Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 1: Obergericht
Die Klägerin A. AG zog ihr Vermittlungsbegehren gegen die Beklagten C. und B. zurück, worauf das Verfahren als erledigt abgeschrieben wurde. Die Gerichtsgebühr wurde auf CHF 615.00 festgesetzt, die Kosten wurden der Klägerin auferlegt. Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Verfügung, die jedoch abgewiesen wurde. Der Betrag der Gerichtskosten wurde auf CHF 250.- festgesetzt, die Klägerin muss den Beklagten je CHF 50.- Umtriebsentschädigung zahlen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2007 1 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 29.10.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2007 1 S.23 2007 Zivilrecht 23 I. Zivilrecht A. Erbrecht 1 Art. 570 ZGB; Erbrecht Der für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung... |
Schlagwörter : | ärung; Annahme; Erbschaft; Kommentar; Ausschlagungs; Protokoll; Annahmeerklärung; Zivilrecht; Erbrecht; Protokollierung; Richter; Überschuldung; Beweis; Zeitpunkt; Schwander; Ausschlagungserklärung; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Erwägungen; Zahlungsunfähigkeit; Erblassers; Todes; Frist; Nichtannahme; Vermutung; Einmischung |
Rechtsnorm: | Art. 566 ZGB ;Art. 567 ZGB ;Art. 570 ZGB ;Art. 571 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Trechsel, Praxis StGB, Art. 173 StGB, 2013 |
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