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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 61: -

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon Berufung eingelegt, diese jedoch später zurückgezogen. Der Beschuldigte wurde durch seinen Verteidiger vertreten, der auf eine Prozessentschädigung verzichtet hat. Das Verfahren wurde als erledigt abgeschrieben, das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon ist rechtskräftig. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden von der Gerichtskasse übernommen. Der Richter, lic. iur. P. Marti, hat die Verfügung unterzeichnet.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2007 61

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2007 61
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2007 61 vom 15.12.1998 (AG)
Datum:15.12.1998
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2007 61 S.239 2007 Kantonale Steuern 239 I. Kantonale Steuern A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 61 Gewinnungskosten...
Schlagwörter : Einschlag; WIR-Geld; Rekurrent; Bruder; Verkauf; Sachen; Gelder; Guthaben; WIR-Checks; Steuerkommission; Geschäft; Verkehrswert; WIR-Gelder; Delkredere; Kantonale; Steuern; WIR-Geldes; Buchhaltung; WIR-Guthaben; Steuerrekursgericht; WIR-Geldern; Ansicht; Steuergesetz; Betrages; ätigen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE: BGE vom 14.;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2007 61

2007 Kantonale Steuern 239

I. Kantonale Steuern


A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998

61 Gewinnungskosten des selbstständig Erwerbtätigen (§ 36 Abs. 1 StG). - Der steuerlich zu anerkennende Einschlag beim Verkauf von WIR- Guthaben ist aufgrund des konkreten Einzelfalles zu ermitteln. Vor- liegend ist der beim Verkauf gewährte Einschlag von 40 % ange- sichts des hohen verkauften Betrages und der konsequenten Be- handlung des WIR-Geldes in der Buchhaltung angemessen.
23. August 2007 in Sachen E. + P.O., 3-RV.2006.148
Aus den Erwägungen

