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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2006 58: -

Die Schuldnerin reichte Beschwerde gegen die Konkurseröffnung ein und beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die Beschwerde begründet ist, da die Schuld bereits vor der Konkurseröffnung getilgt wurde. Die Konkurseröffnung wurde aufgehoben, und die Kosten wurden der Schuldnerin auferlegt. Die Gerichtskosten betrugen Fr. 750.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2006 58

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2006 58
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2006 58 vom 15.12.1998 (AG)
Datum:15.12.1998
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2006 58 S.291 2006 Kantonale Steuern 291 I. Kantonale Steuern A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 58 Steuerumgehung;...
Schlagwörter : Rekurrent; Mietzins; Rekurrenten; Liegenschaft; Steuerumgehung; Recht; Steuern; Eigenmietwert; Differenz; Kantonale; Vermutung; Mietvertrag; Sachen; Ehefrau; Vertreterin; Steuerrekursgericht; Steuerbehörden; Steuerpflichtigen; Verträge; Rechtsgestaltung; Gegebenheiten; Voraussetzungen; Bundesgericht; Miete
Rechtsnorm:-
Referenz BGE: BGE vom 28.;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2006 58

2006 Kantonale Steuern 291

I. Kantonale Steuern

A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998
58 Steuerumgehung; Vorzugsmiete (§ 30 Abs. 1 StG). - Beträgt der Mietzins weniger als die Hälfte des Eigenmietwertes ei- ner Liegenschaft, besteht die (widerlegbare) Vermutung, dass der Mietvertrag missbräuchlich zwecks Steuereinsparung abgeschlossen wurde.
11. Oktober 2006 in Sachen S. + E.Z., 3-RV.2005.50388/K 0206
Aus den Erwägungen

2. Der Rekurrent ist Eigentümer der Liegenschaft B.-strasse 8 in
M. Der Eigenmietwert dieser Liegenschaft beträgt Fr. 13'597.-pro
Jahr. Der Rekurrent hat diese Liegenschaft seinem Sohn und dessen
Ehefrau im Jahr 2003 für Fr. 4'560.-vermietet. Dabei ist unbestrit-
ten, dass die Rekurrenten von ihrem Sohn und dessen Ehefrau kei-
nerlei andere Gegenleistungen erhalten haben. Die Vorinstanz hat die
Differenz von Fr. 9'037.-- unter Hinweis auf den BGE vom 28. Ja-
nuar 2005 (= StE 2005 B 25.2 Nr. 7) zum Einkommen aufgerechnet.
Die Vertreterin der Rekurrenten beantragt, es sei auf die Auf-
rechnung zu verzichten.
3.
3.1. Gemäss § 30 Abs. 1 lit. a StG sind alle Einkünfte aus Ver-
mietung, Verpachtung, Nutzniessung sonstiger Nutzung als Er-
träge aus unbeweglichem Vermögen zu versteuern. Steuerbar ist auch
der Mietwert von Liegenschaften Liegenschaftsteilen, die der
steuerpflichtigen Person auf Grund von Eigentum eines unent-
geltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung ste-
hen (§ 30 Abs. 1 lit. b StG). Streitig ist vorliegend, ob die im Jahr
2003 effektiv bezahlten Mietzinsen von Fr. 4'560.-oder der Eigen-
mietwert von Fr. 13'597.-zu versteuern sind.
2006 Steuerrekursgericht 292

3.2. Massgebend für die Besteuerung sind bei vermieteten Lie-
genschaften Wohnungen grundsätzlich die effektiv eingenom-
menen Mietzinsen, d.h. die Steuerbehörden haben grundsätzlich auf
die von den Steuerpflichtigen geschlossenen Verträge abzustellen.
Dies gilt, vorbehältlich einer anderslautenden ausdrücklichen Geset-
zesgrundlage, selbst dann, wenn die Vermietung an einen nahen
Verwandten zu Vorzugskonditionen erfolgt. Die Steuerbehörden dür-
fen jedoch von den geschlossenen Verträgen abweichen, wenn die
Steuerpflichtigen nur um der Steuerersparnis willen ein ungewöhnli-
ches Vorgehen gewählt haben, d.h. wenn eine Steuerumgehung vor-
liegt. Eine solche wird angenommen, wenn:
- eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als
ungewöhnlich (insolite), sachwidrig absonderlich,
jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig
unangemessen erscheint,
- anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung
missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um
Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der
Verhältnisse geschuldet wären, und
- das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen
Steuerersparnis führen würde, sofern es von der Steuer-
behörde hingenommen würde.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund der konkre-
ten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (StE 2005 B 25.2 Nr. 7).
Sind die Voraussetzungen erfüllt, so ist der Besteuerung die Ordnung
zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, dem vom Steuer-
pflichtigen erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu entsprechen. Die
Steuerbehörden tragen die Behauptungsund die Beweislast für das
Vorliegen sämtlicher objektiver und subjektiver Voraussetzungen der
Steuerumgehung (VGE vom 18. Juni 2002 in Sachen KStA/O. +
D.S.).
Im folgenden ist zu prüfen, ob eine Steuerumgehung vorliegt.
3.3.
Das Bundesgericht hat dazu folgendes ausgeführt (StE 2005 B
25.2 Nr. 7):
2006 Kantonale Steuern 293

