2006 Besoldung 445
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90 Kommunal angestellte Lehrperson. - Bei unveränderter Funktion bleibt der überführte Lohn unabhängig von der konkreten Lehrtätigkeit gewährleistet.
Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 17. November 2006 in Sachen L. gegen Einwohnergemeinde G. (2-BE.2006.22).
Aus den Erwägungen
II/1.
1.1. Mit dem Lohndekret Lehrpersonen wurde für alle Lehrper-
sonen, welche dem Geltungsbereich des Gesetzes über die Anstel-
lung von Lehrpersonen unterliegen, ein neues Lohnsystem einge-
führt. Das Dekret trat per 1. Januar 2005 in Kraft (§ 38 LDLP).
1.2. Anhang IV LDLP enthält die Überführungsregelungen be-
züglich dem Übergang zum neuen Lohnsystem.
Die früheren Besoldungen samt Ortszulagen wurden grundsätz-
lich per 1. Januar 2005 unverändert überführt (Ziffer 1 Abs. 1 An-
hang IV LDLP). Auf den gleichen Zeitpunkt definierte das Departe-
ment B. für jede Funktion des Einreihungsplans eine Normalkurve,
"die gemäss den im Jahr 2003 anrechenbaren Praxisjahren einer im
Überführungszeitpunkt startenden auf 160 % des Positionslohns im
57. Altersjahr ausgerichteten Lohnentwicklung folgt" (Ziffer 2 Abs. 1
Anhang IV LDLP). In Bezug auf Abweichungen des überführten
bisherigen Lohnes von der Normalkurve legt Ziffer 3 Anhang IV
LDLP Folgendes fest:
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"1Liegt bei einer Lehrperson die bisherige Bruttobesoldung gemäss Ziff. 1
Abs. 1 am 31. Dezember 2004 unter der für ihre Funktion definierten Normal-
kurve,
wird die bisherige Bruttobesoldung per 1. Januar 2005 auf die Normalkurve ge-
mäss Ziff. 2 angehoben.
2Liegt bei einer Lehrperson die bisherige Bruttobesoldung gemäss Ziff. 1
Abs. 1 am 31. Dezember 2004 über der für ihre Funktion definierten Normal-
kurve, jedoch noch unter dem betreffenden Maximum, folgt die bisherige
Bruttobesoldung erst dann der Lohnentwicklung, wenn sie auf die im entspre-
chenden Jahr massgebende Lohnentwicklungskurve zu liegen kommt.
3Liegt bei einer Lehrperson die bisherige Bruttobesoldung gemäss Ziff. 1
Abs. 1 am 31. Dezember 2004 über dem für ihre Funktion definierten Maxi-
mum, wird die Ortszulage entsprechend gekürzt. Für einen allfällig verbleiben-
den Betrag über dem Maximum erfolgt die folgende gestaffelte Senkung der
bisherigen Bruttobesoldung:
a) per 1. März 2005 wird der Bruttolohn um 20 % der Differenz gesenkt;
b) per 1. August 2005 wird der Bruttolohn um weitere 35 % der Differenz ge-
senkt;
c) per 1. Januar 2006 wird der Bruttolohn um die restlichen 45 % der Diffe-
renz gesenkt."
2. Die Vorinstanz hat per 1. Januar 2005 den damaligen Lohn
der Beschwerdeführerin unverändert überführt. Auf den Beginn des
Schuljahres 2005/2006 hin wurde indessen das Gehalt auf die Basis
gemäss Lohnentwicklungskurve reduziert, obwohl die Funktion un-
verändert blieb. Die Massnahme wurde damit begründet, dass die
Beschwerdeführerin von der Einschulungsklasse an die Primarstufe
gewechselt habe. Nach altem Recht seien an die Tätigkeit an einer
Einschulungsklasse höhere Anforderungen gestellt bzw. in der Regel
eine heilpädagogische Zusatzqualifikation verlangt worden. Aus die-
sen Gründen sei auch ein etwas höherer Besoldungsansatz zum Tra-
gen gekommen. Es wäre daher im Vergleich zu den übrigen Primar-
lehrpersonen stossend, wenn die Lehrpersonen einer Einschulungs-
klasse nach ihrem Wechsel an die Primarschule weiterhin vom frühe-
ren, höheren Besoldungsansatz profitieren könnten. Die Beschwerde-
führerin vertritt demgegenüber die Auffassung, aufgrund des Wech-
sels von der Einschulungsklasse an die Primarstufe dürften ihr besol-
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dungsmässig keine Nachteile erwachsen, da gemäss Anhang II A
LDLP beide Tätigkeiten derselben Funktion zugewiesen seien.
