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Urteil Versicherungsgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 13: -

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach bezüglich Rechtsöffnung. Die Parteien hatten sich aussergerichtlich geeinigt, wodurch das Verfahren abgeschrieben wurde. Es wurde ein Vergleich geschlossen, in dem die Kosten und Entschädigungen festgelegt wurden. Das Obergericht des Kantons Zürich hob das Urteil des Einzelgerichts auf und das Rechtsöffnungsverfahren wurde als gegenstandslos betrachtet. Die Gerichtskosten wurden den Parteien entsprechend des Vergleichs auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2007 13

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2007 13
Instanz:-
Abteilung:Versicherungsgericht
- Entscheid AGVE 2007 13 vom 30.11.2006 (AG)
Datum:30.11.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2007 13 S.59 2007 Versicherungsgericht 59 13 Art. 6, 13, 16, 49 BVG; § 25 des Reglements der Aargauischen Pensionskasse...
Schlagwörter : Alter; Leistung; Leistungen; Altersleistung; Obligatorium; Vorsorge; Altersleistungen; Altersjahr; Beiträge; Beklagten; Versicherungsgericht; Beitragspflicht; Günstigkeitsprinzip; BVG-Obligatorium; Aargauische; Zeitpunkt; Bestimmungen; Finanzierung; Altersguthaben; Beiträgen; Reglements; Aargauischen; Obligatoriumsbereich; Arbeitgeber; Pensionskasse; Leistungsprimat; Vorsorgeeinrichtung
Rechtsnorm:Art. 16 BV ;Art. 49 BV ;Art. 6 BV ;
Referenz BGE:121 V 107;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2007 13

2007 Versicherungsgericht 59

13 Art. 6, 13, 16, 49 BVG; § 25 des Reglements der Aargauischen Pensions- kasse Obwohl im Obligatoriumsbereich der beruflichen Vorsorge eine Versiche- rungsund damit Beitragspflicht bis zur Vollendung des 65. Altersjahres vorgesehen ist, ist es zulässig, reglementarisch das ordentliche Rentenal- ter auf 63 Jahre festzulegen und bei Weiterbeschäftigung des Versicher- ten den Arbeitgeber von der Beitragspflicht zu befreien. Dies sofern die reglementarischen Leistungen vor dem Günstigkeitsprinzip standhalten und die Leistungen nach BVG-Obligatorium übersteigen.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer vom 18. September 2007 in Sachen B.St. gegen Aargauische Pensionskasse APK und Kanton Aargau.
Aus den Erwägungen

4.4. Die Versicherungsbedingungen der Aargauischen Pensionskasse APK (Beklagte 1) sehen für die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen das vollendete 63. Altersjahr vor (§ 25 Abs. 2 VB). Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Beitragspflicht (§ 25 Abs. 5 Satz 1 VB und § 2 Abs. 3 VB). Dementsprechend besteht eine Abweichung der reglementarischen von den gesetzlichen Bestimmungen. Während Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG das 65. Altersjahr für den Leistungsanspruch festlegt und bis dahin Altersgutschriften in Lohnprozenten bestimmt (Art. 16 BVG), sieht die Beklagte 1 als eine im Leistungsprimat organisierte Vorsorgeeinrichtung die Ausrichtung einer vollen Altersrente und das Ende der Beitragszahlungen ab einem früheren Zeitpunkt vor. Zu prüfen ist daher, ob in den abweichenden Reglementsbestimmungen eine Gesetzverletzung zu erblicken ist.
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4.5. Gestützt auf § 25 VB ist die Finanzierung der Beklagten 1 auf das vollendete 63. Altersjahr ausgerichtet. In diesem Zeitpunkt ist das notwendige Deckungskapital zur Ausrichtung der vollen reglementarischen Altersleistung für die Versicherten geäufnet. Erfolgt nun kein Altersrücktritt im Alter von 63 Jahren, so werden keine weiteren Beiträge mehr abgeführt, da die maximale reglementarische Leistung bereits erreicht ist. Indes stellt sich die Frage, ob zumindest für den Obligatoriumsbereich das Altersguthaben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und abweichend vom Vorsorgereglement weiter aufgebaut werden muss. Aufgrund des Charakters des BVG als Minimalgesetz mit Mindestvorschriften ist dies aber zu verneinen, solange die reglementarischen Leistungen vor dem Günstigkeitsprinzip standhalten und die Leistungen nach BVG-Obligatorium übersteigen (Art. 6 und 49 BVG). Es muss mittels Schattenrechnung ermittelt werden, ob das reglementarisch erworbene Altersguthaben höher als das BVG-Altersguthaben im Alter von 65 Jahren ist, welches gestützt auf den gesetzlich koordinierten Lohn und unter Anwendung der in Art. 16 BVG enthaltenen Beitragsstaffelung erzielt worden wäre (vgl. dazu ausführlich: Hans-Ulrich Stauffer, Obligatorium und Überobligatorium, in: Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge 2006, Aktuelle Fragen, Lösungen und Perspektiven, St. Gallen 2006). Da vorliegend der Vergleich der reglementarischen Altersleistungen im Alter von 63 Jahren mit den Leistungen gemäss BVG-Obligatorium im Alter von 65 Jahren deutlich höhere reglementarische Altersleistungen ergibt (vgl. Leistungsblatt per 30. November 2006 [Klageantwortbeilage 2 der Beklagten 1] sowie Berechnungsblatt der obligatorischen BVG-Altersleistungen [Klageantwortbeilage 3 der Beklagten 1]), ist folglich in der Nichtentrichtung von Beiträgen ab dem 63. Altersjahr keine Gesetzesverletzung zu erblicken. In Beachtung des Günstigkeitsprinzips und der Tatsache, dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der BVG-Bestimmungen in der Gestaltung der Leistungen, der Finanzierung und der Organisation frei sind (Art. 49 BVG), wird durch das Vorsorgereglement der Beklagten 1 den Mindestvorschriften des BVG genüge getan. Dafür spricht weiter, dass die Beklagte 1 als Leistungsprimats-
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kasse ihre Finanzierung auf das kollektive Äquivalenzprinzip ausrichtet. Somit entsprechen die Altersleistungen nicht notwendigerweise den individuell geleisteten Beiträgen. Das Gleichgewicht zwischen Leistungen und Beiträgen wird vielmehr im Rahmen des jeweiligen versicherten Kollektivs hergestellt. Eine Weiterentrichtung der Beiträge hätte keine höheren Altersleistungen zur Folge, sondern wäre als Solidaritätsleistung gegenüber jüngeren Versicherten zu betrachten. Unter diesem Blickwinkel macht eine reglementswidrige Weiterentrichtung der Beiträge für den Kläger keinen Sinn. Die von ihm vorgebrachte steuerliche Mehrbelastung wird durch den höheren Nettolohn ausgeglichen. Schliesslich stellt auch eine allfällige Steuerbegünstigung keine Leistung gemäss BVG dar, weshalb die entfallenden Abzüge nicht als Verstoss gegen das Obligatorium gewertet werden können (BGE 121 V 107 Erw. 4c). 4.6. Zusammengefasst hat der Beklagte 2 ab vollendetem 63. Altersjahr des Klägers zu Recht keine BVG-Arbeitgeberund Arbeitnehmerbeiträge an die Beklagte 1 entrichtet. Das Vorgehen der Beklagten erweist sich weder als willkürlich, noch als rechtswidrig.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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