Zusammenfassung des Urteils AGVE 2006 7: Obergericht
Der Beschuldigte schlug den Geschädigten bewusst und gewollt in Richtung Kopf, was zu schweren Schädel-Hirnverletzungen führte, die letztendlich zum Tod des Geschädigten führten. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, da er den Erfolg, nämlich die lebensgefährlichen Verletzungen des Geschädigten, für möglich hielt und dennoch handelte, wissend, dass diese Folge eintreten könnte. Somit erfüllt der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung. Daher wird der Beschuldigte für diese Taten verurteilt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2006 7 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 12.06.1998 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2006 7 S.41 2006 Zivilprozessrecht 41 [...] 7 § 176 ZPO; Prozessüberweisung und Kostenfolgen Hält der Kläger an der... |
Schlagwörter : | ändig; Zuständigkeit; Richter; Zuständigkeitsfrage; Unzuständigkeit; Nichteintretensentscheid; /Edelmann/Killer; Obergericht; Arbeitsgericht; Recht; Prozessüberweisung; Richters; Obergerichts; Zivilkammer; Antrag; Klägers; Bühler/Edelmann/Killer; Prozessurteil; Arbeitsgerichts; Zuständig-; Kostenfolge; Zivilprozessrecht; Kostenfolgen; Entscheid; Erwägungen; Unterbrechung; Rechtshängigkeit |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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