3.
3.1. Der frühere Lohn der Beschwerdeführerin, welcher per
1. Januar 2005 überführt wurde, lag zwischen der Normalkurve und
dem für die Funktion "Primarstufe/Einschulungsklasse" vorgesehe-
nen Maximallohn. Somit gelangt die Übergangsregelung von Ziffer 3
Abs. 2 Anhang IV LDLP zur Anwendung. Die Bestimmung gewähr-
leistet, dass die betroffene Lehrperson grundsätzlich keine Lohnre-
duktion erleidet bzw. der überführte Lohn so lange gewährleistet
bleibt, bis die Lohnentwicklungskurve das gleiche Niveau erreicht
(vgl. Erw. 1.2 hievor; die Regelung wird vorliegend absichtlich nicht
mit dem Begriff "Besitzstand" umschrieben, da dieser Ausdruck ge-
mäss Ziffer 4 Anhang IV LDLP im Zusammenhang mit einer ande-
ren Konstellation [überführter Lohn liegt über dem Maximallohn für
die betroffene Funktion; Summe von Lebensund Dienstalter ergibt
mindestens 60] verwendet wird).
3.2. Im Folgenden ist durch Auslegung von Ziffer 3 Abs. 2 An-
hang IV LDLP zu ermitteln, ob bei gleich bleibender Funktion der
überführte Lohn stets garantiert bleibt ob ausnahmsweise eine
Reduktion möglich ist, sofern die konkrete Lehrtätigkeit gewechselt
wird, beispielsweise von der Einschulungsklasse auf die Primarstufe
(für die Behauptung, es würden zwei separate Funktionen "Primar-
schule" und "Einschulungsklasse" bestehen, fehlen jegliche Anhalts-
punkte; sie widerspricht zudem der Bezeichnung in der angefochte-
nen Lohnverfügung).
3.3. Der Wortlaut von Ziffer 3 Abs. 2 Anhang IV LDLP er-
scheint insofern eindeutig und unmissverständlich, als eine allfällige
Lohnreduktion gar nicht vorgesehen ist. Daraus lässt sich schliessen,
dass der überführte Lohn bei unveränderter Funktion stets gewährlei-
stet bleibt, bis er von der Lohnentwicklungskurve gewissermassen
"eingeholt" wird. Aus dem Wortlaut ergibt sich im Weiteren nicht der
geringste Hinweis dafür, dass die Regelung nur Anwendung finden
würde, wenn nebst der Funktion auch die konkrete Lehrtätigkeit
gleich bleibt.
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3.4. Nach Massgabe der Gesetzessystematik ist wesentlich, dass
die Differenzierung, welche konkrete Lehrtätigkeit innerhalb einer
bestimmten Funktion ausgeübt wird, im gesamten neuen Lohnsystem
gemäss dem Lohndekret Lehrpersonen keine Rolle spielt. Insbeson-
dere wird der Positionsanteil pro Funktion (und nicht etwa pro Tätig-
keit) festgelegt (§ 5 Abs. 1 LDLP), zudem verläuft die Lohnentwick-
lung innerhalb des Erfahrungsanteils für alle Funktionen gleich (§ 6
LDLP). Auch in Bezug auf die Besitzstandsregelung spielt die kon-
krete Lehrtätigkeit keine Rolle; Ziffer 4 Anhang IV LDLP lautet wie
folgt:
"Bei Lehrpersonen, deren bisherige Bruttobesoldung gemäss Ziff. 1 am 31. De-
zember 2004 über dem für ihre Funktion definierten Maximum liegt, wird im
Fall von Ziff. 3 Abs. 3 Satz 2 eine nominelle Besitzstandsgarantie gewährt,
wenn die Summe gebildet aus deren Lebensaltersund Dienstaltersjahren min-
destens 60 ergibt."
