis auswirkt.
Eine Ungleichbehandlung liegt somit nicht vor, da die Be-
schwerdeführer bezüglich Anschlussgebühren von unterschiedlichen
Sachverhalten ausgehen, welche nicht miteinander verglichen wer-
den können.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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