Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 75: -
Die Beschwerdeführerin hat gegen die Ablehnung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde eingelegt. Es ging dabei um einen Darlehensvertrag und die Rückzahlung eines Betrags von Fr. 50'000, bei dem die Beschwerdeführerin übervorteilt worden sei. Die Vorinstanz entschied, dass die Beschwerdeführerin die fehlende Aussichtslosigkeit nicht glaubhaft gemacht habe und wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachvollziehbar darlegen, wie sie den Forderungsbetrag zusammensetzte, weshalb die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bestätigt wurde. Die Gerichtskosten betrugen CHF 0, die Beschwerdeführerin ist weiblich, und die unterlegene Partei war die Beschwerdeführerin.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2007 75 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Schätzungskommission nach Baugesetz |
Datum: | 21.12.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2007 75 S.297 2007 Umlegungsrecht 297 II. Umlegungsrecht 75 Notwendige Streitgenossenschaft Ein einzelner Gesamteigentümer... |
Schlagwörter : | Landumlegung; Parzelle; Gesamteigentümer; Einbezug; Umlegungsrecht; Landumlegungsperimeter; Bebaubarkeit; Interesse; Notwendige; Streitgenossenschaft; Erhebung; Landumlegungsbeschwerde; Entscheid; Schätzungskommission; Baugesetz; Sachen; Einwohnergemeinde; Erwägungen; Verbesserung; Erschliessungsmöglichkeiten; Parzellen; Aufgr; Umnutzung; Abparzellierung; Zeit-; Grundeigentümern; Vorteile; Renaturierung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.