3.5. Aufgrund der Materialien (vgl. insbesondere die Botschaft
des Regierungsrates zum Dekret über die Löhne der Lehrpersonen
vom 17. Dezember 2003 [Botschaft], S. 25 f.) besteht kein Hinweis
darauf, dass der historische Gesetzgeber über den Wortlaut von Zif-
fer 3 Abs. 2 Anhang IV LDLP hinaus den überführten Lohn nur unter
der Prämisse hätte gewährleisten wollen, dass nicht nur dieselbe
Funktion, sondern auch dieselbe Lehrtätigkeit ausgeübt wird. Die
pauschale Behauptung der Vorinstanz, es sei nie die Absicht des Ge-
setzgebers gewesen, die "Besitzstände" derart weit zu fassen, ent-
behrt jeglichen Beleges.
3.6. Aufgrund der Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm
(so genannte teleologische Auslegung) mag vordergründig die Über-
legung der Vorinstanz korrekt erscheinen, dass die Beschwerdeführe-
rin als Primarlehrerin nicht von einem "Bonus" soll profitieren kön-
nen, den sie nach altem Recht ausschliesslich aufgrund ihrer Tätig-
keit als Lehrerin einer Einschulungsklasse erwarb.
Anderseits erscheint wesentlich, dass sich das neue Lohnsystem
aufdrängte, weil das bisherige "unübersichtlich und durch zahlreiche
Spezialregelungen durchsetzt" war (Botschaft, S. 7). Tatsächlich
kannte das frühere Lohnsystem rund 100 Funktionen, die auf 25 Be-
soldungsklassen aufgeteilt waren; nunmehr werden lediglich 19
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Funktionen definiert und auf insgesamt 11 Lohnstufen aufgeteilt
(vgl. Botschaft, S. 25). Gestützt auf diesen Hintergrund erscheint es
nahe liegend, dass mit der Überführung in die neuen Funktionen eine
Zäsur geschaffen und sämtliche früheren Regelungen und Einteilun-
gen einfür allemal aufgegeben werden sollten. Demzufolge sind
altrechtliche Differenzierungen, welche gemäss neuer Funktionszu-
teilung keine Rolle mehr spielen, auch in Bezug auf die Anwendung
der Übergangsbestimmungen als bedeutungslos anzusehen. Massge-
bend für die Übergangsregelung ist mithin einzig die Höhe des alt-
rechtlichen Lohnes; demgegenüber sind sämtliche Faktoren, welche
zu diesem Gehalt geführt haben, ausser acht zu lassen.
In Bezug auf den Aspekt der Rechtsgleichheit gilt es festzuhal-
ten, dass Änderungen im Besoldungssystem zur Folge haben können,
dass Mitarbeiter je nach Anstellungszeitpunkt für die gleiche Arbeit
unterschiedlich entlöhnt werden. Nach der bundesgerichtlichen Pra-
xis ist dies zulässig, solange die Unterschiede in der Besoldung kein
unvertretbares Mass annehmen (Urteil des Bundesgerichts
2P.222/2003 vom 6. Februar 2004 mit zahlreichen Hinweisen). Eine
derart gewichtige Differenz ist in concreto nicht erkennbar, be-
schränkt sie sich doch auf wenige Lohnprozente und dürfte je nach
der übrigen Lohnentwicklung bis in wenigen Jahren vollständig
wegfallen.
3.7. Insgesamt ergibt sich, dass der Wortlaut als Ausgangspunkt
jeder Auslegung (BGE 122 V 362 mit Hinweisen) eindeutig und un-
missverständlich erscheint. Er lässt keinen Raum offen zur Annahme,
dass die Überführungsregelung von Ziffer 3 Abs. 2 Anhang IV LDLP
nur dann Anwendung findet, wenn nicht nur die Funktion, sondern
auch die konkrete Lehrtätigkeit gleich bleibt. Aufgrund der weiteren
Auslegungsmethoden besteht kein Anlass, den Wortlaut in Frage zu
stellen; vielmehr ergibt sich namentlich aufgrund der systematischen
sowie der teleologischen Auslegung dasselbe Resultat.
4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Ziffer 3 Abs. 2
Anhang IV LDLP für sämtliche Lehrpersonen mit einem überführten
Lohn zwischen der Normalkurve und dem Maximum ihrer Funktion
zur Anwendung kommt. Ein Wechsel der Tätigkeit vermag daran
nichts zu ändern, sofern nicht gleichzeitig ein Wechsel der Funktion
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damit verbunden ist. Für den vorliegenden Fall ergibt sich somit,
dass die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin
(nach Massgabe ihres Pensums) weiterhin der überführte Lohn aus-
zubezahlen ist.
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