E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Personalrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 105: -

Die Klägerin forderte offene Prämien für Zusatzversicherungen von der Beklagten ein, wurde aber nur teilweise vom Gericht unterstützt. Die Klägerin legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Beklagte die administrativen Kosten akzeptiert habe. Das Gericht entschied jedoch, dass die Klägerin keinen ausreichenden Rechtsöffnungstitel für diese Kosten vorgelegt hatte und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten wurden der Klägerin auferlegt, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter war Dr. R. Klopfer, die Gerichtskosten betrugen CHF 60, und die unterlegene Partei war weiblich (d).

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2007 105

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2007 105
Instanz:-
Abteilung:Personalrekursgericht
- Entscheid AGVE 2007 105 vom 25.09.2007 (AG)
Datum:25.09.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2007 105 S.371 2007 Besoldung 371 [...] 105 Lohnfestsetzung innerhalb einer bestimmten Stufe. Werden Mitarbeitende von...
Schlagwörter : Lohnstufe; Leistungsanteil; Mitarbeiter; Gericht; Leistungsanteils; Mitarbeiterin; Gerichtsschreiber; Einreihung; Richtlinien; Höhe; Funktion; Besoldung; Ziffer; Lohndekret; Lohnstufen; Beurteilung; Mitarbeiters; Bemessung; Personal; Arbeitsplatz; Personalrekursgericht; Kriterien; Mitarbeiterinnen; Bezug; Anforderungsprofil; Positionslohn
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2007 105

2007 Besoldung 371

[...]

105 Lohnfestsetzung innerhalb einer bestimmten Stufe. - Werden Mitarbeitende von einer tieferen in eine höhere Lohnstufe umgeteilt, besteht kein Anspruch darauf, den bisherigen Leistungs- anteil beizubehalten (Erw. II/1-4).
Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 25. September 2007 in Sachen A. gegen Gerichtspräsidium K. (2-BE.2006.28). Gegen den Entscheid
ist eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig.

Aus den Erwägungen
1. Gemäss § 4 LD setzt sich der Lohn zusammen aus einem Po-
sitionsanteil, einem Leistungsanteil und allfälligen Lohnzulagen.
Umstritten ist im vorliegenden Fall die Höhe des Leistungsanteils ab
dem 1. Januar 2002.
2.
2.1. Im Anhang I zum Lohndekret legte der Grosse Rat den
Lohnstufenplan fest, welcher das Minimum (Positionsanteil) und das
2007 Personalrekursgericht 372

Maximum (140 % des Positionsanteils) der einzelnen Besoldungs-
gruppen aufzeigt. Die Zuordnung zu den einzelnen Lohnstufen wird
aufgrund einer nach einheitlichen Kriterien vorgenommenen Be-
wertung der verschiedenen Arbeitsplätze (Bewertungssystem ABA-
KABA) sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation er-
mittelt (vgl. § 5 LD).
2.2. Der Leistungsanteil wird jährlich aufgrund der Beurteilung
der Mitarbeiterin des Mitarbeiters und der bisherigen Lohnent-
wicklung ermittelt (vgl. § 6 Abs. 1 LD), wobei der Leistungsanteil
maximal 40 % des Positionslohns betragen kann (§ 6 Abs. 4 LD). Für
die Lohnentwicklung innerhalb des Leistungsanteils sind nach § 36
Abs. 1 PLV im Wesentlichen folgende Aspekte massgebend:
"a) die für die Leistungshonorierung verfügbare Lohnsumme,
b) die auf Grund des jährlichen Gesprächs erfolgte Beurteilung der
Leistungen der Mitarbeiterin des Mitarbeiters,
c) die aktuelle Lohnposition der Mitarbeiterin des Mitarbeiters
innerhalb des Leistungsanteils,
d) das pflichtgemässe Ermessen der Anstellungsbehörde."
Bei der Bemessung der Höhe des Leistungsanteils im An-
fangslohn werden gemäss § 35 Abs. 3 PLV die Erfahrungen in frühe-
ren Stellen, ausgewiesene Fähigkeiten und die besondere Eignung
für die neue Stelle berücksichtigt. Lebenserfahrung sowie Erfahrun-
gen in Haus-, Erziehungsund Betreuungsarbeit werden angemessen
einbezogen.
2.3. Ergänzend zu den zitierten Bestimmungen des Lohndekrets
sowie der Personalund Lohnverordnung erliess der Regierungsrat
die "Richtlinien zur Festlegung des Leistungsanteils des Lohnes"
vom 29. August 2001 (im Folgenden: Richtlinien). Darin wird unter
anderem festgehalten, dass jährlich eine Leistungsbeurteilung (DIA-
LOG) erfolgt (Richtlinien Ziffer 2). Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
mit einer A-, B1oder B2-Beurteilung steigen im Leistungsband
schrittweise bis zum Maximum von 140 %, wobei der Anstieg bei
einer A-Beurteilung rascher erfolgt als bei einer B1bzw. B2-Beur-
teilung (Richtlinien Ziffer 3, in Kraft seit 18. September 2002). Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer regelmässigen C-Beurteilung
können nicht bis zum Maximum der Lohnstufe ansteigen und nicht
2007 Besoldung 373

