Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 3: Obergericht
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich betrifft eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Rechtsöffnungsbegehrens im Zusammenhang mit einem Strafbefehl. Der Gesuchsteller argumentiert, dass ihm im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit zur Klärung fehlender Dokumente nicht gegeben wurde. Das Gericht hebt das Urteil auf und weist den Fall zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gerichtskasse auferlegt, eine Parteientschädigung entfällt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2007 3 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 18.12.2006 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2007 3 S.29 2007 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 29 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 3 § 80 ff. SchKG; Rechtsöffnung... |
Schlagwörter : | Rechtsöffnung; Eröffnung; Entscheid; Säumnis; Beklagten; Rechtsöffnungsrichter; Umstände; Entscheides; Klägers; Schuldbetreibungs; Konkursrecht; Annahme; Sachverhalt; Verfahren; SchKG; Sachdarstellung; Einreden; Säumnisfolge; Amtes; Stellungnahme; Steuerveranlagung; SchKG; Rechtsöffnungsverfahren; Obergerichts; Zivilkammer; Erwägungen; Antwort |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Bühler, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 1998 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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