2006 Schätzungskommission nach Baugesetz 368
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75 Anschlussund Benützungsgebühren (Art. 34 Abs. 3 und 4 BauG) -
Als definitiv verfügt und daher nicht mehr anfechtbar dürfen nur jene Teile einer ersten Verfügung angesehen werden, bei denen auf- grund der Formulierung der Verfügung klar hervorgeht, dass sie in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr anfechtbar sein werden (Präzi- sierung der Rechtsprechung; Erw. 2.2. - 2.2.3.3.) - Die Schätzungskommission kann eine Gemeinde nicht dazu ver- pflichten, Benützungsgebühren zu erheben (Erw. 3.2. - 3.4.) - Grundsätzlich erfolgt keine einzelpositionenweise Prüfung der Inter- nen Abrechnung Abwasser (Erw. 4.4.5.) Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 5. September 2006 in Sachen G. gegen Einwohnergemeinde O.
Sachverhalt
A. Am 29. Juli 2002 erteilte der Gemeinderat O. an G. und G.
die Baubewilligung für den Abbruch des Gebäudes Nr. 12 und den
Neubau eines Einfamilienhauses mit Atelier auf der Parzelle 1087, an
der L. Strasse. Dabei wurden die nachfolgenden Gebühren verfügt:
"Provisorische Anschlussgebühren; zahlbar vor Baubeginn
ern/Nr. 319.542) Fr. | 33'894.00 | Kanalisationsanschlussgebühr gemäss § 33 |
| | des Abwasserreglementes: 3,5 % des Brand- |
| | versicherungswertes (inkl. 7,6 % Mehrwert- |
| | steuern/Nr. 319.540) |
Fr. | 13'824.00 | Wasseranschlussgebühr gemäss § 39 des |
| | Wasserreglementes: 1,5 % des Brandversi- |
| | cherungswertes (inkl. 2,4 % Mehrwertsteu- |
| |
Fr. | 11'190.40 | Ordentliche Elektraanschlussgebühr für 2 |
| | Wohn-/Dienstleistungseinheiten gemäss |
2006 Erschliessungsabgaben 369
| | Art. 21 des Elektrareglementes (inkl. 7,6 % |
| | Mehrwertsteuern/Nr. 319.545) |
Fr. | 7'200.00 | Schutzraum-Ersatzabgabe gemäss Verfü- |
| | gung der Abteilung Militär und Bevölke- |
| | rungsschutz vom 27.06.2002 |
Fr. | 4'000.00 | Depot gemäss Ziffer 8.4. der Allgemeinen |
| | Baubewilligungs-Bedingungen und -Aufla- |
| | gen sowie für weitere Kosten und Bauab- |
| | nahmen gemäss § 21 BO |
Fr. | 70'108.40 | Total zahlbar vor Baubeginn; siehe auch |
| | separate Rechnung (Beilage) |
Die Gebühren und Depots werden nach Bauvollendung und Vorlie- gen der Gebäudeschatzung bzw. der Abnahmerapporte abgerechnet. Massgebend sind die reglementarischen Gebührenansätze im Zeit- punkt des Baubeginns. Mit der definitiven Abrechnung der An- schlussgebühren nach Vorliegen der Schätzung durch das AGVA werden die allfällig bestehenden Anschlüsse für Wasser und Elekt- risch in Abzug gebracht." Die Baubewilligung sowie die, zum Teil provisorisch, verfügten Gebühren erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Beschluss vom 1. März 2004 verfügte der Gemeinderat O. die definitive Anschluss-Gebührenabrechnung. Die definitive Ver- anlagung ergab bei der Kanalisation eine Anschlussgebühr von Fr. 37'998.95 und bei der Elektra eine Anschlussgebühr von Fr. 11'190.40. Gegen die Höhe der Kanalisationsanschlussgebühren erhob G. Beschwerde an die Schätzungskommission. Aus den Erwägungen 2.2. Im Zentrum steht die Frage, wie die provisorisch verfügten Anschlussgebühren zu verstehen sind und ob der Beschwerdeführer den Ansatz bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Baubewilligung hätte anfechten müssen. Dabei ist abzuklären, worauf sich der Be- griff "provisorisch" bezieht und wie die Gebührenverfügung vom Verfügungsempfänger verstanden werden durfte und musste. Käme 2006 Schätzungskommission nach Baugesetz 370
man zum Schluss, dass die Bemessungsvorschriften nicht mehr
überprüft werden können, so bedeutete dies, dass die Schätzungs-
kommission nur noch prüfen könnte, ob der vom Aargauischen Ver-
sicherungsamt (AVA) ermittelte Brandversicherungswert der defini-
tiven Gebührenrechnung zugrunde gelegt und die Kalkulation kor-
rekt vorgenommen wurde.
