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Urteil Personalrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2006 88: -

Ein Lehrer hat gegen die Auflösung seines Anstellungsverhältnisses geklagt und argumentiert, dass die Kündigung nicht rechtzeitig erfolgt sei. Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung zu spät war und der Lehrer daher Anspruch auf Lohnzahlungen bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin hatte. Die Berufsschule hatte dem Lehrer zu Unrecht gekündigt, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Der Lehrer hatte Anspruch auf Gehaltsnachzahlungen und die Berufsschule musste die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2006 88

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2006 88
Instanz:-
Abteilung:Personalrekursgericht
- Entscheid AGVE 2006 88 vom 30.06.2006 (AG)
Datum:30.06.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2006 88 S.430 2006 Personalrekursgericht 430 [...] 88 Berufsschul-Lehrperson. Kündigungstermin. Lohnnachzahlung. Es...
Schlagwörter : Anstellung; Kündigung; Arbeit; Berufsschule; Schuljahr; Anstellungsreglement; Arbeitsverhältnis; Gespräch; Auflösung; Anstellungsverhältnis; Personalrekursgericht; Schuljahres; Lehrperson; Arbeitsverhältnisses; Anstellungsvertrag; Lektionen; Vertrag; Gesprächs; Recht; Regelung; Arbeitgeber; Anstel-; Schüler; ässt
Rechtsnorm:Art. 324 OR ;Art. 337c OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2006 88

2006 Personalrekursgericht 430

[...]

88 Berufsschul-Lehrperson. Kündigungstermin. Lohnnachzahlung. - Es widerspricht dem massgebenden Anstellungsreglement, wenn der Anstellungsvertrag ein Pensenband von 8-14 Lektionen vorsieht und gleichzeitig einen Vorbehalt allfälliger Stundenplanänderungen ent- hält (Erw. 3). - Mangels rechtzeitiger Kündigung auf Ende des Schuljahres 2004/ 2005 bezieht sich die erfolgte Kündigung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (Erw. 4).
2006 Auflösung Anstellungsverhältnis 431

- Bei der Lohnnachzahlung hat sich der Mitarbeitende anrechnen zu lassen, was er in der Zeit, in welcher er zu Unrecht nicht mehr be- schäftigt wurde, an Auslagen im Zusammenhang mit dem Arbeits- verhältnis erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Erw. 5).
Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 30. Juni 2006 gegen Einwohnergemeinde B. (2-KL.2005.50010).

Aus den Erwägungen
II./1. Die materielle Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit
richtet sich nach dem Anstellungsreglement. Subsidiär gelangen die
Bestimmungen des kantonalen Personalrechts betreffend Lehrperso-
nen zur Anwendung (lit. A Anstellungsreglement).
2. Der Kläger stellt das Begehren um Auszahlung des Gehalts
für 8 Lektionen pro Woche vom 1. August 2005 bis zum 31. Januar
2006, abzüglich der entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen
Leistungen und zuzüglich 5 % Verzugszins. Nicht Gegenstand des
Verfahrens ist mangels eines entsprechenden Antrages eine Entschä-
digung wegen ungerechtfertigter Kündigung.
3. Der Anstellungsvertrag vom 18. Dezember 2004 enthält ein
Pensenband von 8 - 14 Lektionen; die konkrete Anzahl Lektionen
richtet sich nach der Lohnverfügung. Am Ende des Vertrages (unter-
halb der Unterschriften und der Ortsbzw. Datumsangabe) befindet
sich folgender Passus: "Dieser Vertrag wird vorbehältlich des Zustan-
dekommens der Klasse(n) gültig. Allfällige Stundenplanänderungen
sind vorbehalten." Die Beklagte sichert dem Kläger somit einerseits
ein Minimalpensum zu, versieht andererseits jedoch den Vertrag und
damit insbesondere die erwähnte Zusicherung mit einem Vorbehalt.
§ 10 Anstellungsreglement hält fest, dass Lehrpersonen in ne-
benberuflicher Anstellung mit einem unbefristeten Anstellungsver-
trag einen Rahmenvertrag mit einem definierten minimalen und ma-
ximalen Beschäftigungsgrad erhalten. "Die Differenz zwischen dem
von der Arbeitgeberin garantierten minimalen Beschäftigungsgrad
2006 Personalrekursgericht 432