mit einer kontinuierlichen Lohnerhöhung rechnen (Richtlinien Zif-
fer 4). Nach der Überführung in das neue Lohnsystem noch beste-
hende durch Neuanstellungen entstandene, ungerechtfertigte
Lohnunterschiede werden ausgeglichen (Richtlinien Ziffer 5 Abs. 1).
Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit vergleichbarem Amts-
und Lebensalter, die in der gleichen Lohnstufe eingereiht sind und
gleich beurteilt werden, aber im Leistungsband unterschiedlich posi-
tioniert sind, sollen die im Leistungsband tiefer Stehenden einen pro-
zentual höheren Leistungsanteil erhalten (Richtlinien Ziffer 5
Abs. 2). Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben keinen Rechtsan-
spruch auf eine jährliche Lohnerhöhung (Richtlinien Ziffer 6).
In Bezug auf das Übergangsrecht ist wesentlich, dass die frühe-
ren Besoldungen grundsätzlich per 1. April 2001 unverändert in das
neue Lohnsystem gemäss Lohndekret überführt wurden (Ausnahme:
die frühere Besoldung lag unter dem Minimum über dem Ma-
ximum der neuen Lohnstufe und die Voraussetzungen betreffend
Wahrung des Besitzstands waren nicht erfüllt; vgl. Ziffer 1 ff. des
Anhangs III Lohndekret).
2.4. Das Lohndekret äussert sich nur in Bezug auf einen Aus-
nahmefall dazu, wie die Arbeitsplatzbewertung nach ABAKABA und
die Festlegung des Anfangslohnes zusammenhängen. § 8 Abs. 2 LD
bestimmt, dass für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei ihrer
Anstellung das für die Funktion massgebende Anforderungsprofil
noch nicht voll erfüllen, der Anfangslohn ausnahmsweise für eine
befristete Übergangszeit bis zu 15 % unter dem Positionslohn festge-
setzt werden kann. Effektiv besteht auch über diese Konstellation
hinaus ein enger Zusammenhang. Die bedeutsamen Berufsund Le-
benserfahrungen, welche in die Bemessung der Höhe des Anfangs-
lohnes hineinfliessen, bzw. die individuellen Leistungen, welche für
die jährlichen Lohnanpassungen massgebend sind, müssen stets unter
Berücksichtigung der Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes ge-
mäss ABAKABA gewürdigt werden (vgl. für Grundlöhner PRGE
vom 30. April 2007 in Sachen E. I., Erw. II/3.2). Mit der Höhe des
Leistungsanteiles kann gegebenenfalls der speziellen Erfahrung oder
der besonderen Leistungsfähigkeit einer Mitarbeiterin eines
Mitarbeiters Rechnung getragen werden. Nicht mit dem Leistungs-
2007 Personalrekursgericht 374

