E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 69: -

Es handelt sich um einen Gerichtsfall vor dem Obergericht des Kantons Zürich, bei dem es um die Rechtsöffnung in Bezug auf einen Bauvertrag geht. Die Klägerin, die politische Gemeinde B., fordert eine Konventionalstrafe von Fr. 100'000 vom Beklagten, da die vereinbarten Bauten nicht fristgerecht erstellt wurden. Das Gericht entscheidet zugunsten der Klägerin und gewährt die Rechtsöffnung. Der Beklagte legt Beschwerde ein, aber das Gericht weist die Beschwerde ab, da der Vertrag als Schuldanerkennung gilt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2007 69

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2007 69
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2007 69 vom 20.09.2007 (AG)
Datum:20.09.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2007 69 S.272 2007 Steuerrekursgericht 272 69 Verkehrswert eines Grundstückes (§ 12 VBG). Wird ein Grundstück im Konkursverfahren...
Schlagwörter : Verkehrswert; Kaufpreis; Grundstück; Preis; Liegenschaft; Grundstückes; Konkursverfahren; Verhältnisse; Sachen; Preisvergleich; Ertragswert; Realwert; Verhältnissen; Geschäftsverkehr; Rücksicht; Berechnung; Verkehrswertes; Einfamilienhäusern; Regel; Objekten; Zwangsvollstreckungsverfahren; Steuerrekursgericht; Erwägungen; Gleichsetzung; Systematik; Kriterium; Festsetzung; Vordergr
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2007 69

2007 Steuerrekursgericht 272

69 Verkehrswert eines Grundstückes (§ 12 VBG).
- Wird ein Grundstück im Konkursverfahren erworben, muss von be- sonderen Verhältnissen gesprochen werden und der Kaufpreis kann
nicht als Verkehrswert des Grundstückes gelten.

20. September 2007 in Sachen B. + A.K., 3-RV.2006.108
Aus den Erwägungen

4.2. 4.2.1. Als Verkehrswert eines Grundstückes gilt der Preis, welcher im Geschäftsverkehr mit Dritten erzielbar ist, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche persönliche Verhältnisse (§ 12 Abs. 1 VBG). Der Verkehrswert wird gemäss § 12 Abs. 2 VBG festgesetzt durch - Gleichsetzung mit dem Kaufpreis, - mittelbaren unmittelbaren Preisvergleich, sofern ein Kaufpreis fehlt dieser nicht dem Verkehrswert entspricht, - Berechnung nach dem gewichteten Ertragswert und dem Realwert, sofern weder Kaufpreis noch Preisvergleich vorhanden sind. Nach der Systematik von § 12 Abs. 2 VBG steht als Kriterium für die Festsetzung des Verkehrswertes eines Grundstückes der Kaufpreis im Vordergrund. Da ein aktueller, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche persönliche Verhältnisse festgesetzter Kaufpreis dem Wert entspricht, der im Geschäftsverkehr mit Dritten erzielbar ist (vgl. § 12 Abs. 1 VBG), erscheint dies sachlich durchaus als gerechtfertigt (vgl. dazu ausführlich RGE vom 20. Februar 2003 in Sachen B. + M.B.). Preisvergleiche sind insbesondere bei unüberbauten Grundstücken möglich, teilweise auch bei vergleichbaren Eigentumswohnungen Einfamilienhäusern. Die Berechnung nach dem gewichteten Ertragswert und dem Realwert kommt in der Regel bei selbstbewohnten Einfamilienhäusern zum Zuge, da es hier häufig an einem aktuellen Kaufpreis und meistens an vergleichbaren Objekten fehlt.
2007 Kantonale Steuern 273

4.2.2. Vorliegend wurde die Liegenschaft anlässlich einer Versteigerung im Konkursverfahren und nicht auf dem freien Markt erworben. Da die Liegenschaft somit unmittelbar aus einen Konkursverfahren hinaus erstanden wurde, muss von besonderen Verhältnissen gesprochen werden (dies im Gegensatz zum Sachverhalt im RGE vom 25. Juli 2007 in Sachen B.B., B.B., U.L. + H.A., wo der Ersteigerer im Konkursverfahren die Liegenschaft an unabhängige Dritte verkaufte). Zwar steht auch der Erwerb von Objekten im Zwangsvollstreckungsverfahren der Allgemeinheit offen, doch dürfte die zeitliche Einschränkung der Veräusserung auf einem Tag auf den Verkaufspreis Auswirkungen haben. So lässt sich in der Regel mit einem Freihandverkauf einer Liegenschaft ein besserer Preis erzielen, als im Zwangsvollstreckungsverfahren unter Zeitdruck. Es ist daher vorliegend von einer ungewöhnlichen Preisbildung auszugehen. Der Kaufpreis kann unter diesen Bedingungen nicht dem Verkehrswert der Liegenschaft gleichgestellt werden. Die Ermittlung des Verkehrswertes ist vielmehr mittels gewichtetem Ertragswert und Realwert vorzunehmen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.