und dem von der Lehrperson zu leistenden maximalen Beschäfti-
gungsgrad darf nicht mehr als 8 Unterrichtslektionen pro Woche be-
tragen" (Satz 2). Mit dem erwähnten Vorbehalt allfälliger Stunden-
planänderungen wurde in concreto der "garantierte minimale Be-
schäftigungsgrad" unterschritten. Dieses Vorgehen verstösst gegen
§ 10 Anstellungsreglement und ist unzulässig. Gestützt auf den Ver-
trag vom 18. Dezember 2004 stand dem Kläger somit ein Anspruch
auf Zuteilung von mindestens 8 Wochenlektionen zu. Die Schule
müsste ihrem angeblichen Flexibilitätsbedürfnis auf anderem Weg
Rechnung tragen, z.B. indem sie vermehrt befristete Verträge ein-
geht, unbefristete Verträge termingerecht kündigt und nach Kenntnis
der definitiven Schülerzahlen neue Anstellungsverhältnisse begrün-
det den in § 10 Anstellungsreglement gewährten Spielraum
vollständig ausschöpft.
4.
4.1 Gemäss § 11 lit. a in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Anstel-
lungsreglement endet das Anstellungsverhältnis durch Auflösung im
gegenseitigen Einvernehmen, welche schriftlich zu vereinbaren ist.
§ 11 lit. b Anstellungsreglement erwähnt die Kündigung als
weitere Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung
durch die Anstellungsbehörde ist der betroffenen Lehrperson schrift-
lich begründet zu eröffnen (§ 12 Abs. 2 Anstellungsreglement).
4.2.
4.2.1. Am 3. Februar 2005 wurde der Kläger seitens der Berufs-
schule mündlich darüber orientiert, dass ihm für das Schuljahr 2005/
2006 kein Unterrichtspensum mehr angeboten werden könne. Die -
von der Berufsschule am Vortag des Gesprächs abgefasste -
Gesprächsnotiz trägt den Titel "Gespräch mit W. 03. Februar 2005"
und hält unter "Mitteilung an W." Folgendes fest:
"1. Aufgrund der Schülerund Klassenentwicklung kann die Berufsschule
W. auf Schuljahr 2005/06 kein Unterrichtspensum mehr anbieten.
Die Situation an der Berufsschule und in der regionalen Berufsbildungs-
landschaft im Bereiche X. lässt auch für die mittelfristige Zukunft auf
keine positive Veränderung schliessen.
2. W. ist an der Berufsschule nicht als Hauptlehrer vorgesehen.
2006 Auflösung Anstellungsverhältnis 433

