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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2006 59: -

Im Jahr 2006 hat das Steuerrekursgericht in einem Fall über die Abzüge vom Roheinkommen entschieden, insbesondere über die Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden und die Fahrtkosten. Zur Berechnung der abzugsfähigen Kosten für den Arbeitsweg wurde das Programm `TwixRoute` herangezogen. In einem anderen Fall im selben Jahr ging es um die Berechnung der Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort, wobei das Programm `FinaPlus` nicht mehr aktuell war. Das Steuerrekursgericht entschied sich daher, künftig das Programm `TwixRoute` zur Berechnung der Fahrtkosten zu verwenden, da es genauer und praktikabler ist. Die Entscheidungen wurden von einem Richter getroffen, die Gerichtskosten betrugen 294 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2006 59

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2006 59
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2006 59 vom 10.08.2006 (AG)
Datum:10.08.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2006 59 S.294 2006 Steuerrekursgericht 294 [...] 59 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden;...
Schlagwörter : Programm; Fahrt; Sachen; Steuerrekursgericht; Berechnung; TwixRoute; Distanz; Fahrtkosten; Tür; FinaPlus; Distanzen; Strasse; Verwaltungsgericht; Ortschaft; Abzüge; Roheinkommen; Gewinnungskosten; Erwerbenden; Arbeitsweg; Fahrtzeit; Kantonale; Steuern; Erwägungen; Rechtsprechung; Verwaltungsgerichtes
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2006 59

2006 Steuerrekursgericht 294

[...]

59 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden; Fahrtkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG). - Zur Berechnung der abzugsfähigen Kosten für den Arbeitsweg wird auf das Programm ,,TwixRoute" abgestellt. - Die Fahrtzeit und die Distanz für die Fahrt mit dem Auto werden von ,,Tür zu Tür" berechnet.
2006 Kantonale Steuern 295

10. August 2006 in Sachen H.J.O., 3-RV.2005.50220/K 0125
Aus den Erwägungen
3.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist für
die Berechnung der Distanz zwischen dem Wohnund dem Arbeits-
ort technische Fortschritte vorbehalten auf das Computerpro-
gramm ,,FinaPlus" abzustellen (VGE vom 2. März 2006 in Sachen Y.
+ R.D.). Die letzte Version dieses Programms wurde im Jahr 2002
veröffentlicht. Unterdessen ist es nicht mehr erhältlich. Da das
Streckennetz immer wieder ändert, seien es neue Strassen Fahr-
verbote, ist es erforderlich, ein Streckenprogramm anzuwenden, das
aktueller ist (und auch regelmässig mit den erforderlichen Korrektu-
ren im Handel erhältlich ist).
Eine Rücksprache mit dem Kantonalen Steueramt ergab, dass
das Programm ,,TwixRoute" auf den Gemeindesteuerämtern am
weitesten verbreitet ist und entgegen der Praxis der Steuerjustiz
(RGE vom 15. März 2003 in Sachen T.R.) auch schon in vielen
Fällen zur Anwendung kommt. Aus Gründen der Praktikabilität stellt
das Steuerrekursgericht in Einklang damit künftig zur Berechnung
der Fahrtkosten an den Arbeitsplatz auf das Programm ,,TwixRoute"
(zur Zeit Version 34 [Mai 2006]) ab (so auch StG BL in: StE 2006 B
22.3 Nr. 88 = BStPra XVIII S. 102).
3.2 Das Programm ,,FinaPlus" berechnete die Distanzen zwi-
schen zwei hypothetischen Zentren von Ortschaften, ohne Berück-
sichtigung der konkreten Strasse gar Hausnummer der steuer-
pflichtigen Person. Das Verwaltungsgericht hat diese Berechnung
von ,,Ort zu Ort" geschützt (VGE vom 2. März 2006 in Sachen V. +
R.D.).
Beim Programm ,,TwixRoute" ist es möglich, die genauen
Adressen einzugeben und so die Distanzen und Fahrzeiten zwischen
Arbeitsund Wohnort von ,,Tür zu Tür" zu berechnen. Aufgrund die-
ser Möglichkeit erscheint es dem Steuerrekursgericht angezeigt, die
Fahrtkosten künftig von ,,Tür zu Tür" zu berechnen. Der Umstand,
2006 Steuerrekursgericht 296

dass die Fehleranfälligkeit (vgl. VGE vom 2. März 2006 in Sachen V.
+ R.D.) mit dieser Präzisierung steigt, ist hinzunehmen, da es nicht
angebracht erscheint, wenn die Steuerbehörde das Zentrum einer
Ortschaft bestimmt und ab dort rechnet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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