2.
2.1. Der Rekurrent ist Inhaber der Einzelfirma O. Er handelt
vorab mit Audio-Anlagen für den Einbau in Fahrzeuge. Dabei nimmt
er für einen Teil des Verkaufspreises WIR-Checks in Zahlung. Sein
WIR-Guthaben verkauft er regelmässig mit einem Einschlag von
rund 40 % an seinen ebenfalls selbstständig erwerbstätigen Bruder.
So hat er im Jahr 2001 WIR-Geld von total CHF 354'000.00 für
CHF 214'800.00 veräussert. Die Differenz von CHF 139'200.00
wurde als Erlösminderung verbucht.
2.2. Die Steuerkommission L. anerkannte einen Einschlag von
lediglich 25 % und rechnete entsprechend CHF 50'700.00 zum Ein-
kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf. Sie führt dazu aus,
steuerlich seien 30 % abziehbar. Es sei nicht ersichtlich, was die In-
kaufnahme des höheren Verlustes mit der Erreichung des Gesell-
schaftszweckes zu tun habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der
Rekurrent bei einem unabhängigen Dritten einen Einschlag von 40 %
akzeptiert hätte. Da zudem alle Geschäfte mit dem Bruder abge-
wickelt worden seien, könne das Delkredererisiko vernachlässigt,
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und nur ein Einschlag von 25 % akzeptiert werden. Was darüber hin-
ausgehe, sei nicht geschäftsmässig begründet.
2.3. Der Rekurrent führt aus, die Annahme von WIR-Checks
garantiere ihm einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz. Sein Bruder
ermögliche ihm dies, indem er ihm das WIR-Geld mit einem Ein-
schlag von 40 % abkaufe. Aus diesem Geschäft erleide er keinen
Verlust, da der Kaufpreis bei der Bezahlung mit WIR entsprechend
um 40 % nach oben korrigiert werde. Zudem sei die Frage, ob er
auch bei einem unabhängigen Dritten einen Einschlag von 40 % ak-
zeptieren würde, fehl am Platz, da nicht einzusehen sei, weshalb er
seinem Bruder ein ,,Geschenk" machen solle.
3.
3.1. Nach den Geschäftsbedingungen der WIR-Genossenschaft
besitzt WIR-Geld die volle Kaufkraft, und ein Minderwert gegenüber
Währungsgeld wird verneint. Obschon an sich nicht gestattet, wird
mit sog. WIR-Checks beträchtlicher Handel getrieben. Angesichts
der doch beschränkten Verwendbarkeit von WIR-Guthaben ist aber
anerkannt, dass bei ihrem Verkauf zur Beschaffung von Bargeld mit
einem Einschlag von 25 bis 30 % zu rechnen ist (AGVE 1970
S. 284; VGE vom 19. Dezember 2002 in Sachen A. + B.B.). Offi-
zielle WIR-Teilnehmer können daher anstelle des Nennwerts entwe-
der den niedrigeren Verkehrswert versteuern ohne besonderen
Nachweis eine Delkredere-Rückstellung von 25 % des Nominalwerts
bilden. Wird der tiefere Verkehrswert bilanziert, ist höchstens noch
eine Rückstellung von 5 % (wie für inländische Forderungen) mög-
lich (VGE vom 19. Dezember 2002 in Sachen A. + B.B.; vgl. zum
Ganzen auch Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage,
Muri-Bern 2004, § 25 StG N 27). Der Verkehrswert des WIR-Geldes
ist nach den konkreten Verwendungsumständen und Geschäftsberei-
chen differenziert zu ermitteln (BGE vom 14. Dezember 1999 in Sa-
chen E. AG; RGE vom 11. Oktober 2006 in Sachen O.M.).
3.2. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Bewertung von
WIR-Guthaben in der Bilanz, sondern darum, ob der Einschlag von
40 % auf den verkauften WIR-Geldern geschäftsmässig begründet
war. Der Hinweis der Steuerkommission L. auf das geringe ,,Delkre-
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dere-Risiko" vermag daher eine Aufrechnung nicht und auch nicht
teilweise zu begründen.
3.3. Entgegen der Ansicht der Steuerkommission L. ist der Ein-
schlag auf WIR-Geld steuerlich nicht auf 30 % fixiert, sondern der
Einschlag ist entsprechend dem Verkehrswert zu bestimmen. Der
Satz von 25 bis 30 % gilt nur, wenn kein besonderer Nachweis ge-
führt wird. Vorliegend hat der Rekurrent unbestritten sein WIR-Geld
mit einem Einschlag von 40 % verkauft. Es ist angesichts des hohen
Betrages von CHF 354'000.00 fraglich, ob er bei einem unabhängi-
gen Dritten mehr dafür bekommen hätte. Es ist auch nicht davon
auszugehen, dass der Rekurrent seinem Bruder die Gelder zu einem
unter dem Marktpreis liegenden Wert hat zukommen lassen. Dies gilt
umso mehr, als der Käufer die WIR-Gelder in seiner Buchhaltung er-
fasst hat.
Im BGE vom 14. Dezember 1999 in Sachen E. AG hatte das
Bundesgericht eine in WIR-Checks ausgerichtete Zuwendung an
eine Freikirche, die nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt
wurde, zu beurteilen. Es führte aus, der vom Verwaltungsgericht an-
genommene Minderwert des WIR-Geldes von 25 % sei nicht gerade
willkürlich tief angesetzt, ,,(...) obwohl die Festsetzung eines Ein-
schlags von 40 % mit Blick auf die in dieser Höhe (...) akzeptierten
buchmässigen Wertberichtigungen möglich und wohl auch
angemessener gewesen wären." Auch nach Ansicht des Bundesge-
richtes ist somit ein Einschlag auf WIR-Geldern von 40 % nicht von
vornherein unangemessen.
Der Saldo der zwei Kontokorrente des Rekurrenten bei der
WIR-Bank betrug per 31. Dezember 2001 CHF - 5'151.25. (...) Das
Konto ,,Delkredere" hatte per 31. Dezember 2001 einen positiven
Saldo von CHF 2'050.00. Offenbar hat der Rekurrent auf seiner
Schuld bei der WIR-Bank 40 % ,,gutgeschrieben". Es ist offensicht-
lich, dass auf einer Schuld handelsrechtlich kein Delkredere verbucht
werden darf. Indes hat der Rekurrent wenigstens auf den WIR-Beträ-
gen konsequent mit einem Einschlag von 40 % gerechnet. Dies
wurde denn auch von der Steuerkommission L. nicht korrigiert.
3.4. Nach Ansicht des Steuerrekursgerichtes ist aufgrund der
vorstehenden Überlegungen im vorliegenden Fall der Einschlag von
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40 % beim Verkauf von WIR-Geldern angemessen. Der Handel mit
dem Bruder ist als drittmarktgerecht zu beurteilen und die Behand-
lung in der Buchhaltung war konsequent. Der Rekurs erweist sich in
diesem Punkt als begründet. Die Aufrechnung von CHF 50'700.00
zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist zu strei-
chen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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