3. Der bestehende Anstellungsvertrag mit W. wird fristgerecht auf den
31. Juli 2005 von der Berufsschule gekündigt.
4. Wir empfehlen W. sich umgehend nach einer anderen Stelle umzusehen.
5. Die Berufsschule erwartet für den Rest des Arbeitsverhältnisses von W.
a) Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vollen Einsatz und Loyalität.
b) Die Einhaltung der Regeln der Berufsschule und die aktive Unter-
stützung und Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen der
Schulleitung.
c) Ein würdiges und verantwortungsvolles Beenden des Arbeitsverhält-
nisses.
d) Keine Stimmungsmache bei Lehrpersonen, Berufslernenden und
Lehrmeistern.
e) In allen unterrichtsrelevanten, schulischen und personellen Belangen
nimmt W. mit seinem zuständigen Prozessverantwortlichen Z. Kon-
takt auf."
Anlässlich der Verhandlung vor dem Personalrekursgericht
sagte der Rektor der Berufsschule aus, dass sich das Gespräch vom
3. Februar 2005 eng an die im Vorfeld aufgezeichneten Punkte der
Aktennotiz gehalten habe. Der Kläger unterzeichnete die Gesprächs-
notiz unterhalb des vorformulierten Satzes: "Ich habe die oben ge-
nannten Punkte zur Kenntnis genommen und verstanden."
In seinen Rechtsschriften sowie anlässlich der Verhandlung vor
dem Personalrekursgericht führte der Kläger aus, dass er im An-
schluss an das Gespräch von der Arbeitgeberin noch die formelle
Kündigung erwartet habe. Die Berufsschule ging dagegen von einer
einvernehmlichen Kündigung aus und machte geltend, der Kläger sei
im Februar 2005 nicht mehr in der mittelbis langfristigen Planung
der Schule vorgesehen gewesen, weil er - unabhängig von den sin-
kenden Schülerzahlen - nicht ins Team gepasst hätte. Dieser Um-
stand sowie die behaupteten Mängel im methodisch-didaktischen Be-
reich wurden im Gespräch vom 3. Februar 2005 allerdings nicht
thematisiert.
4.2.2. Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 teilte die Berufsschule
dem Kläger unter dem Titel "Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit
der Berufsschule " u.a. Folgendes mit:
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" Aufgrund von rückläufigen Pensen an der Berufsschule ab 1. August 2005
haben wir nicht mehr genügend Stunden zu vergeben. Wie bereits am
3. Februar 2005 besprochen und in einer schriftlichen Mitteilung fest-
gehalten, sehen wir uns gezwungen das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen
und der Berufsschule per 31. Juli 2005 auf Ende des 2. Semesters des
Schuljahres 2004/05 aufzulösen."
4.2.3. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus der Tat-
sache, dass der Kläger die Gesprächsnotiz vom 3. Februar 2005 un-
terzeichnet hat, keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsver-
hältnisses abgeleitet werden. So bestätigte der Kläger mit seiner Un-
terschrift einzig, dass er die genannten Punkte "zur Kenntnis ge-
nommen und verstanden" habe. Das kann nur heissen, dass er klar
und deutlich über die einzelnen in der Gesprächsnotiz enthaltenen
Mitteilungen informiert wurde. Eine weitergehende Aussage, insbe-
sondere eine Zustimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses, lässt sich der klägerischen Unterschrift der Ge-
sprächsnotiz jedoch nicht entnehmen. Auch das spätere Verhalten
seitens der Berufsschule spricht dagegen, von einer am 3. Februar
2005 vereinbarten einvernehmlichen Vertragsauflösung auszugehen.
So wäre nicht einzusehen, aus welchen Gründen die Berufsschule
das Arbeitsverhältnis im Mai 2005 zusätzlich formell gekündigt hat.
Die Wortwahl im Schreiben vom 4. Mai 2005 ("Wie bereits am
3. Februar 2005 besprochen und in einer schriftlichen Mitteilung
festgehalten, sehen wir uns gezwungen das Arbeitsverhältnis [...]
aufzulösen.") deutet keineswegs darauf hin, dass dem Kläger eine be-
reits erfolgte einvernehmliche Vertragsauflösung bloss nochmals
schriftlich bestätigt wurde.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine einvernehmliche Auf-
lösung des Anstellungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der
Berufsschule nicht stattgefunden hat. Von der Beklagten wird zu
Recht nicht behauptet, die Gesprächsnotiz vom 3. Februar 2005 sei
eine Kündigung. Vielmehr stellte erst das Schreiben der Berufsschule
vom 4. Mai 2005 (mit Eingang beim Kläger am 9. Mai 2005) die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.
4.2.4. Die Mitteilung vom 3. Februar 2005, dass dem Kläger ge-
kündigt werde, wurde ausschliesslich mit den sinkenden Schülerzah-
2006 Auflösung Anstellungsverhältnis 435

