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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 3: Obergericht

Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich betrifft eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Rechtsöffnungsbegehrens im Zusammenhang mit einem Strafbefehl. Der Gesuchsteller argumentiert, dass ihm im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit zur Klärung fehlender Dokumente nicht gegeben wurde. Das Gericht hebt das Urteil auf und weist den Fall zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gerichtskasse auferlegt, eine Parteientschädigung entfällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2007 3

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2007 3
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2007 3 vom 18.12.2006 (AG)
Datum:18.12.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2007 3 S.29 2007 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 29 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 3 § 80 ff. SchKG; Rechtsöffnung...
Schlagwörter : Rechtsöffnung; Eröffnung; Entscheid; Säumnis; Beklagten; Rechtsöffnungsrichter; Umstände; Entscheides; Klägers; Schuldbetreibungs; Konkursrecht; Annahme; Sachverhalt; Verfahren; SchKG; Sachdarstellung; Einreden; Säumnisfolge; Amtes; Stellungnahme; Steuerveranlagung; SchKG; Rechtsöffnungsverfahren; Obergerichts; Zivilkammer; Erwägungen; Antwort
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Bühler, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 1998
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2007 3

2007 Schuldbetreibungsund Konkursrecht 29

II. Schuldbetreibungsund Konkursrecht



3 § 80 ff. SchKG; Rechtsöffnung Der Rechtsöffnungsrichter darf nur dann von einer ordnungsgemässen Eröffnung des dem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegenden Ent- scheides ausgehen, wenn nicht Umstände vorliegen, welche die Annahme einer solchen ausschliessen. Massgebend ist dabei der rechtzeitig einge- brachte Sachverhalt.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2006, i.S. A., E.E. ca. A.P.
Aus den Erwägungen

2.1. (...) Ist der Beklagte mit der Antwort im erstinstanzlichen Verfahren säumig, stellt sich die Frage, wie der Rechtsöffnungsrichter dieses Verhalten prozessrechtlich zu würdigen hat und welche Konsequenzen sich daraus insbesondere für die Frage der ordnungsgemässen Eröffnung des der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheides ergeben. Die Folgen der Säumnis richten sich dabei nach kantonalem Prozessrecht (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 141). Nach § 296 ZPO (§ 301 ZPO i.V.m. § 23 EG SchKG) ist grundsätzlich anzunehmen, dass der Beklagte die Sachdarstellung des Klägers anerkennt und auf Einreden verzichtet. Voraussetzung für den Eintritt der Säumnisfolgen ist, dass diese dem Beklagten angedroht wurden. Die Säumnisfolge besteht sodann nicht etwa darin, dass das Begehren des Klägers unbesehen zugesprochen wird; die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Bühler/Edelmann/ Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 1 zu § 296 ZPO). Der Rechtsöffnungsrichter hat daher von Amtes wegen das Vorliegen eines tauglichen Titels zu prüfen (Stücheli, a.a.O., S. 141). Er darf bei Säumigkeit des Beklagten nur dann
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von der ordnungsgemässen Eröffnung des Entscheides ausgehen, wenn nicht Umstände vorliegen, welche die Annahme einer solchen ausschliessen. 2.2. Mit Verfügung vom 22. August 2006, die dem Beklagten am 24. August 2006 zugegangen ist, wurde dieser im vorinstanzlichen Verfahren aufgefordert, innert zehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einzureichen mit der Androhung, dass im Falle der Säumnis Anerkennung der Sachdarstellung des Klägers und Verzicht auf Einreden angenommen werde. Der Beklagte liess sich erst mit am 6. September 2006 der Post übergebener Eingabe vom 4. September 2006 und damit verspätet vernehmen. In seiner Stellungnahme machte er geltend, die Steuerveranlagung 2003, für welche die Kläger vorliegend Rechtsöffnung verlangen, sei weder ihm noch seinem Steuervertreter zugestellt worden. Der Einwand des Beklagten, die Steuerveranlagung 2003 sei ihm nicht zugestellt worden, erfolgte verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Die Vorinstanz durfte bei dieser Sachlage davon ausgehen, die Zustellung sei erfolgt, nachdem aus dem rechtzeitig eingebrachten Sachverhalt keine Umstände ersichtlich sind, welche auf eine mangelhafte Eröffnung des Entscheides schliessen lassen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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