anteil abzugelten ist dagegen die Erfüllung derjenigen Anforderun-
gen, welche für einen bestimmten Arbeitsplatz und damit für die ent-
sprechende Lohnstufe überhaupt vorausgesetzt sind. Bei der Bemes-
sung des Leistungsanteils ist daher immer zu berücksichtigen, ob
bzw. wie weit die betreffende Mitarbeiterin der betreffende Mit-
arbeiter die Mindestanforderungen der jeweiligen Lohnstufe über-
trifft. Für eine individuelle Leistungshonorierung wird dabei umso
mehr vorausgesetzt, je höher das Anforderungsprofil nach ABA-
KABA liegt.
3.
3.1. In Bezug auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichts-
schreiber der Bezirksgerichte, der Spezialverwaltungsgerichte sowie
des Obergerichts erfolgten insgesamt sieben unterschiedliche Ar-
beitsplatzbewertungen. Ergänzend wurde in der "Einreihungstabelle
der Gerichtsschreiberfunktionen bei den Justizbehörden" (im Fol-
genden: Einreihungstabelle) umschrieben, nach welchen Gesichts-
punkten die Zuordnungen zu den einzelnen Funktionsbezeichnungen
(GS 1, 2, 2A, 3, 3A, 4) bzw. den entsprechenden Arbeitsplatzbewer-
tungen zu erfolgen haben. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang,
dass die Einreihungstabelle ein blosses Hilfsmittel bildet; massge-
bend für die Lohneinstufung sind letztlich allein die Kriterien der
Arbeitsplatzbewertung.
Aus dem Gesamtzusammenhang sowie insbesondere aus der
Einreihungstabelle ergibt sich, dass für die Einstufung der Gerichts-
schreiberinnen und Gerichtsschreiber das Fachwissen der jeweiligen
Stelleninhabenden (z.B. Zusatzausbildungen wie Anwaltspatent und
Dissertation, Erfahrung, spezielle Fachkompetenz u.a.) eine gewich-
tige Rolle spielt. Sobald die betroffenen Mitarbeitenden die ent-
sprechenden Kriterien erfüllen, wird in der Regel die Funktionszu-
ordnung bzw. die Lohneinstufung entsprechend angepasst. Nur in
Bezug auf einzelne Funktionen ist insofern eine Limitierung vorge-
sehen, als z.B. grundsätzlich pro Gericht nur eine Gerichtsschreiberin
bzw. ein Gerichtsschreiber der Funktion GS 3A zugeordnet wird. Im
Übrigen besteht ein "angenäherter" Automatismus, d.h. es erfolgt
eine Anpassung der Funktionszuordnung, sofern im konkreten Ein-
zelfall nicht spezifische Umstände dagegen sprechen (zur Recht-
2007 Besoldung 375