len begründet. Insofern durfte sich der Kläger zu Recht Hoffnungen
darauf machen, bei einer allfälligen Kündigung einer anderen Lehr-
person bei einem unerwarteten Anstieg der Schülerzahlen doch
noch über das Schuljahr 2004/2005 hinaus an der Berufsschule un-
terrichten zu können. Demzufolge lässt sich nicht argumentieren, der
Kläger habe um die Aussichtslosigkeit einer weiteren Anstellung
wissen müssen und handle daher rechtsmissbräuchlich, wenn er sich
auf die fehlende Rechtzeitigkeit der Kündigung berufe.
4.3. Gemäss § 12 Abs. 2 Anstellungsreglement hat die Anstel-
lungsbehörde die Kündigung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen. Das Kündigungsschreiben der Berufsschule vom 4. Mai
2005 entspricht dieser Anforderung nicht. Auf die Konsequenz dieses
Mangels braucht indessen vorliegend nicht näher eingegangen zu
werden, da die Rechtmässigkeit der Kündigung nicht angefochten ist,
sondern nur der Zeitpunkt, auf den sie ihre Wirkung entfaltet
(vgl. Erw. 2 hievor).
4.4.
4.4.1. Der Anstellungsvertrag zwischen der Berufsschule und
dem Kläger vom 18. Dezember 2004 ist unbefristet. Er verweist be-
züglich Kündigungsfristen und Kündigungstermine auf § 10 GAL.
Das Anstellungsreglement selber enthält diesbezüglich keine Bestim-
mungen.
Gemäss § 10 Abs. 3 GAL gelten bei unbefristeten Anstellungs-
verträgen für die ordentliche Kündigung folgende beidseitigen Min-
destfristen: Im ersten Anstellungsjahr 1 Monat, ab dem 2. Anstel-
lungsjahr 3 Monate. § 10 Abs. 4 GAL bestimmt, dass das Anstel-
lungsverhältnis im ersten Anstellungsjahr auf Ende eines Monats, ab
dem zweiten Anstellungsjahr auf Ende eines Schulhalbjahres beendet
werden kann.
"Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im August. Das er-
ste Schulhalbjahr endet frühestens am dritten und spätestens am
fünften Samstag nach Neujahr. Das zweite Schulhalbjahr endet mit
den Sommerferien" (§ 25 Abs. 3 EG BBG).
Gemäss § 27 Abs. 1 LDLP beginnt der Lohnanspruch für das
Schuljahr jeweils am 1. Tag des Monats, in welchen der 1. Schultag
fällt und endet im nachfolgenden Jahr am letzten Tag des dem Schul-
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jahresbeginn vorangehenden Monats. Der Lohnanspruch beginnt
demnach jeweils am 1. August und endet am 31. Juli. Daraus geht
hervor, dass das unterrichtete Schuljahr mit dem administrativen
nicht übereinzustimmen braucht bzw. sich die Zeit effektiver berufli-
cher Tätigkeit und die Lohnzahlungsperioden nicht decken müssen
(vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage,
Bern/Stuttgart/Wien 2003, Ziffer 7.723).
Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Regelung erscheint es
nahe liegend, dass die Bestimmung, wonach ab dem zweiten Anstel-
lungsjahr "auf Ende eines Schulhalbjahres" gekündigt werden kann
(§ 10 Abs. 4 GAL), sich nicht auf das Ende des unterrichteten, son-
dern auf das Ende des administrativen Schuljahres bezieht. Zudem ist
offenbar auch die Berufsschule von einem Beginn des Anstellungs-
verhältnisses per 1. August und einem Ende per 31. Juli ausgegan-
gen. Demzufolge ergibt sich, dass das erste Semester des Schuljahres
2004/2005 am 31. Januar 2005, das zweite Semester am 31. Juli
2005 endete.
4.4.2. Der Kläger war ab August 2000 ununterbrochen an der
Berufsschule tätig. Demzufolge hätte eine Kündigung auf Ende des
Schuljahres 2004/2005 bis am 30. April 2005 erfolgen müssen
(vgl. auch Art. 14 des alten Anstellungsreglements vom 1. November
1998 betreffend Kündigung durch die Lehrperson: "Die Lehrperson
kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten schriftlich auf Ende eines Schulsemesters auflösen."
und "Das Kündigungsschreiben ist dem Schulvorstand bis zum
30. April [Datum des Poststempels] für die Auflösung auf Ende des
Schuljahres [...] einzureichen."). Der Umstand, dass per 1. Januar
2005 ein neuer, unbefristeter Anstellungsvertrag abgeschlossen wor-
den war, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dem An-
stellungsreglement lassen sich keine diesbezüglichen Regelungen
entnehmen (vgl. Erw. 4.4.1 hievor). Die subsidiär anwendbare Be-
stimmung in § 61 VALL hält Folgendes fest: "Kündigungsfristen und
-termine [...] richten sich nach der effektiven, ununterbrochenen
Dauer des überführten befristeten [...] Anstellungsverhältnisses".
4.4.3. Insgesamt ergibt sich, dass der Anstellungsvertrag vom
18. Dezember 2004 nur per Ende Januar Ende Juli eines Jahres
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und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
kündbar war. Da die Kündigung vom Kläger vorliegend erst am
9. Mai 2005 im Empfang genommen wurde, bezieht sie sich auf den
nächstmöglichen Kündigungstermin (31. Januar 2006) (Christiane
Brunner/Jean-Michel Bühler/Jean-Bernard Waeber/Christian Bru-
chez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, Basel/Genf/München,
3. Auflage 2005, Art. 335 N 9, Art. 335c N 3; Heinrich Hon-
sell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar zum
Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1 - 529 OR,
Basel/Genf/München 2003, Art. 335a N 4; Harry Nötzli, Die Beendi-
gung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005,
Rz. 128).
Der Auffassung der Beklagten, wonach eine Kündigung 3 Mo-
nate vor Beginn des Unterrichts des nächsten Schuljahres erfolgen
müsse, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn sich der Kündigungs-
termin nicht nach dem administrativen, sondern nach dem unterrich-
teten Schuljahr richten würde, wäre das Kündigungsschreiben vom
4. Mai 2005 verspätet erfolgt, da das unterrichtete Schulhalbjahr mit
Beginn der Sommerferien 2005, d.h. anfangs Juli, endete (vgl.
Erw. 4.4.1 hievor). Die Kündigung hätte folglich bis anfangs April
2005 beim Kläger eintreffen müssen.
5.
5.1. Entsprechend den obigen Ausführungen (Erw. 4.4.3 hievor)
dauerte das Anstellungsverhältnis des Klägers an der Berufsschule
über den 31. Juli 2005 hinaus fort. Dem Kläger stand demnach bis
Ende Januar 2006 ein Anspruch auf mindestens 8 Lektionen Lehrtä-
tigkeit pro Woche zu.
5.2. Art. 337c OR bestimmt Folgendes:
"1Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund,
so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das
Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist durch Ablauf
der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.
2Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Be-

endigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige
Arbeit verdient zu verdienen absichtlich unterlassen hat."
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Die Regelung von Art. 337c OR ist auch anwendbar, wenn der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf einen unrichtigen vorzeitigen
Termin entlässt und trotz Belehrung darauf beharrt (Jürg Brühwiler,
Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, OR Art. 319 - 343, 2. Auf-
lage, Bern/Stuttgart/Wien 1996, S. 380). In Ermangelung einer ein-
schlägigen Regelung im Anstellungsreglement sowie im kantonalen
Personalrecht rechtfertigt es sich, auf die dargestellte privatrechtliche
Regelung abzustellen. Die Anwendung von Art. 324 OR betreffend
Annahmeverzug des Arbeitgebers würde letztlich zu demselben Er-
gebnis führen.
5.3. Aufgrund der dargestellten Regelung hat der Kläger An-
spruch auf folgende Nachzahlungen:
Lohnanspruch für 8 Lektionen vom 1. August 2005 bis zum
31. Januar 2006, abzüglich der entsprechenden sozialversicherungs-
rechtlichen Leistungen an die massgebenden Institutionen (Arbeit-
nehmerbeiträge; die Arbeitgeberbeiträge sind selbstverständlich zu-
sätzlich zu entrichten), abzüglich Ersparnisse seitens des Klägers
(Gewinnungskosten wie Fahrspesen etc.), abzüglich allfällige Ersatz-
einkünfte des Klägers sowie abzüglich absichtlich unterlassene Er-
satzeinkünfte. Ein Anspruch auf eine Genugtuung besteht demge-
genüber nicht.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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