II. Umlegungsrecht



75 Notwendige Streitgenossenschaft - Ein einzelner Gesamteigentümer ist nicht legitimiert zur Erhebung einer Landumlegungsbeschwerde
Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 21. Dezember 2007 in Sachen A.S. gegen Einwohnergemeinde W.
Aus den Erwägungen

2.3.
Die vorliegende Beschwerde gegen den Einbezug der Parzelle
28 in den Landumlegungsperimeter wurde nur von A. S. eingereicht.
Mit der geplanten Landumlegung soll eine Verbesserung der
Bebaubarkeit und der Erschliessungsmöglichkeiten der einbezogenen
Parzellen erreicht werden (...). Aufgrund der ungünstigen Form der
Parzelle 28 und der damit verbundenen erschwerten Bebaubarkeit im
Fall einer Umnutzung Abparzellierung zu einem späteren Zeit-
punkt bringt die Landumlegung den Grundeigentümern der Parzelle
28 somit Vorteile. Zudem soll mit der Renaturierung des Grenz-
baches die Hochwassersicherheit verbessert werden, was auch die
Parzelle 28, welche an die Gewässerparzelle angrenzt, betrifft und
somit ihren Einbezug in den Landumlegungsperimeter bedingt (...).
Dass die Landumlegung als enteignungsähnlicher Eingriff dabei in
die Eigentumsfreiheit eingreift, ist unvermeidbar.
Die einfache Gesellschaft bzw. H. S. als Gesamteigentümerin
könnte somit Interesse am Einbezug des Grundstücks in die Land-
umlegung haben. Die Interessen der Gesamteigentümer stimmen
damit nicht notwendigerweise überein, so dass ein gemeinsames
Handeln aller Gesamteigentümer zwingend ist. Dies ist vorliegend
nicht gegeben.