,,Eine Rechtsgestaltung erscheint als ungewöhnlich und den wirt-
schaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen, wenn bei der Ver-
mietung von Liegenschaften an Verwandte der vereinbarte Mietzins
bloss gering ist gar symbolischen Charakter aufweist. Demge-
genüber sind Abweichungen im Bereich von Schätzungsdifferenzen
(5 - 10 %) nicht bedeutend. Vergrössert sich jedoch der Differenzbe-
trag und verringert sich der Mietzins gegenüber dem Eigenmietwert
weiter, wird in den Kantonen regelmässig bei einer Differenz von
20 % (z.B. FR, SO) 25 % (z.B. ZH, SG) eine gemischte Schen-
kung angenommen.
Bestehen keine weiteren Vereinbarungen Kombinationen von
Verträgen, erscheint im vorliegenden Zusammenhang ein Mietvertrag
erst dann als ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten
völlig unangemessen, wenn der vereinbarte Mietzins nicht nur beim
Grenzwert für eine gemischte Schenkung liegt, sondern diesen klar
unterschreitet. Macht der Mietzins weniger als die Hälfte des Eigen-
mietwerts aus, ist daher zu vermuten, dass - unabhängig von einem
Schenkungswillen wegen der mehrheitlich unentgeltlichen Überlas-
sung eine dem Eigengebrauch nahe kommende Situation vorliegt und
der Mietvertrag missbräuchlich lediglich deshalb abgeschlossen
wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der
Verhältnisse geschuldet wären. Dem Steuerpflichtigen bleibt in einem
solchen Fall allerdings der Nachweis offen, dass trotz der bestehenden
Vermutung eine Steuerumgehung ausgeschlossen ist."
Dieser Entscheid ist zwar, wie die Vertreterin der Rekurrenten
zu Recht erwähnt, zur direkten Bundessteuer ergangen, kann jedoch
ohne weiteres auf die Kantonsund Gemeindesteuern übertragen
werden, weil die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen inhalt-
lich vergleichbar sind. Da der Bundesgerichtsentscheid neuer ist als
der von der Vertreterin der Rekurrenten zitierte VGE vom 18. Juni
2002 in Sachen KStA/O. + D.S. und der diesem zugrunde liegende
RGE vom 17. August 2000, ist für die Beurteilung des vorliegenden
Falles (nur) die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgebend. Die
Rekurrenten können aus der durch den erwähnten Bundesgerichts-
entscheid überholten ,,aargauischen Praxis" nichts für sich ableiten.
2006 Steuerrekursgericht 294

Weil die vom Sohn des Rekurrenten bezahlte Miete von
Fr. 4'560.-lediglich 1/3 des Eigenmietwertes von Fr. 13'597.-be-
trägt, ist gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung eine Steuerumgehung zu vermuten. Der von den Rekurrenten
dagegen vorgebrachte Einwand, ihr Sohn sei auf eine finanzielle Un-
terstützung angewiesen, weil er seit einem schweren Autounfall kör-
perlich behindert sei und seine Einkünfte daher weit unter dem
betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegen, vermag an dieser
Beurteilung nichts zu ändern. Gemäss den Ausführungen der Vorin-
stanz hat nämlich der Rekurrent die fragliche Wohnung seinem Sohn
in der Vorperiode unentgeltlich zur Verfügung gestellt, was dazu
führte, dass der Rekurrent den Eigenmietwert versteuern musste. Um
das zu vermeiden, wurde ihm empfohlen, von seinem Sohn und des-
sen Ehefrau ,,für 2003 ca. 1/3 des Mietwertes der Liegenschaft als
Miete einzufordern und als Einnahme 2003 zu deklarieren. Dabei
seien allerdings die Grenzen zur Steuerumgehung zu beachten".
Diese Ausführungen zeigen mit aller Klarheit, dass der Grund für die
zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn vereinbarte Mietzins-
zahlung ausschliesslich darin bestand, Steuern zu sparen. Um das zu
erreichen, nahm der Rekurrent sogar in Kauf, dass sein Sohn von
ihm finanziell weniger unterstützt wurde, weil er im Gegensatz zum
Vorjahr eine Miete bezahlen musste.
Das Steuerrekursgericht kommt daher zum Schluss, dass die
Einwendungen des Rekurrenten die Vermutung des Vorliegens einer
Steuerumgehung nicht widerlegen, sondern geradezu bekräftigen.
Die Vorinstanz hat unter den vorliegenden Umständen somit zu
Recht eine Aufrechnung im Umfang der Differenz zwischen dem Ei-
genmietwert und dem bezahlten Mietzins vorgenommen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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