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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 5: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass die Beschwerde der Gesuchsgegnerin gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich abgewiesen wird. Die Gesuchstellerin erhielt definitive Rechtsöffnung für ausstehenden Lohn in Höhe von Fr. 4'000.-, während die Kosten des Verfahrens zu 4/7 der Gesuchstellerin und zu 3/7 der Gesuchsgegnerin auferlegt wurden. Die Gesuchsgegnerin brachte im Beschwerdeverfahren neue Behauptungen vor, die als unzulässig erklärt wurden. Die Beschwerde wurde als unbegründet eingestuft, weshalb die Entscheidgebühr auf Fr. 300.- festgesetzt wurde und die Kosten der Gesuchsgegnerin auferlegt wurden.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2007 5

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2007 5
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2007 5 vom 21.08.2007 (AG)
Datum:21.08.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2007 5 S.34 2007 Obergericht/Handelsgericht 34 [...] 5 § 321 Abs. 1 ZPO, Art. 84 Abs. 2 SchKG. Novenrecht im Rechtsöffnungsverfahren....
Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; Stellung; Rechtsöffnungsbegehren; Einwendungen; Behauptungen; Beweismittel; SchKG; Verfahren; Entscheid; Zivilkammer; Stellungnahme; Beklagten; Anrechnung; Obergericht/Handelsgericht; Novenrecht; Rechtsöffnungs-; Rechtsöffnungsverfahren; Gläubiger; Schuldners; Beschwerdeverfahren; Gele-; Replik; Obergerichts; Sachen; GJH-H; Erwägungen; Richter; Betrei-; Gesuche
Rechtsnorm:Art. 84 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2007 5

2007 Obergericht/Handelsgericht 34

[...]

5 § 321 Abs. 1 ZPO, Art. 84 Abs. 2 SchKG. Novenrecht im Rechtsöffnungs- verfahren. Auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren kann vom Gläubiger nicht verlangt werden, zu Einwendungen des Schuldners, mit welchen er nicht rechnen konnte bzw. musste, bereits im Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen, und es ist ihm daher im Beschwerdeverfahren Gele- genheit dazu zu geben, sofern er dies nicht schon mit Replik im erstinstanzlichen Verfahren tun konnte.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 21. August 2007
in Sachen S.H.-H. gegen G.J.H.-H.
Aus den Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG gibt der Richter des Betrei-
bungsorts, welcher über Gesuche um Rechtsöffnung entscheidet,
dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuchs Gelegenheit zur
mündlichen schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach
innert fünf Tagen seinen Entscheid. Die Parteien haben deshalb ihre
Behauptungen und Beweismittel mit dem Rechtsöffnungsbegehren
bzw. der Stellungnahme vorzubringen und sind damit im Beschwer-
deverfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht darlegen, dass sie diese
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im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr vorbringen konnten (§ 321
Abs. 1 ZPO).
1.2 Die Klägerin stellte in ihrer Beschwerde verschiedene neue
Behauptungen auf und legte neue Beweismittel ins Recht. Der Be-
klagte nahm zu diesen neuen Behauptungen der Klägerin in seiner
Beschwerdeantwort Stellung, doch kann bei ihm als juristischem
Laien nicht von einem konkludenten Einverständnis, auf die Einhal-
tung des Novenverbots zu verzichten, ausgegangen werden (Ent-
scheid der 4. Zivilkammer vom 27. April 1999 [ZSU.1999.129]
Erw. 2c). Umgekehrt kann von der Klägerin nicht verlangt werden,
Einwendungen des Beklagten, mit welchen sie nicht rechnen konnte
oder musste, bereits in ihrer Rechtsöffnungsklage zu widerlegen.
Soweit sie Kenntnis hatte von dem, was der Beklagte gegen ihr
Rechtsöffnungsbegehren vorbrachte (Anrechnung von Steuerschul-
den, Nebenkosten und eines Kontos auf den Namen von R.), äusserte
sie sich in der Klageschrift. Hingegen konnte und musste sie die
weiteren Einwendungen des Beklagten (Anrechnung der Direktzah-
lungen der IV und der Banküberweisung vom 27. Dezember 2006)
nicht voraussehen und dazu bereits im Rechtsöffnungsbegehren vor
Vorinstanz Stellung nehmen. Sie ist daher mit diesen neuen Be-
hauptungen und Beweismitteln zuzulassen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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