Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 5: Obergericht
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass die Beschwerde der Gesuchsgegnerin gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich abgewiesen wird. Die Gesuchstellerin erhielt definitive Rechtsöffnung für ausstehenden Lohn in Höhe von Fr. 4'000.-, während die Kosten des Verfahrens zu 4/7 der Gesuchstellerin und zu 3/7 der Gesuchsgegnerin auferlegt wurden. Die Gesuchsgegnerin brachte im Beschwerdeverfahren neue Behauptungen vor, die als unzulässig erklärt wurden. Die Beschwerde wurde als unbegründet eingestuft, weshalb die Entscheidgebühr auf Fr. 300.- festgesetzt wurde und die Kosten der Gesuchsgegnerin auferlegt wurden.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2007 5 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 21.08.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2007 5 S.34 2007 Obergericht/Handelsgericht 34 [...] 5 § 321 Abs. 1 ZPO, Art. 84 Abs. 2 SchKG. Novenrecht im Rechtsöffnungsverfahren.... |
Schlagwörter : | Recht; Rechtsöffnung; Stellung; Rechtsöffnungsbegehren; Einwendungen; Behauptungen; Beweismittel; SchKG; Verfahren; Entscheid; Zivilkammer; Stellungnahme; Beklagten; Anrechnung; Obergericht/Handelsgericht; Novenrecht; Rechtsöffnungs-; Rechtsöffnungsverfahren; Gläubiger; Schuldners; Beschwerdeverfahren; Gele-; Replik; Obergerichts; Sachen; GJH-H; Erwägungen; Richter; Betrei-; Gesuche |
Rechtsnorm: | Art. 84 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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