mässigkeit dieser Einreihung vgl. PRGE vom 30. Mai 2005 i.S. J.S.
Erw. II/1).
3.2. Wie dargelegt (vgl. Erw. II/2.4), besteht zwischen der Ein-
reihung in eine bestimmte Lohnstufe und der Bemessung des
Leistungsanteils innerhalb derselben grundsätzlich ein enger Zu-
sammenhang. Auf die Funktion der Gerichtsschreiberinnen und Ge-
richtsschreiber trifft dies in besonderem Mass zu. Die Gerichtsschrei-
berfunktionen sind über mehrere Lohnstufen verteilt (vgl. Erw. 3.1
hiervor) und die Zuteilung berücksichtigt in hohem Mass die spezifi-
schen Qualifikationen der Mitarbeiterin des Mitarbeiters. Die-
selben Qualifikationen, welche Grundlage für die Bemessung eines
bestimmten Leistungsanteils in einer unteren Lohnstufe sind, gehö-
ren zum Anforderungsprofil einer oberen Lohnstufe und können da-
her nicht zusätzlich im Leistungsanteil berücksichtigt werden.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer war bis im September 2005 der
Lohnstufe 12 zugeteilt. Mit Lohnverfügung vom 19./22. September
2005 wurde er im Rahmen der Neubewertung der Gerichtsschreiber-
funktionen rückwirkend per 1. April 2001 in die Lohnstufe 14 einge-
reiht. Unter Beibehaltung der Höhe des bisherigen Jahresbruttoloh-
nes setzte sich dieser neu aus einem höheren Positionslohn und ei-
nem dementsprechend tieferen Leistungsanteil zusammen. Der Be-
schwerdeführer beantragt, sein ursprünglicher Leistungsanteil sei
nach der Einteilung in die Lohnstufe 14 vollumfänglich beizubehal-
ten.
4.2. Die Arbeitsplätze, welche der Lohnstufe 14 zugewiesen
wurden, sind gegenüber denjenigen, welche in der Lohnstufe 12 lie-
gen, deutlich höher bewertet (Lohnstufe 14: 520 - 559,99 ABA-
KABA-Punkte, Lohnstufe 12: 440 - 479,99 ABAKABA-Punkte).
Gemäss Einreihungsplan ist die Lohnstufe 14 für Gerichtsschreiber
vorgesehen, welche mindestens zwei Jahre Berufserfahrung mitbrin-
gen und entweder über das Anwaltspatent verfügen aber auf-
grund ausgewiesener Fachkompetenzen besondere Aufgaben über-
nehmen. Die Lohnstufe 12 bezieht sich demgegenüber auf Gerichts-
schreiber ohne Anwaltspatent mit bis zu zwei Jahren Berufserfah-
rung.
2007 Personalrekursgericht 376

Der Beschwerdeführer verfügt sowohl über das Anwaltspatent
als auch über mehrjährige Erfahrung als Gerichtsschreiber. Er erfüllt
daher die für die Erreichung der Lohnstufe 14 verlangten Vorausset-
zungen. Indem er geltend macht, sein ursprünglicher Leistungsanteil
sei in identischer Höhe von der Lohnstufe 12 in die Lohnstufe 14 zu
übernehmen, verkennt er jedoch, dass das Anforderungsprofil an ei-
nen Gerichtsschreiber der Lohnstufe 14 höher ist und daher zumin-
dest einen Teil seiner bisher den Leistungsanteil ausmachenden Er-
fahrungen und Fähigkeiten voraussetzt und gewissermassen konsu-
miert. Die Einreihung in die höhere Lohnklasse erfolgte mithin auf-
grund von Kriterien, die in der Lohnstufe 12 zum Anstieg des
Leistungsanteils geführt haben. Die Senkung des Leistungsanteils ist
insofern eine logische Konsequenz der Einreihung in die höhere
Lohnklasse mit höherem Positionslohn. Es ist nicht erkennbar, inwie-
fern durch diesen Mechanismus dem Beschwerdeführer etwas "ent-
zogen" würde; zum einen bleibt der Jahresbruttolohn gleich und zum
andern erhöhen sich durch den Lohnstufenanstieg die lohnmässigen
Entwicklungsmöglichkeiten beträchtlich.
4.3. Aus den dargelegten Gründen besteht vorliegend kein An-
spruch darauf, bei einem Lohnstufenwechsel einen identischen
Leistungsanteil beizubehalten. Nachdem der Beschwerdeführer keine
weiteren Einwände gegen die Bemessung des Leistungsanteils vor-
bringt und keine Hinweise darauf bestehen, dass dieser nicht korrekt
festgesetzt worden wäre, erübrigen sich weitere Ausführungen
hierzu.
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
keinen Anspruch darauf hat, seinen ursprünglichen Leistungsanteil
nach der Einreihung in die Lohnstufe 14 in gleicher Höhe beizube-
halten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.