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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 1: Obergericht

Die Klägerin A. AG zog ihr Vermittlungsbegehren gegen die Beklagten C. und B. zurück, worauf das Verfahren als erledigt abgeschrieben wurde. Die Gerichtsgebühr wurde auf CHF 615.00 festgesetzt, die Kosten wurden der Klägerin auferlegt. Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Verfügung, die jedoch abgewiesen wurde. Der Betrag der Gerichtskosten wurde auf CHF 250.- festgesetzt, die Klägerin muss den Beklagten je CHF 50.- Umtriebsentschädigung zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2007 1

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2007 1
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2007 1 vom 29.10.2007 (AG)
Datum:29.10.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2007 1 S.23 2007 Zivilrecht 23 I. Zivilrecht A. Erbrecht 1 Art. 570 ZGB; Erbrecht Der für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung...
Schlagwörter : ärung; Annahme; Erbschaft; Kommentar; Ausschlagungs; Protokoll; Annahmeerklärung; Zivilrecht; Erbrecht; Protokollierung; Richter; Überschuldung; Beweis; Zeitpunkt; Schwander; Ausschlagungserklärung; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Erwägungen; Zahlungsunfähigkeit; Erblassers; Todes; Frist; Nichtannahme; Vermutung; Einmischung
Rechtsnorm:Art. 566 ZGB ;Art. 567 ZGB ;Art. 570 ZGB ;Art. 571 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Trechsel, Praxis StGB, Art. 173 StGB, 2013

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2007 1

2007 Zivilrecht 23

I. Zivilrecht

A. Erbrecht
1 Art. 570 ZGB; Erbrecht Der für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung zuständige Richter hat nicht festzustellen, ob die Erbschaft ohne ausdrückliche An- nahmeerklärung als angenommen zufolge amtlich festgestellter oder offensichtlicher Überschuldung als ausgeschlagen zu gelten hat.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 29. Oktober 2007 i.S. H.H., T.H.
Aus den Erwägungen

2.2. Gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB wird die Ausschlagung der Erbschaft vermutet, d.h. bis zum Beweis des Gegenteils als gegeben angenommen, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes amtlich festgestellt offenkundig ist. Erklärt der Erbe nicht innert der für die Ausschlagung vorgesehenen Frist (Art. 567 ZGB) die Annahme, ist von der Nichtannahme auszugehen, es sei denn der Erbe habe der Vermutung von Art. 566 Abs. 2 ZGB z.B. durch Einmischung (Art. 571 ZGB) die Grundlage entzogen (Schwander, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2003, 2. A., N 8 zu Art. 566 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Bern 1964, N 11 f. zu Art. 566 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, Zürich 1960, N 12 ff. zu Art. 566 ZGB). 2.3. Die Ausschlagungsund wohl auch die Annahmeerklärungen im Sinne der Art. 566 Abs. 2 ZGB, 574 ZGB und 575 ZGB sind von der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB; Schwander, a.a.O., N 12 zu Art. 570 ZGB). Das Protokoll verfolgt Informationszwecke und dient als Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungsbzw. Annahmeerklärung. Nicht zu den Aufgaben des für die Protokollierung
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zuständigen Richters gehört indes festzustellen, ob die Erbschaft ohne ausdrückliche Annahmeerklärung angenommen sei ob sie zufolge amtlich festgestellter offensichtlicher Überschuldung als ausgeschlagen zu gelten habe (ZR 96 [1997] S. 81).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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