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72 Tausch eines landwirtschaftlichen Grundstückes. - Rechtsmittel gegen die nachträgliche Konkretisierung einer Neben- bestimmung; Legitimation (Erw. I/3).
Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 15. November 2007 in Sachen M und Mitbeteiligte gegen P., P. und H.
(5-BB.2005.50005).
Aus den Erwägungen
3.2. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 haben 2003 (zusam-
men mit anderen Parzellen) von der Beschwerdegegnerin 3 diverse
Grundstücke käuflich erworben. In der (seinerzeit nicht angefochte-
nen) Erwerbsbewilligung vom 13. Mai 2003 findet sich folgende Re-
gelung:
"(...), dass diese Grundstücke innerhalb von längstens zwei Jahren
seit Rechtskraft dieses Entscheides gegen die Parzellen 362 und 225 in der
Gemeinde R. der T. AG abgetauscht werden. Kommt der Abtausch nicht zu
Stande und liegen auch keine objektiven Gründe für eine Fristverlängerung
vor, müssen die Käuferinnen die (...) Grundstücke unter Beachtung der
geltenden Bestimmungen des BGBB verkaufen."
3.3. Enthält eine Verfügung eine Nebenbestimmung, die unklar
ist mehr als eine vertretbare Auffassung über ihren Sinngehalt
zulässt, so kann diese nicht ohne Konkretisierung vollzogen werden.
Die Konkretisierung hat jedoch nicht im Vollzugsverfahren zu ge-
schehen, sondern in einem dem Entscheidverfahren nachgebildeten
Verfahren, in dem die gleichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen
müssen wie im ursprünglichen Verfahren. Entsprechendes gilt, wenn
streitig ist, ob eine Nebenbestimmung eingehalten bzw. erfüllt wurde
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwal-
tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich
1999, Vorbemerkungen zu §§ 29 - 31, N 5, mit Hinweisen).
Die zitierte Nebenbestimmung ist insofern offen formuliert, als
ein Verkauf nur erfolgen muss, falls innert zwei Jahren kein Tausch
zu Stande kommt und auch "keine objektiven Gründe" für eine Frist-
verlängerung vorliegen. Daraus lässt sich Folgendes ableiten: Falls
die Abteilung Landwirtschaft die Voraussetzungen, aufgrund derer
ein Verkauf zu erfolgen hat, als erfüllt erachtet, hat sie hierüber einen
separaten Entscheid zu treffen. Hiergegen steht derselbe Rechtsmit-
telweg offen wie gegen die seinerzeitige Erwerbsbewilligung. Erst
nachfolgend an den erwähnten Entscheid ist eine Vollzugsanordnung
zulässig.
3.4. Indirekt ergibt sich aus der Verfügung vom 22. August
2005, dass die Abteilung Landwirtschaft trotz Ablauf der ursprüngli-
chen 2-Jahres-Frist darauf verzichtete, den Verkauf der umstrittenen
Grundstücke anzuordnen. Darin liegt ein Entscheid betreffend Ein-
haltung bzw. Nichteinhaltung der Auflage vom 13. Mai 2003. Ent-
sprechend den obigen Ausführungen müssen dagegen dieselben
Rechtsmittel zur Verfügung stehen wie im ursprünglichen Verfahren.
Dabei sind nur jene Personen beschwerdelegitimiert, welche auch
gegen die Verfügung vom 13. Mai 2003 hätten Beschwerde erheben
können.
3.5. Gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB kann gegen die Erwerbsbe-
willigung von der kantonalen Aufsichtsbehörde, dem Pächter sowie
dem Kaufs-, Vorkaufsoder Zuweisungsberechtigten Beschwerde
erhoben werden. Diese Regelung geht auf die Entstehungsgeschichte
zurück, wonach der Gesetzgeber weitere Interessierte wie Nachbarn,
Umweltund Naturschutzorganisationen sowie landwirtschaftliche
Berufsorganisationen als Beschwerdelegitimierte ausschliessen
wollte. Mit dieser Bestimmung sollte jedoch nicht die allgemeine
Legitimationsvoraussetzung von Art. 89 Abs. 1 BGG respektive
Art. 103 lit. a OG (aufgehoben per 1. Januar 2007 durch Art. 131
Abs. 1 BGG) ausser Kraft gesetzt werden, wonach in jedem Fall Pri-
vatpersonen nur dann zur Beschwerde berechtigt sind, wenn sie
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben. Somit bedarf es
bezüglich der Legitimation neben den Voraussetzungen von Art. 83
Abs. 3 BGBB eines besondern Interesses gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG
beziehungsweise Art. 103 lit. a OG.
Die Beschwerdeführer K. und S. sind und waren bereits im Jahr
2003 Pächter der durch die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 erwor-
benen Parzellen; die übrigen Grundstücke wurden pachtfrei übertra-
gen.
Die beiden erwähnten Pächter hatten seinerzeit ein evidentes
Interesse an der Rüge, die Erwerbsbewilligung sei zu Unrecht er-
folgt, denn es drohte ihnen sowohl beim Zustandekommen als auch
beim Nichtzustandekommen des späteren Tauschgeschäftes eine
Auflösung des Pachtvertrages (im ersten Fall infolge Bau des Golf-
platzes, im zweiten Fall primär infolge Selbstbewirtschaftung durch
den neuen Erwerber; vgl. Art. 15 Abs. 1 LPG). Entsprechend waren
K. und S. seinerzeit zur Beschwerdeführung legitimiert. Demzufolge
ist K. auch berechtigt, den in der Verfügung vom 13. Mai 2003 ent-
haltenen Entscheid der Abteilung Landwirtschaft betreffend Einhal-
tung bzw. Nichteinhaltung der Auflage anzufechten; S. hat keine Be-
schwerde eingereicht.
3.6. In Bezug auf die übrigen Beschwerdeführer ist nicht er-
kennbar und wird in keiner Art und Weise dargetan, inwiefern sie be-
rechtigt wären, gegen die Erwerbsbewilligung vom 13. Mai 2003 Be-
schwerde zu erheben. Das blosse Interesse, im Falle eines Grund-
stückverkaufs als potenzielle Käufer auftreten zu können, vermag
den Legitimationsanforderungen gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB (vgl.
Erw. 3.5. hiervor) offensichtlich nicht zu genügen. Entsprechend sind
die Betroffenen auch nicht legitimiert, gegen den Entscheid betref-
fend (Nicht-)Einhaltung der Auflage Beschwerde zu führen. In Be-
zug auf diese fünf Beschwerdeführer darf folglich auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werden.