2.2.1. Die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung von An-
schlussgebühren finden sich im Reglement für die Abwasserbeseiti-
gung (RA) der Gemeinde O. Darin finden sich folgende Bestimmun-
gen:
"§ 24 Arten
1Die Gemeinde deckt die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt und Er-
neuerung der öffentlichen Abwasseranlage durch:
a) jährliche Benützungsgebühren;
b) Anschlussgebühren;
c) Erschliessungsbeiträge;
d) allfällige Subventionen von Bund und Kanton.
2Die einmaligen und die wiederkehrenden Abgaben dürfen den Ge-
samtaufwand der Gemeinde für Erstellung, Erneuerung, Aenderung,
Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die
Verzinsung der Schulden auf Dauer nicht übersteigen.
3Die Erschliessungsbeiträge dürfen die Baukosten der zu erstellenden
Leitungen nach Abzug der Subventionen von Bund und Kanton nicht
übersteigen.
C) Anschlussgebühren
(...)
§ 38 Erhebung
1Nach definitiver Schätzung der Baute setzt der Gemeinderat die ein-
maligen Abgaben durch eine definitive, beschwerdefähige Zahlungs-
verfügung fest.
2Die Bezahlung hat innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungs-
verfügung zu erfolgen."
2006 Erschliessungsabgaben 371
2.2.2. Die Gemeinde erhebt im Zusammenhang mit der Ertei-
lung der Baubewilligung provisorische Anschlussgebühren. Nach
Abschluss der Bauarbeiten und Vorliegen der Schätzung des Aargaui-
schen Versicherungsamtes (AVA) werden die Gebühren definitiv ver-
anlagt.
Die zweistufige Erhebung von Anschlussgebühren ist grund-
sätzlich etabliert. Insbesondere in Gemeinden, welche den An-
schlussgebühren den Brandversicherungswert zugrunde legen, ist
eine zweite, definitive Verfügung erforderlich, da sich bei Baubeginn
der effektive Brandversicherungswert nicht feststellen lässt.
Die bisherige Praxis der Schätzungskommission ging dahin,
dass nur jene Teile der Verfügung als provisorisch angesehen werden
durften, welche aus der Natur der Sache provisorisch gemeint sein
mussten. Werden die Anschlussgebühren aufgrund des Brandversi-
cherungswertes berechnet, so ist es regelmässig diese Höhe, welche
bei Baubeginn nicht klar ist. Die Berechnungsmethode und die Ge-
bührensätze sind jedoch bei Baubeginn bereits klar und daher nicht
als provisorisch festgelegt zu betrachten. Diese Teile können dann in
der zweiten, nach Bauvollendung erlassenen Verfügung nicht mehr
angefochten werden (Entscheid EB.2000.50030 vom 25. September
2001 in Sachen W. gegen Einwohnergemeinde W., Erw. 5.2.4. f.).
Das Bundesgericht hielt in zwei neueren Entscheiden (Ent-
scheide 2A.257/2004 vom 23. September 2004 und 2A.537/2004
vom 31. August 2005) fest, der Grundsatz von Treu und Glauben,
wie er sich aus Art. 9 der Bundesverfassung ergebe, verbiete den Be-
hörden ein widersprüchliches Verhalten. Auch Veranlagungsverfü-
gungen dürften nicht widersprüchlich, irreführend missver-
ständlich sein. Eine Verfügung, deren Faktoren überwiegend defini-
tiv festgelegt worden seien, sei dann missverständlich und irrefüh-
rend, wenn sie als "provisorisch" bezeichnet werde.
Die Schätzungskommission fasste an ihrer Plenarversammlung
vom 26. Januar 2006 den Beschluss, die geltende Praxis gestützt auf
die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung und den verfas-
sungsrechtlichen Vertrauensgrundsatz zu präzisieren.
Als definitiv verfügt und daher nicht mehr anfechtbar dürfen
nach dieser präzisierten Praxis nur jene Teile einer ersten Verfügung
2006 Schätzungskommission nach Baugesetz 372
angesehen werden, bei denen aufgrund der Formulierung der Verfü-
gung klar hervorgeht, dass sie in einem späteren Zeitpunkt nicht
mehr anfechtbar sein werden.
(...)
2.2.3.2. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
muss die dem Beschwerdeführer zugestellte Gebührenverfügung
(vgl. A.) als missverständlich und irreführend angesehen werden. Es
geht nicht an, unter dem Titel "Provisorische Anschlussgebühren"
einzelne Teile definitiv zu verfügen. Insbesondere auch aufgrund der
Formulierung von § 38 Abs. 1 RA durfte der Verfügungsempfänger
in guten Treuen davon ausgehen, die gesamten Anschlussgebühren
würden nach definitiver Schätzung der Baute durch eine definitive,
beschwerdefähige Verfügung festgesetzt, mit welcher sämtliche
Punkte angefochten werden können. Daran vermag auch die Rechts-
mittelbelehrung auf Seite 1 der Baubewilligung nichts zu ändern. Da-
raus geht zwar klar hervor, dass die Anschlussgebühren bereits im
Zeitpunkt der Eröffnung der Baubewilligung innert 20 Tagen mittels
Einsprache beim Gemeinderat anzufechten sind, zusammen mit der
als provisorisch bezeichneten Festlegung und der unmissverständli-
chen reglementarischen Bestimmung von § 38 RA ergibt die Rechts-
mittelbelehrung aber keinen Sinn. Vielmehr besteht ein Widerspruch,
der von der verfügenden Behörde verursacht wurde. Dieser Wider-
spruch darf dem Verfügungsempfänger aber gerade nicht zum Nach-
teil gereichen.
2.2.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verfü-
gungsempfänger die Verfügung vom 29. Juli 2002 so verstehen
durfte, dass alle Teile der verfügten Anschlussgebühren in einem
späteren Zeitpunkt noch angefochten werden konnten. Die Rügen
des Beschwerdeführers, wonach das Kostendeckungsprinzip verletzt
sei, ist daher in der Folge zu prüfen.
(...)
3.2. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, dass
es nicht angehe, so wie es die Gemeinde O. praktiziere, keine jährli-
chen Benützungsgebühren zu erheben, sondern mit den Anschlussge-
bühren sowohl die Investitionsausgaben wie auch die Unterhaltsund
Betriebsaufwendungen zu decken. (...)
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3.4. Wenn eine Gemeinde vorschriftswidrig keine Abgaben er-
hebt, so obliegt diese Kontrolle der Gemeindeaufsicht (Regierungs-
rat, Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung).
Da der Erlass eines griffigen Instrumentariums für die zwingende Er-
hebung von Beiträgen und Gebühren jedoch in der Kompetenz des
Grossen Rates liegt (§ 34 Abs. 4 BauG) und dieser davon bis heute
keinen Gebrauch gemacht hat, besteht für die Gemeindeaufsicht ein-
zig die Möglichkeit, über den Finanzausgleich korrigierend einzuwir-
ken. Der Schätzungskommission ist es in jedem Fall verwehrt, der
Gemeinde irgendwelche Instruktionen zu auferlegen, da sie keine
Aufsichtsfunktion ausüben kann (Urteil des Verwaltungsgerichtes
vom 21. Juli 2005 in Sachen EG M., Erw. 2.2.). Daran vermag auch
der vom Beschwerdeführer an der Verhandlung angesprochene § 24
Abs. 1 lit. a RA, welcher die Erhebung jährlicher Benützungsgebüh-
ren verlangt und demnach auch ausser Kraft hätte gesetzt werden
müssen, nichts zu ändern (...). Auch eine Gutheissung des Rechts-
mittels hätte nicht die vom Beschwerdeführer gewünschte Wirkung,
da sich diese ganz auf den vorliegenden Fall beschränken würde. Die
Gemeinde hätte den entsprechenden Differenzbetrag zu Lasten der
allgemeinen Steuermittel zu übernehmen.
(...)
4.4.5. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Verhandlung
aus, man könne sich bei den budgetierten Ausgaben für die ARA fra-
gen, ob es sich um reine Investitionskosten teilweise auch um
Sanierungskosten handle.
Die Gemeinden haben sich in der Rechnungslegung an die ge-
setzlichen Grundlagen zu halten. § 10 der Verordnung über den Fi-
nanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Finanzver-
ordnung) vom 9. Juli 1984 (SAR 617.111) schreibt eine getrennte
Verbuchung von (laufender) Betriebsund Investionsrechnung vor.
(...)
Die Gemeinde O. hat dem Gericht, wie gewünscht, die Interne
Abrechnung Abwasser und den zugehörigen Finanzplan vorgelegt.
Die Schätzungskommission darf zumindest ohne konkrete andere
Hinweise in ihrer Prüfung auf diesen vorschriftsgemäss geführten
Rechnungsunterlagen basieren, zumal deren Führung ja kommunal
2006 Schätzungskommission nach Baugesetz 374
(Finanzkommission) und kantonal (Gemeindeinspektorat) überwacht
wird. Es würde die Möglichkeiten der Justiz sprengen, wenn ihr zu-
gemutet würde, die vorgelegten Rechnungen einzelpositionenweise
nach ökonomischen Abgrenzungskriterien (Unterhalt, Sanierung, Er-
neuerung, Neuanlage) weiter aufzuschlüsseln. Das Gericht sieht da-
her auch unter diesem Titel keinen Anlass, am vorgelegten Rech-
nungsergebnis zu zweifeln.